Ich habe berufsbedingt (teilw. Arbeit am Wochenende bzw. vor Bürobeginn wegen Asienbezug) seit mehreren Jahren ein kleines Arbeitszimmer, das vor meinem nicht berufsbedingten Umzug vom bisherigen Finanzamt völlig problemlos mit 1.250 Steuerabzug p.a. anerkannt wurde.
Zum 1.1.2017 bin ich umgezogen, wodurch sich das Finanzamt geändert hat. Am neuen Wohnsitz unterhalte ich weiterhin ein kleines Arbeitszimmer aus o.g. Gründen, da sich meine berufliche Situation durch den Wohnortwechsel nicht geändert hat. Das neue Finanzamt erkennt das Arbeitszimmer nun nicht mehr an.
Lohnt ein Einspruch gegen den Steuerbescheid? Kann ich mich u. Angabe o.g. Gründe auf die bisherige Anerkennung des Arbeitszimmers beim vorherigen Finanzamt berufen?
Vielen Dank im Voraus.
Arbeitszimmer wird vom neuen Finanzamt nicht anerkannt
Haben Sie sich versteuert?
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Sie haben auch beim Arbeitgeber einen (eigenen) Arbeitsplatz zur Verfügung?
Und Sie sind nur teileise zuhause tätig?
Dann scheint es so, dass sie bisher Glück hatten.
Zitat:vom bisherigen Finanzamt völlig problemlos mit 1.250 Steuerabzug p.a. anerkannt wurde.
Da ist dem bisherigen Finanzamt aber ein gravierender Fehler zu Deinen Gunsten unterlaufen.
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ZitatSie haben auch beim Arbeitgeber einen (eigenen) Arbeitsplatz zur Verfügung? :
Und Sie sind nur teileise zuhause tätig?
Dann scheint es so, dass sie bisher Glück hatten.
Ja, genau. Mir geht es allerdings darum, dass ich teilweise eben auch von zu Hause aus außerhalb der Büroöffnungszeiten arbeite, sprich früh morgens (vor 6.30 Uhr) bzw. am Wochenende. Zu diesen Zeiten könnte ich gar nicht ins Büro kommen, selbst wenn ich wollte, weil der Zugang werktags von 22.00 - 6.30 Uhr und vollständig an Wochenenden gesperrt ist. Da meine Arbeit teilw. zeitkritisch ist und unsere Asiatischen Geschäftspartner wegen der Zeitverschiebung sehr viel früher als wir aktiv sind, sind diese unüblichen Arbeitszeiten teilweise nötig.
Zitat:Zitat:vom bisherigen Finanzamt völlig problemlos mit 1.250 Steuerabzug p.a. anerkannt wurde.
Da ist dem bisherigen Finanzamt aber ein gravierender Fehler zu Deinen Gunsten unterlaufen.
Auch, obwohl es mir darum geht, dass ich teilweise eben auch von zu Hause aus außerhalb der Büroöffnungszeiten arbeite, sprich früh morgens (vor 6.30 Uhr) bzw. am Wochenende? Zu diesen Zeiten könnte ich gar nicht ins Büro kommen, selbst wenn ich wollte, weil der Zugang werktags von 22.00 - 6.30 Uhr und vollständig an Wochenenden gesperrt ist. Da meine Arbeit teilw. zeitkritisch ist und unsere Asiatischen Geschäftspartner wegen der Zeitverschiebung sehr viel früher als wir aktiv sind, sind diese unüblichen Arbeitszeiten teilweise nötig.
Zitat:Auch, obwohl es mir darum geht, dass ich teilweise eben auch von zu Hause aus außerhalb der Büroöffnungszeiten arbeite, sprich früh morgens (vor 6.30 Uhr) bzw. am Wochenende?
Ja, entscheidend ist, dass ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Zitat:Kann ich mich u. Angabe o.g. Gründe auf die bisherige Anerkennung des Arbeitszimmers beim vorherigen Finanzamt berufen?
Nein, da die Abschnittsbesteuerung gilt, selbst wenn derselbe Sachbearbeiter im selben FA in zwei Jahren unterschiedlich entscheidet.
Meine Idee wäre hier, dass der AG hier mal eine Bestätigung schreibt, dass das so nötig ist von den Arbeitszeiten und Du eben zu diesen Zeiten nicht vom Büro aus arbeiten kannst ?
Ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig genug?
Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass es irrelevant sei, ob der Arbeitsplatz z.B. am Wochenende oder in den Ferien nicht genutzt werden könne.
Ein Einspruch lohnt daher nicht, um auf die Ursprungsfrage zurückzukommen.
Nein, denn dieser ist völlig korrekt. Dein Arbeitszimmer kann nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn dein AG möchte, dass du zu Hause zu unüblichen Zeiten arbeitest, dann dieser dir halt finanziell entgegenkommen.ZitatLohnt ein Einspruch gegen den Steuerbescheid? :
Die Vorjahre spielen keinerlei Rolle, Stichwort "Abschnittsbesteuerung".
Zu dem Argument Arbeiten am Wochenende, zu unüblichen Bürozeiten:
So klar sehe ich das nicht (mehr).
Ich finde/ sehe keine eindeutigen Urteile, dass ein Abzug nicht möglich ist.
Entschieden ist z.B., dass die Tastsache, dass am Wochenende oder vor Öffnung de0s Büros gearbeit wird kein Argument ist. Aber oft geht es dann um die private Entscheidung, dass die Arbeit statt in der Firma später zuhause gemacht wird.
Die Tatsachse, dass die Arbeit am Wochende oder frühmorgens gemacht werden MUSS und mann definitiv nicht in die Firma KANN, könnte schon eher ein Argument sein.
Allerdings wird Minimum eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden müsse,
dass zwingend zu Arbeitszeiten in Asien hier gearbeitet werden muss, also z.b. nicht per mail um 19:00Uhr / 6:30 Uhr und
dass zu diesen Zeiten ein Zugang zum Betrieb nicht möglich ist und auch nicht möglich gemacht werden kann.
Wenn dem so ist, fragt sich der Bearbeiter im Finanzamt vielleicht auch, ob es im Arbeitsvertrag auch geregelt sein muss??
Einspruch wird wahrscheinlich nicht helfen.
Ich kenne aber persönlich ähnliche gelagerte Fälle, in denen der Sachbearbeiter das Arbeitszimmer anerkannt hat, nachdem man ihm zuerst am Telefon die Situation geschildert hat, und dann als Nachweis die Timesheets mit den regelmäßigen Wochend-/Feiertagsarbeitszeiten eingereicht hat.
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