Hallo zusammen!
Folgende Situation:
Im Januar hat der Arbeitnehmer ein normales Einkommen (unselbständige Arbeit).
Im Februar hat er das Arbeitslosengeld bezogen.
Im März tritt er eine (unbefristete) Arbeitsstelle in Luxemburg an. Das Arbeitsamt bezuschusst dabei die Zweitwohnung und/oder den Umzug.
Der Arbeitnehmer kann demnach entweder ganz nach LU umziehen oder eine Zweitwohnung in LU mieten und den Wohnsitz in DE beibehalten.
Von den monatlichen Ausgaben her sind beide Möglichkeiten gleich.
Antworten auf folgende Fragen würden mich interessieren:
1. Was wäre für diesen Arbeitnehmer steuerlich interessanter: komplett nach Luxemburg umzuziehen oder den Wohnsitz in DE beizubehalten? Oder genereller gefragt: spielt es in seiner Situation eine Rolle, ob er in DE einen Wohnsitz hat oder nicht?
2. Zählt der AA-Zuschuss als "Nebeneinkünfte", spielt er eine Rolle beim Progressionsvorbehalt?
Danke!
-- Editiert von AlexAlex am 09.01.2009 13:33
Arbeit im Ausland, Zuschuss AA, Progressionsvorbeh
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Da Einkomen aus nichtselbständiger Arbeit im Regelfall in dem Land versteuert werden muss, in dem es erzielt wird, spielt es keine nennenswerte Rolle, in welchem Land der AN seinen Wohnsitz hat, es sei denn er hat noch weitere Nebeneinkünfte.
Der AA-Zuschuss zählt nicht als Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Typischerweise wird er aber für bestimmte Dinge gewährt die auch gleichzeitig als Werbungskosten gelten. Werbungskosten, die vom AA ersetzt werden können aber nicht mehr in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Da würde ich mich nochmal genauer informieren. Der Wohnsitz spielt meines Wissens grundsätzlich sehr wohl eine Rolle, insb. wenn man z.B. in der Schweiz arbeitet und in Deutschland wohnt. Wie es bei EU-Staaten untereinander geregelt ist, ist mir unbekannt.
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Typischerweise liegt in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei dem Staat, in dem auch die Arbeitsstelle liegt und der Arbeitgeber sich befindet. Das ist im DBA mit Luxemburg auch so.
Für die Schweiz gibt es im entsprechenden DBA eine Sonderregelung für Grenzgänger.
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