Arbeitgeberwechsel, Arbeitslos und Fahrtweg

20. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
nachtaffe69
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 5x hilfreich)
Arbeitgeberwechsel, Arbeitslos und Fahrtweg

Hallo zusammen....

ich hoffe Ihr könnt mir ein paar Tips geben, ich sitze gerade an meiner Lohnsteuererklärung und habe ein paar Fragen.
Und zwar wie gebe ich was ein, wenn ich in einem Jahr den Arbeitgeber gewechselt habe?
Wie ist das mit der Kilometerpauschale? Der Weg war ja unterschiedlich lang?
Außerdem war ich zwischendurch 3 Monate arbeitslos in der Zeit bezog ich allerdings kein ALG sondern hatte eine Sperre. Was muß ich hier beachten?
Für ein paar Tips wäre ich echt dankbar.
Ach ja und gibt es evtl irgendwo eine aktuelle Tabelle mit den Pauschbeträgen?

Danke :-)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

quote:
Wie ist das mit der Kilometerpauschale? Der Weg war ja unterschiedlich lang?


Dafür gibt es in der Anlage N jeweils 4 Zeilen.

Man trägt also in Zeile 32 die Anschrift des ersten Arbeitgebers ein mit den geforderten Daten und in Zeile 36 die zugehörigen Wegedaten.

Für den zweiten Arbetigeber benutzt man dann die Zeilen 33 und 37.

Die Zeit der Arbeitslosigkeit trägt man in Zeile 30 ein. Dass man in dieser zeit eine Sperre hatte, sollte man erläutern und durch einen entsprechenden Bescheid des Arbeitsamtes belegen.

Welche Pauschbeträge meinst Du denn?

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#2
 Von 
nachtaffe69
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 5x hilfreich)

naja...ich dachte an alle :/ damit man sich einfach mal einen überblick über die ganze materie schaffen kann...immerhin..ist dies meine erste lohnsteuererklärung :)

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Werbungskostenpauschale 1000 Euro
Sonderausgabenpauschale 36 Euro

Wenn Sie drei Monate kein Einkommen hatten, dürfte eine ganz hübsche Rückzahlung anstehen.

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#4
 Von 
nachtaffe69
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 5x hilfreich)

Sie meinen ..ich müsse dann zurück zahlen? Oder daß ich was rausbekomme?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Wer hat bisher an wen gezahlt? Sie haben Steuern an das Finanzamt gezahlt. Eine Rückzahlung heißt also, das FA zahlt Ihnen etwas zurück. Ihrem anderen Beitrag habe ich entnommen, daß Sie offenbar nur knapp über der Grenze zur Steuerpflicht liegen - evtl. kriegen Sie also alles zurück. Sie können das auch einfach mal an einem Steuerrechner im Web ausrechnen (für die LOHNsteuer - ein Rechner für die Einkommenssteuer würde Ihnen ein falsches Ergebnis liefern).

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-- Editiert muemmel am 21.02.2012 23:21

-- Editiert muemmel am 21.02.2012 23:34

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#6
 Von 
nachtaffe69
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 5x hilfreich)

ok danke für die hilfreiche antwort...sitze nun vor dem elsterformular... wie ist das jetzt... die pauschbeträge werden ja automatisch vom FA berücksichtigt...die die ich zusätzlich angebe..werden die dort hinzugezogen...oder werden dann nur die eingetragenen berücksichtigt? Außerdem hätte ich noch Fragen zu den Mehraufwendung..ich habe einen eigenen Haushalt...bin jedoch oft mehr als 14 Stunden arbeiten gewesen..ich weiß daß kann ich absetzen ..nur wie und wo trage ich das ein?

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-- Editiert nachtaffe69 am 22.02.2012 11:00

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#7
 Von 
Tehlerfeufel
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 17x hilfreich)

Verpflegungsmehraufwand kann man geltend machen, wenn man länger als 8 Stunden sowohl von zu Hause als auch von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend war. Wenn man hingegen nur an der regelmäßigen Arbeitsstätte, also üblicherweise am Betriebssitz des Arbeitgebers, tätig ist, dann kann man auch dann nichts geltend machen, wenn man dort länger als 14 Stunden arbeitet. Das ist ein Gerücht.

Bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden kann man 6,- €, bei mehr als 14 Stunden 12,- € und bei 24 Stunden 24,- € geltend machen. Gerechnet wird immer von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wer also z.B. von Montag 17 Uhr bis Dienstag 9 Uhr arbeitet, kann für Montag nichts ansetzen, weil 17 bis 24 Uhr weniger als 8 Stunden sind. Für Dienstag kann er 6,- € geltend machen, weil von 0 bis 9 Uhr mehr als 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden sind. Bei Tätigkeiten im Ausland gelten andere Pauschbeträge, die länderbezogen festgelegt sind.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

quote:
nur wie und wo trage ich das ein?


Einzutragen ist das Ganze dann in die Zeilen 52 bis 56 der Anlage N.



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