Liebes Forum,
ich stelle mir die Frage, was ein angestellter Rechtsanwalt steuerrechtlich zu beachten hat, wenn er im Rahmen einer Pflichtverteidigung - die bekanntlich nur personen- nicht kanzleigebunden ist - einmalig! (aufgrund einer fortgeführten Pflichtverteidigung, stammend aus einem alten Arbeitsverhältnis) nun die angefallenden Terminsgebühren nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnis selbstständig mit der Gerichtskasse abrechnen will?
Muss er dies dem Finanzamt vorab anzeigen oder reicht eine entsprechende Erklärung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung?
Welche Rubrik wäre dort einschlägig?
Herzlichen Dank und viel spaß beim Rätseln ;-)
Anwaltliche Nebentätigkeit
Haben Sie sich versteuert?
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Eine vorherige Anzeige halte ich nicht für erforderlich.
M.E. handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die über die Anlage S erklärt werden.
Um der Festsetzung von Vorauszahlungen vorzubeugen, sollte ein Hinweis erfolgen, dass es sich um einmalige Einnahmen handelte.
Vielen Dank!,
Meinen Sie mit "sollte ein Hinweis" auf die "Einmaligkeit" erfolgen, diesen Hinweis im Rahmen der jährlichen Einkommenserklärung im Rahmen eines beigefügten Schriftsatzes zu erwähnen?
Wenn man sich die Anlage S anschaut, so ist dort erwähnt, dass man zwingend eine EÜR mitabgeben muss. Aber ist es nicht ausreichend, wenn man einfach die (einmalige) Kostennote mitüberreicht?!
Vielen vielen Dank nochmal!
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ZitatMeinen Sie mit "sollte ein Hinweis" auf die "Einmaligkeit" erfolgen, diesen Hinweis im Rahmen der jährlichen Einkommenserklärung im Rahmen eines beigefügten Schriftsatzes zu erwähnen? :
Ja!
ZitatWenn man sich die Anlage S anschaut, so ist dort erwähnt, dass man zwingend eine EÜR mitabgeben muss. Aber ist es nicht ausreichend, wenn man einfach die (einmalige) Kostennote mitüberreicht?! :
Möchten Sie die theoretische oder die praktische Lösung? ;-)
Die Praktische ;-)
ZitatDie Praktische ;-) :
O.k., soweit noch nicht ersichtlich:
ZitatAber ist es nicht ausreichend, wenn man einfach die (einmalige) Kostennote mitüberreicht?! :
Ja!
P.S. mangels Nachhaltigkeit und Wiederholungsabsicht könnte man eher von sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
ausgehen (Anl. SO, Z. 8).
Dies erspart eine Gewinnermittlung und der Hinweis auf die Einmaligkeit kann in die Zeile eingetragen werden.
Nicht nur daran, sondern auch am fehlen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr! Von daher sehe ich keine andere Einschätzung als §22 Nr.3 EStG .ZitatP.S. mangels Nachhaltigkeit und Wiederholungsabsicht könnte man eher von sonstigen Einkünften i.S.d. :§ 22 Nr. 3 EStG ausgehen (Anl. SO, Z. 8).
taxpert
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