Guten Tag,
ich arbeite, meine Frau bezieht eine kleine EU Rente. Wir haben zwei Kinder.
Ich habe Steuerklasse 3 , meine Ehefrau 5.
In 2015 habe ich kurzzeitig Krankengeld erhalten für 2 Wochen.
Nun kam vom Finanzamt ein Schreiben
Rentenbezugsmitteilung für meine Ehefrau, daneben hat der Ehemann Arbeitslohn und Krankengeld erhalten.
Nun fordert das Finanzamt für 2015 die Steuererklärung als Pflicht.
Wir haben noch nie eine Steuererklärung eingereicht. Rente erhält meine Ehefrau seit 2007
Wir sind seit 30 Jahren verheiratet.
Ein durchrechnen hat ergeben, das ca. 600€ zu zahlen sind. Das nur für 2015
Muss man mit hohen Strafen rechnen
Aufforderung Finanzamt Abgabe 2015
4. Oktober 2020
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Frage vom 4. Oktober 2020 | 16:53
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufforderung Finanzamt Abgabe 2015
#1
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 17:50
Von
Status: Unbeschreiblich (49958 Beiträge, 17510x hilfreich)
Zitat:Muss man mit hohen Strafen rechnen
Eher nicht, wobei es etwas darauf ankommt, was man unter hoch versteht.
Eher schon muss mit insgesamt kräftigen Nachzahlungen gerechnet werden, denn Ihr seid spätestens seit 2007 verpflichtet gewesen, eine Steuererklärung abzugeben. Die Jahre davor muss man nicht mehr prüfen, denn die sind in jedem Fall verjährt.
Dabei kannst Du grob davon ausgehen, dass für jedes Jahr eine Nachzahlung in ähnlicher Höhe auf Euch zukommt, wie für 2015. Und wenn die Nichtabgabe als Steuerhinterziehung gewertet wird, dann sind die Steuererklärungen ab 2007 auch noch nicht verjährt.
#2
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 17:55
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Seit 2007, das entzog sich unserer Kenntnis.
Wir haben das nicht mit Vorsatz gemacht.
Wenn die anderen Jahre gefordert werden, kommt dann gleich Post im Januar vom Finanzamt?
Wie ist denn der Werdegang? Schreiben die dann nochmal, oder müssen wir tätig werden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 20:42
Von
Status: Unbeschreiblich (49958 Beiträge, 17510x hilfreich)
Zitat:Seit 2007, das entzog sich unserer Kenntnis.
Bei Steuerhinterziehung 13 Jahre rückwirkend, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung 8 Jahre rückwirkend, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde
Bei Pflichtabgabe 7 Jahre rückwirkend, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde
Zitat:Wir haben das nicht mit Vorsatz gemacht.
Das mag sein. Steuerhinterziehung setzt eigentlich Vorsatz voraus. Das billigende Inkaufnehmen gilt juristisch jedoch auch als Vorsatz.
https://www.fp-frankfurtoder.de/aktuelle-themen/unwissenheit-schuetzt-vor-strafe-nicht
FG Köln, Urteil vom 22.06.2011 (Az.: 4 K 950/08)
Zitat:Wie ist denn der Werdegang? Schreiben die dann nochmal, oder müssen wir tätig werden.
Sagen wir mal so: Wenn die Steuererklärungen jetzt nachträglich noch freiwillig ohne Aufforderung durch das Finanzamt abgegeben werden, dann gilt das als strafbefreiende Selbstanzeige.
#4
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 21:18
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich habe nichts anzuzeigen und das wäre ein Eingeständnis für etwas was eben nicht so ist.
#5
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 21:45
Von
Status: Schüler (470 Beiträge, 81x hilfreich)
Zitat :Ich habe nichts anzuzeigen und das wäre ein Eingeständnis für etwas was eben nicht so ist.
Widerspricht sich etwas.Zitat :Ein durchrechnen hat ergeben, das ca. 600€ zu zahlen sind. Das nur für 2015
#6
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 23:51
Von
Status: Unbeschreiblich (34314 Beiträge, 17759x hilfreich)
Nun, wenn der TE keine Strafbefreiung will, dann will er halt keine und muß die entsprechenden Strafen eben hinnehmen - dem FA ist nämlich ziemlich egal, ob er ein "Eingeständnis" ablegt: Man wird schließlich auch ohne verurteilt, aber mit "Eingeständnis" halt nicht. Er zieht die Verurteilung offenbar vor - schwer nachvollziehbar, aber seine Entscheidung...
#7
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 23:55
Von
Status: Unbeschreiblich (49958 Beiträge, 17510x hilfreich)
Zitat:Ich habe nichts anzuzeigen und das wäre ein Eingeständnis für etwas was eben nicht so ist.
Die Rente wurde seit 2007 nicht versteuert. Dabei handelt es sich um Steuerhinterziehung.
Da kannst Du Dir jetzt überlegen, ob Du eine strafbefreiende Selbstanzeige machst oder ob Du eine Anzeige durch das Finanzamt riskieren möchtest.
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