Außergewöhnliche Belastung Fahrtkosten und Entfernungspauschale

1. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Klartext01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Außergewöhnliche Belastung Fahrtkosten und Entfernungspauschale

Hallo,

ich habe eine Frage : Herr A hat einen behinderten Sohn mit folgenden Merkmalen im Schwerbehindertenausweis : G, B, H . Durch das "H" darf Herr A ja bis zu 15000 km im Jahr für Privatfahrten mit dem Sohn absetzen, wenn er ein Fahrtenbuch führt. Diese 15000 Km werden meist jährlich von Herrn A und seinem Sohn auch aufgebraucht. Herr A pendelt aber auch ganz unabhängig davon täglich zu seiner Arbeitstelle. Muss er dann Nachweise erbringen :
- über die gesamte Fahrleistung, bzw darf das Finanzamt den Tachostand erfragen.
- wenn Herr A mit Zug oder Fahrgemeinschaft oder sonst was zur Arbeit fährt, und die kürzeste Entfernungspauschale abrechnet (und die Kosten unter 4500 bleiben, da die Arbeitstelle nur 40 km entfernt ist),
muss er dann Belege sammeln oder nicht, um zu beweisen, dass er Zug gefahren ist?
Bzw ändert die Tatsache, dass Herr A einerseits Privatfahrten abrechnet die Beweispflicht bei der Entfernungspauschale, oder sind es zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Die Entfernungspauschale gibt es ja gerade unabhängig davon, ob Sie mit Fahrrad, eigenem PKW oder in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren.

Das FA dürfte selbstverständlich nach dem Tachostand fragen. Es ist frei in seinen Ermittlungen.
Die Belege für die Zugfahrten könnten hilfreich sein, um die Fahrten i.R.d. außergewöhnlichen Belastungen glaubhaft machen zu können, denn falls Sie im Jahr z.B. 20.000 km gefahren sind und theoretisch mehr als 16.000 km auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfielen, blieben keine 15.000 km mehr übrig.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Klartext01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Mein Bekannter, den es betrifft, hat auch einen Zweitwagen, dessen Fahrzeughalter er ist, aber nicht Eigentümer (er steht im Fahrzeugschein aber nicht im Fahrzeugbrief, da das Auto seiner Tochter gehörtl Daef er ein Teil der km der aussergewöhnlichen Belastungen (km mit dem behinderten Sohn) mit diesem zweitwagen absetzen? Schließlich trägt er als Fahrzeughalter die Kosten und ein Teil der aussergewöhnlichen Belastungen (km mit dem behinderten Sohn) und schließlich hat die Tochter auch für ihn Fahrten mit dem Sohn unternommen, um ihn zu entlasten.
Und noch eine Frage : Was ist, wenn Herr À mit einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit gefahren wäre? Musste er auch dies nachweisen?

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Klartext01):
wenn Herr A mit Zug oder Fahrgemeinschaft oder sonst was zur Arbeit fährt,
... dann hat Herr A das auch bestimmt in der Anlage N entsprechend angegeben und es wird daher kaum Nachfragen geben! Ansonsten hätte Herr A ja wissentlich falsche Angaben in der ESt-Erklärung gemacht!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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