Anwaltliche Nebentätigkeit

11. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Justitius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltliche Nebentätigkeit

Liebes Forum,

ich stelle mir die Frage, was ein angestellter Rechtsanwalt steuerrechtlich zu beachten hat, wenn er im Rahmen einer Pflichtverteidigung - die bekanntlich nur personen- nicht kanzleigebunden ist - einmalig! (aufgrund einer fortgeführten Pflichtverteidigung, stammend aus einem alten Arbeitsverhältnis) nun die angefallenden Terminsgebühren nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnis selbstständig mit der Gerichtskasse abrechnen will?

Muss er dies dem Finanzamt vorab anzeigen oder reicht eine entsprechende Erklärung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung?
Welche Rubrik wäre dort einschlägig?

Herzlichen Dank und viel spaß beim Rätseln ;-)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Eine vorherige Anzeige halte ich nicht für erforderlich.
M.E. handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die über die Anlage S erklärt werden.
Um der Festsetzung von Vorauszahlungen vorzubeugen, sollte ein Hinweis erfolgen, dass es sich um einmalige Einnahmen handelte.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Justitius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!,

Meinen Sie mit "sollte ein Hinweis" auf die "Einmaligkeit" erfolgen, diesen Hinweis im Rahmen der jährlichen Einkommenserklärung im Rahmen eines beigefügten Schriftsatzes zu erwähnen?

Wenn man sich die Anlage S anschaut, so ist dort erwähnt, dass man zwingend eine EÜR mitabgeben muss. Aber ist es nicht ausreichend, wenn man einfach die (einmalige) Kostennote mitüberreicht?!

Vielen vielen Dank nochmal!

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Justitius):
Meinen Sie mit "sollte ein Hinweis" auf die "Einmaligkeit" erfolgen, diesen Hinweis im Rahmen der jährlichen Einkommenserklärung im Rahmen eines beigefügten Schriftsatzes zu erwähnen?

Ja!

Zitat (von Justitius):
Wenn man sich die Anlage S anschaut, so ist dort erwähnt, dass man zwingend eine EÜR mitabgeben muss. Aber ist es nicht ausreichend, wenn man einfach die (einmalige) Kostennote mitüberreicht?!

Möchten Sie die theoretische oder die praktische Lösung? ;-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Justitius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Praktische ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Justitius):
Die Praktische ;-)

O.k., soweit noch nicht ersichtlich:

Zitat (von Justitius):
Aber ist es nicht ausreichend, wenn man einfach die (einmalige) Kostennote mitüberreicht?!

Ja!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

P.S. mangels Nachhaltigkeit und Wiederholungsabsicht könnte man eher von sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ausgehen (Anl. SO, Z. 8).
Dies erspart eine Gewinnermittlung und der Hinweis auf die Einmaligkeit kann in die Zeile eingetragen werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
P.S. mangels Nachhaltigkeit und Wiederholungsabsicht könnte man eher von sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ausgehen (Anl. SO, Z. 8).
Nicht nur daran, sondern auch am fehlen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr! Von daher sehe ich keine andere Einschätzung als §22 Nr.3 EStG .

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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