Ich habe gestern eine Anzeige vom Finanzamt wegen Einkommens, Gewerbe und Umsatzsteuerhinterziehnung erhalten.
Habe in den letzten Jahren einige Sachen bei Amazon, MediaMarkt und Saturn gekauft und dann bei ebay für 10-20% Aufschlag verkauft. Allerdings leider nicht in der Steuererklärung nicht angegeben, weil ich dies nicht wußte daß es anzugeben ist.
Jetzt hat das Finanzamt den Gewinn errechnet über Käufe bei ebay und Verkäufe und ebay und hier kommt ein 5 Stelliger Betrag zusammen da ich selten etwas direkt über ebay Kaufe.
Muß man nicht nur den Gewinn in der Steuererklärung angeben, und wie weiße ich den Gewinn am besten nach wenn ich nicht alle Rechnungen habe da ich diese dem Verkäufer mitgeschickt habe.
Wie sollte ich nun am besten vorgehen?
Anzeige vom Finanzamt wegen Steuerhinterziehnung mit An und Verkauf bei ebay
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
ZitatAllerdings leider nicht in der Steuererklärung nicht angegeben, weil ich dies nicht wußte daß es anzugeben ist. :
Ernsthaft?
Zitatwie weiße ich den Gewinn am besten nach wenn ich nicht alle Rechnungen habe da ich diese dem Verkäufer mitgeschickt habe. :
Für Betriebsausgaben haben Sie die Nachweispflicht. Können Sie diese nicht belegen, ist das FA nicht verpflichtet irgendwelche Ausgaben anzuerkennen.
Das FA kann aber auch Zahlungsnachweise z.B. per Karte auf dem Kontoauszug anerkennen oder einen Anteil schätzen, ist hierzu aber ohne Belege nicht verpflichtet.
Zitat:ZitatAllerdings leider nicht in der Steuererklärung nicht angegeben, weil ich dies nicht wußte daß es anzugeben ist. :
Ernsthaft? Sie kaufen und verkaufen mit Gewinn und glauben, das sei privat?
Zitatwie weiße ich den Gewinn am besten nach wenn ich nicht alle Rechnungen habe da ich diese dem Verkäufer mitgeschickt habe. :
Für Betriebsausgaben haben Sie die Nachweispflicht. Können Sie diese nicht belegen, ist das FA nicht verpflichtet irgendwelche Ausgaben anzuerkennen.
Das FA kann aber auch Zahlungsnachweise z.B. per Karte auf dem Kontoauszug anerkennen oder einen Anteil schätzen, ist hierzu aber ohne Belege nicht verpflichtet.
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Nein, man muss nicht nur den Gewinn nachweisen, sondern auch den Umsatz - es gibt nämlich neben der Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer.
O.k., also das glaubt dir schon mal niemand.Zitatweil ich dies nicht wußte daß es anzugeben ist. :
Du hast unter dem Deckmantel "privat" deine Kunden um deren Rechte geprellt. Es ist gut, dass das Finanzamt dagegen vorgeht.
ZitatWie sollte ich nun am besten vorgehen? :
Wenn du gewerblich handeln möchtest, dann melde ein Gewerbe an, halte dich an die ganzen gesetzlichen Auflagen und zahl deine Steuern und sonstige Abgaben. Bei Steuerschulden versteht unser Vater Staat keinen Spaß.
ZitatNein, man muss nicht nur den Gewinn nachweisen, sondern auch den Umsatz - es gibt nämlich neben der Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer. :
Den Umsatz wird das FA recht einfach aufgrund eines Auskunftsersuchens an Ebay ermitteln können.
Etwaige Vorsteuerbeträge dürften wohl kaum abzuziehen sein.
Trotzdem muss er ja eine Umsatzsteuererklärung abgeben und eben nicht nur den Gewinn mitteilen, sondern auch den Umsatz und die Betriebsausgaben. Kurzum - ich versuche dem TE zu erklären, wie man derlei normalerweise handhabt...
O.k., allerdings kenne ich wenige Fälle, in denen dann (trotz unstrittiger Abgabepflicht) noch eine Steuererklärung abgegeben wurde, insbesondere, nachdem das FA - offenbar - die Steuern bereits festgesetzt hat.
Ich finde, die Wortwahl hier ist gerade doch sehr scharf und urteilend und gepaart mit den vielen einschüchternden Steuer- und Rechtsbegriffen, geht das für meinen Geschmack etwas zu weit. Ich bin auch nicht immer ganz ohne, schlage aber trotzdem vor: Contenance.
Ergänzende Antworten zu „wie gehe ich am besten vor?"
- weitere Verkäufe einstellen und auf das Verfahren konzentrieren
- Anwalt nehmen
- Regelmäßig Briefkasten checken, es wird Post kommen
- nichts ohne den Anwalt unternehmen, vor allem nichts aussagen, nichts erklären, nicht entschuldigen. Aber: keine Fristen versäumen
- Geld bereithalten, da kommen Kosten auf Sie zu (mutmaßlich Anwaltskosten, Gerichtskosten, Steuerforderung, Strafzahlungen)
- Belege suchen (relevante Einnahmen und Ausgaben)
- nicht den Kopf in den Sand stecken. Was Sie getan haben, ist nicht ohne, aber mit einem Anwalt wird es Ihnen gelingen, alles erstmal zu ordnen und Sie so gut es geht auf das Kommende vorzubereiten. Auch finanziell gibt es Wege wie Ratenzahlung etc.
Zitat- Anwalt nehmen :
Oftmals völlig überflüssig und ein Steuerberater die bessere Wahl.
Zitat- nichts ohne den Anwalt unternehmen, vor allem nichts aussagen, nichts erklären, nicht entschuldigen. Aber: keine Fristen versäumen :
Anwälte raten auch gerne mal zu Verweigerung der Mitwirkung. Natürlich zulässig, aber in den meisten Fällen ist eine Mitwirkung besser.
Zitat- Geld bereithalten, da kommen Kosten auf Sie zu (mutmaßlich Anwaltskosten, Gerichtskosten, Steuerforderung, Strafzahlungen) :
Genau die beiden erstgenannten Positionen kann man sich oftmals sparen, wenn die Beweislast erdrückend ist.
Zitat- nicht den Kopf in den Sand stecken. Was Sie getan haben, ist nicht ohne, aber mit einem Anwalt wird es Ihnen gelingen, alles erstmal zu ordnen und Sie so gut es geht auf das Kommende vorzubereiten. :
Steuerberater bleibt in solchen Fällen oftmals weiterhin die bessere Wahl.
ZitatAuch finanziell gibt es Wege wie Ratenzahlung etc. :
Die Voraussetzungen für Stundungen, Ratenzahlungen etc. sind bekannt?
Zitat:Zitat- Anwalt nehmen :
Oftmals völlig überflüssig und ein Steuerberater die bessere Wahl.
Das würde ich so pauschal nicht sagen.
Je nachdem, was letztlich im Raume steht, kann ein Steuerberater als Verteidiger in einem Strafverfahren nach hinten losgehen.
Aber ja: es ist auch möglich, sich von einem Steuerberater vertreten zu lassen.
Zitat:
ZitatAuch finanziell gibt es Wege wie Ratenzahlung etc. :
Die Voraussetzungen für Stundungen, Ratenzahlungen etc. sind bekannt?
Ob die dem TE bekannt sind, weiß ich nicht.
Da wir weder die anfallenden Posten noch die finanzielle Situation des TE kennen, erübrigt sich ein Spekulieren.
Mir ging es um die Botschaft: es lassen sich Lösungen finden.
ZitatO.k., allerdings kenne ich wenige Fälle, in denen dann (trotz unstrittiger Abgabepflicht) noch eine Steuererklärung abgegeben wurde, insbesondere, nachdem das FA - offenbar - die Steuern bereits festgesetzt hat. :
Naja hier gibt es ja bereits eine Anzeige und mit einer rückwirkenden oder berichtigten Steuerklärung kommt man hier nicht weiter. Auch mit einer Selbstanzeige nicht , denn es gibt ja schon die Anzeite von Amts wegen
Mein Rat:
- die bisherige Buchhaltung prüfen, wenn keine vorhanden ist, alles so weit wie möglich zusammenstellen
- Steuerberater aufsuchen
Buchhaltung habe ich keine geführt, weil ich wirklich nicht an die Steuern dachte. Habe es heute mal anhand von meinen Kontoauszügen ein wenig kontrolliert, kommt leider ein schöne Summe zusammen. Werde mich wohl um einen Steueranwalt nächste Woche kümmern müssen. Weil ich leider selbst nicht wirklich Ahnung von der Materie habe.
Auf was kann ich mich den ungefähr einstellen? Finanzamt kommt auf ca. 40000€ Gewinn, denke eher daß es eher um die 4000-5000€ Gewinn sind.
ZitatFinanzamt kommt auf ca. 40000€ Gewinn, :
Ein Jahr? Mehrere Jahre?
Welche Einkünfte sind noch vorhanden?
Um welche(s) Jahr(e) geht es (wegen der Zinsen)?
Das kann Ihnen hier niemand genau beantwortet. Jedenfalls nicht mehr als 42 % Einkommensteuer.
Vielleicht mag ich jetzt ganz arg daneben liegen, Steuer ist nicht unbedingt mein Spezialgebiet.
Wenn aus einer Anzeige wegen Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung mit einem unterstellten Gewinn i.H.v. 40.000,- vielleicht einigermaßen plausibel nachweisbar 4.000 Gewinn werden und der Fall so ist, wie er hier dargestellt wird, könnte man dann nicht versuchen, auf eine fahrlässige Steuerhinterziehung hinzuwirken?
Einen groben Vorsatz erkenne ich hier noch nicht.
Oder hole ich den Gedanken gerade von zu weit her?
(Wirklich beurteilen kann das nur ein Verteidiger nach Akteneinsicht, aber geben das die § überhaupt her - und wenn ja, wie schätzt ihr das ein?)
Zitat:könnte man dann nicht versuchen, auf eine fahrlässige Steuerhinterziehung hinzuwirken?
Ob es sich um Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung handelt hängt nicht von der Höhe der verkürzten Steuer ab. Der Fall hier ist Steuerhinterziehung.
Zitat:Oder hole ich den Gedanken gerade von zu weit her?
Auch wenn der TE hier versichert, er habe nicht gewusst, dass der Gewinn versteuert werden muss, so zeigen auch die ersten Antworten in diesem Thread, dass so eine Aussage vor Gericht wahrscheinlich als Schutzbehauptung gewertet wird.
Aber selbst, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Gewinn nur 4.000€ betragen hat, dann ändert das nichts an der Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer. Die liegt ja alleine bei fast 8.000€.
Ich würde übrigens auch empfehlen, zu einem Steuerberater zugehen. Es geht doch in erster Linie darum, die Höhe der hinterzogenen Steuer möglichst gering zu halten und darin kennt sich ein Steuerberater besser aus als ein Rechtsanwalt.
ZitatWenn aus einer Anzeige wegen Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung mit einem unterstellten Gewinn i.H.v. 40.000,- vielleicht einigermaßen plausibel nachweisbar 4.000 Gewinn werden :
Sie sind sich sicher, nicht Umsatz und Gewinn zu verwechseln?
ZitatGewinn werden und der Fall so ist, wie er hier dargestellt wird, könnte man dann nicht versuchen, auf eine fahrlässige Steuerhinterziehung hinzuwirken? :
Ich sehe hier keine Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz. Sonst wäre es eine Verkürzung, keine Hinterziehung.
Aber unabhängig vom Betrag, ist nicht glaubhaft, dass Sie Unkenntnis davon hatten, in nicht geringem Umfang mit Gewinn zu verkaufen und dafür keine Steuern zahlen zu müssen.
Zitat(Wirklich beurteilen kann das nur ein Verteidiger nach Akteneinsicht, aber geben das die § überhaupt her - und wenn ja, wie schätzt ihr das ein?) :
Wenn Sie meinen, einen Anwalt konsultieren zu müssen, tun Sie das. Meine Einschätzung steht oben.
@HH: danke, das leuchtet mir ein.
@Cybert.: Bevor Missverständnisse entstehen: ich bin nicht der TE.
Ich muss weder Anwalt noch Steuerberater konsultieren.
Die Angabe „Gewinn" mit den entsprechenden Summen hat der TE übereinstimmend in mehreren Beiträgen gemacht. Ich habe sie lediglich übernommen.
Das kommt natürlich immer ein bißchen auf den Sachverhalt an, aber natürlich kann zu Steuer und Strafe auch leicht noch NACH Bescheiderteilung eine Zwangsgeldandrohung kommen. Außerdem wird das FA ohne Steuererklärung und Gewinnermittlung natürlich auch keine weiteren BA berücksichtigen und im Rahmen des Strafverfahrens wirkt sich entsprechende Mitwirkung immer strafmindernd aus. Ganz wichtig wäre in diesem Zusammenhang die unverzügliche Abgabe der Steuererkläerung 2019, für die ja noch keine Hinterziehung eingetreten sein kann.ZitatO.k., allerdings kenne ich wenige Fälle, in denen dann (trotz unstrittiger Abgabepflicht) noch eine Steuererklärung abgegeben wurde, insbesondere, nachdem das FA - offenbar - die Steuern bereits festgesetzt hat. :
Warum denn das??? Die Tätigkeit an sich ist ja nicht illegal und das Geld wird man gebrauchen können!Zitatweitere Verkäufe einstellen :
Was im Raum steht, ist doch klar! Ein Steuerstrafverfahren in noch unbestimmter Höhe! Ich kenne viele Steuerberater, die auch im Steuerstrafverfahren tätig sind und sich entsprechend auskennen. Hier läuft aber nicht nur ein Steuerstrafverfahren, sondern auch noch ein Besteuerungsverfahren, das ganz unabhängig vom Starfverfahren ist und wo die Werte noch deutlich nach oben gehen können! Und ich kenne keinen einzigen Strafverteidiger, der vom Steuerrecht Ahnung hat! Daher kenne ich genügend Fälle, in denen ein "toller" Strafverteidiger mangels Ahnung vom Steuerrecht mit seiner Strategie zwar eine Strafe verhindert hat, damit aber eine weitaus höhere Steuerbelastung produziert hat! Hat was damit zu tun, dass das Besteuerungsverfahren und das Steuerstrafverfahren diametral unterschiedliche Ansätze haben, was ein Strafrechtler nicht wirklich versteht!ZitatJe nachdem, was letztlich im Raume steht, kann ein Steuerberater als Verteidiger in einem Strafverfahren nach hinten losgehen. :
Vorsicht!ZitatAber selbst, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Gewinn nur 4.000€ betragen hat, dann ändert das nichts an der Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer. Die liegt ja alleine bei fast 8.000€. :
Es kann immer noch ein Fall des §19 UStG vorliegen! Außerdem wäre hier -wie auch bei der Ertragssteuer- die Frage, was strafbehaftet ist!ZitatHabe in den letzten Jahren :
taxpert
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