Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes durch Vermietung der eigenen Wohnung als Lager

21. Juni 2026 Thema abonnieren
 Von 
rooosi
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Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes durch Vermietung der eigenen Wohnung als Lager

Moin

Jemand will ins Ausland auswandern und deshalb sein bisher selbst bewohntes Haus vermieten, damit ihm vom Finanzamt nicht unterstellt wird, dass er eine Wohnung in Deutschland habe.

Es handelt sich um ein Haus mit ca. 300qm Wohnfläche.

Da die Person keinen geeigneten Mieter gefunden hat, der das Haus zu Wohnzwecken mieten würde, würde die Person das Haus als Lager an eine fremde Person vermieten.

Erreicht man mit der Vermietung als Lager genauso gut das Ziel, dass einem das Finanzamt in dem Haus keine Wohnung mehr unterstellt?

Man würde als Miete 500 Euro pro Monat vereinbaren.

Kann man im Mietvertrag vereinbaren, dass die Miete nur 50 Euro pro Monat beträgt und der Mieter dafür als Gegenleistung die Pflege des Gartens übernimmt?

Oder würde das Finanzamt dem Hauseigentümer dann immer noch unterstellen, dass er dort einen Wohnsitz hat?




49 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Man gibt seinen steuerlichen Wohnsitz nicht auf, wenn man seine Immo in D behält und vermietet.

Man sollte nicht davon ausgehen, dass das dt. FA von vorgestern ist.
Es geht um Vermietung/Verpachtung der Immobilie und Einkünfte daraus... nach § 21 EStG.

Damit erübrigen sich Ideen mit 50,- Miete gegen Gärtnerleistung.

Zum Nachlesen:
https://ag-steuerberater.com/blog/besteuerung-vermietungseinkuenfte
...oder doch mal den Steuerberater bemühen?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man gibt seinen steuerlichen Wohnsitz nicht auf, wenn man seine Immo in D behält und vermietet.


Doch. Man ist dann nicht mehr "unbeschränkt steuerpflichtig".

Zitat (von Anami):
Damit erübrigen sich Ideen mit 50,- Miete gegen Gärtnerleistung.

Wieso soll das nicht möglich sein?
Der Mieter wohnt dort nicht. Er nutzt das Haus nur als Lager.

-- Editiert von User am 21. Juni 2026 16:12

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2286 Beiträge, 1270x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Erreicht man mit der Vermietung als Lager genauso gut das Ziel, dass einem das Finanzamt in dem Haus keine Wohnung mehr unterstellt?
Vielleicht.
Zitat (von rooosi):
Kann man im Mietvertrag vereinbaren, dass die Miete nur 50 Euro pro Monat beträgt und der Mieter dafür als Gegenleistung die Pflege des Gartens übernimmt?
Natürlich. Wer sollte das verbieten?
Zitat (von rooosi):
Oder würde das Finanzamt dem Hauseigentümer dann immer noch unterstellen, dass er dort einen Wohnsitz hat?
Vielleicht.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50216 Beiträge, 17581x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Man würde als Miete 500 Euro pro Monat vereinbaren.

Für ein Wohnhaus mit 300qm Wohnfläche, also nur 1,66€/qm? Das ist selbst für eine Lagerfläche ein Spotpreis.

Zitat (von rooosi):
Kann man im Mietvertrag vereinbaren, dass die Miete nur 50 Euro pro Monat beträgt und der Mieter dafür als Gegenleistung die Pflege des Gartens übernimmt?

Rechtlich gesehen ja. 450€ pro Monat für das Rasenmähen? Nicht schlecht.

Bei solch aberwitzigen Vertragsgestaltungen sollte man aber mit Kontrollen durch das Finanzamt rechnen.

Bei so einer Kontrolle sollte das Haus mit Waren vollgestellt sein und es sollten sich keine Wohnmöbel im Haus befinden. So eine Vertragsgestaltung riecht doch allzusehr nach einem Scheingeschäft zur Verschleierung des Wohnsitzes.

Dringend empfehlen würde ich außerdem, dass man für jeden mehrtägigen Aufenthalt in Deutschland eine Hotelrechnung vorlegen kann.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Doch.
Nicht doch. Man ist dann beschränkt steuerpflichtig.
Zitat (von rooosi):
Der Mieter wohnt dort nicht. Er nutzt das Haus nur als Lager.
Ich kann das lesen. Es geht nicht um den Mieter. Es geht auch in deiner heutigen Frage um dich. DU willst Steuern sparen.
DU bist Eigentümer des Hausgrundstücks und DU vermietest diese Immobilie und DU erzielst Einkünfte aus dieser Vermietung.
Das dt. Finanzamt interessiert sich für diese Einkünfte.
DU kommst in Erklärungsnot, wenn du ein 300 m²-Wohnhaus und das dazugehörige Grundstück für mtl. 50,- vermietest.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Rechtlich gesehen ja. 450€ pro Monat für das Rasenmähen? Nicht schlecht.


Es ist ja nicht nur Rasenmähen, sondern auch Unkraut beseitigen, Bürgersteig reinigen.

Zitat (von hh):
Bei solch aberwitzigen Vertragsgestaltungen sollte man aber mit Kontrollen durch das Finanzamt rechnen.


Was soll denn das Finanzamt daran stören?
Ich dachte die Höhe der Miete ist nicht so wichtig, weil man der fremden Person auch erlauben könnte, die Sachen dort kostenlos einzulagern.

Was soll/will das Finanzamt da kontrollieren?

Zitat (von hh):
Bei so einer Kontrolle sollte das Haus mit Waren vollgestellt sein und es sollten sich keine Wohnmöbel im Haus befinden. So eine Vertragsgestaltung riecht doch allzusehr nach einem Scheingeschäft zur Verschleierung des Wohnsitzes.


Der Hauseigentümer hat aber gar keinen Einfluss darauf, was der Mieter dort einlagert.
Der Hauseigentümer weiß noch nichtmal, was der Mieter dort einlagert. Der Hauseigentümer hat ja noch nichtmal die Schlüssel zu dem Haus und er kann daher auch nichts kontrollieren.

Gehen wir davon aus, dass der Mieter seine Wohnmöbel in dem Haus einlagern will. Das ist ja gerade der Grund, warum der Mieter das Haus mieten will.

Warum ist das schlimm?
Wenn der Hauseigentümer das Haus zu Wohnzwecken fremdvermieten würde, dann wären auch Wohnmöbel in dem Haus. Das wäre dann ja auch nicht schlimm.

Ich hätte gedacht, dass es egal ist, was in dem Haus eingelagert wird.
Egal ob das Haus zu Wohnzwecken oder als Lager fremdvermietet wird, es spielt keine Rolle, was dort eingelagert wird (hätte ich vermutet).

Der Hauseigentümer kann einen Mietvertrag mit einem fremden Mieter und regelmäßige Mieteinnahmen nachweisen.
Reicht das nicht aus?

-- Editiert von User am 21. Juni 2026 17:31

-- Editiert von User am 21. Juni 2026 17:33

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Ich dachte die Höhe der Miete ist nicht so wichtig, weil man der fremden Person auch erlauben könnte, die Sachen dort kostenlos einzulagern.
Du denkst falsch. Lies § 21 EStG
Das Finanzamt möchte sich nach Möglichkeit keine Steuer entgehen lassen.
Zitat (von rooosi):
Was soll/will das Finanzamt da kontrollieren?
Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, dass das Amt dort vor Ort kontrolliert. Das Amt könnte nach Erklärung zu 600,- p.a. als Einkünften aus Vermietung ...Adresse xy.. ins Schätzen kommen, ganz ohne Lagerbesichtigung.
Wie gesagt, es ist wichtig, welche Einkünfte aus Vermietung du für das Mietobjekt in deiner Steuererklärung angibst.
Zitat (von rooosi):
Der Hauseigentümer hat aber gar keinen Einfluss darauf, was der Mieter dort einlagert.
Also bitte. Gerade erzählst du hier, dass sich das große Wohnhaus nicht als Wohnung vermieten lässt, du es nun als Lager vermieten willst--- und mit dem Mieter einen Mietvertrag als Lagerhaus vereinbarst...über 500,-mtl. ?
Zitat (von rooosi):
Der Hauseigentümer hat ja noch nichtmal die Schlüssel zu dem Haus und er kann daher auch nichts kontrollieren.
Dummstellen bringt beim FA meist gar nichts.
Zitat (von rooosi):
Warum ist das schlimm?
Entweder vermietest du die Hütte als Wohnhaus, dann aber nicht für mtl.50,- und wahrscheinlich auch nicht für 500,-, sondern an Fremde zum Wohnen eben zu ortsüblicher Miete.
Ob dann dort gegärtnert wird, ist bei deiner Frage völlig irrelevant. Daher kommen ja keine Einkünfte.

Vielleicht liest du mal den empfohlenen Text und auch den § 21EStG...
Oder liest nach, was --Auswandern-- tatsächlich bedeutet.

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2728 Beiträge, 759x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder liest nach, was --Auswandern-- tatsächlich bedeutet.
Die V+V-Einkünfte sind nur ein Nebenkriegsschauplatz. Eigentlich geht es hierum.

Zitat (von rooosi):
damit ihm vom Finanzamt nicht unterstellt wird, dass er eine Wohnung in Deutschland habe.
Für die unbeschränkte Steuerpflicht in D braucht man keine Wohnung, sondern "nur" einen Wohnsitz! Großer Unterschied!

Zitat (von rooosi):
Man würde als Miete 500 Euro pro Monat vereinbaren.

Kann man im Mietvertrag vereinbaren, dass die Miete nur 50 Euro pro Monat beträgt und der Mieter dafür als Gegenleistung die Pflege des Gartens übernimmt?
Ich sehe hier auf Anhieb einen Fall des §21 Abs.2 EStG und ein Arbeitsverhältnis, was natürlich mit entsprechenden Pflichten sowohl für den ArbG -also Dich- als auch den ArbN verbunden ist.

Sind die Aktiengewinne wirklich so hoch, dass sich dieser Bohei lohnt? Aber dann doch nicht hoch genug um sich mal von einem StB beraten zu lassen?

Vor allen Dingen, weil die Chancen gut stehen, dass es bei einer unbeschränkten Steuerpflicht bleibt und die V+V-Einkünfte und Pflichten als ArbG trotzdem bestehen bleiben.

taxpert

-- Editiert von User am 22. Juni 2026 08:45

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#9
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Sind die Aktiengewinne wirklich so hoch, dass sich dieser Bohei lohnt? Aber dann doch nicht hoch genug um sich mal von einem StB beraten zu lassen?


De Steuerberater wusste die Antwort auch nicht.

Der Steuerberater sagte nur, dass es ausreicht, das Haus fremdzuvermieten, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu vermeiden.

Ob es für das Finanzamt einen Unterschied macht, ob das Haus zu Wohnzwecken oder als Lager vermietet wird, wusste der Steuerberater auch nicht.
Deshalb wird ja hier im Forum gefragt.

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#10
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Vor allen Dingen, weil die Chancen gut stehen, dass es bei einer unbeschränkten Steuerpflicht bleibt


Warum sind die Chancen gut, dass es bei einer unbeschränkten Steuerpflicht bleibt?

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2728 Beiträge, 759x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
De Steuerberater wusste die Antwort auch nicht.
Doch un er hat sie Dir gegeben:
Zitat (von rooosi):
Der Steuerberater sagte nur, dass es ausreicht, das Haus fremdzuvermieten, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu vermeiden.

Was der StB aber auch erkannt hat, dass Du ja eigentlich nicht wirklich deinen Wohnsitz in D aufgeben willst. Und da er für weitere Auskünfte haftbar gemacht werden kann, wird er sich zu deinem Konstrukt nicht weiter auslassen wollen.

Zitat (von rooosi):
Warum sind die Chancen gut, dass es bei einer unbeschränkten Steuerpflicht bleibt?
Weil alles was Du schreibst geradezu danach schreit, dass Du eigentlich nur auf dem Papier "auswandern" willst!

Zitat (von rooosi):
Gehen wir davon aus, dass der Mieter seine Wohnmöbel in dem Haus einlagern will.
Gehen wir doch eher davon aus, dass der "Mieter" deine Wohnmöbel "einlagern" will. Oder wirst DU dem FA gegenüber nachweisen können, was mit deiner Wohnungseinrichtung nach deinem Auszug geschehen ist (Verbringen nach CH bzw. Einlagerung in D)?

Zitat (von rooosi):
Da die Person keinen geeigneten Mieter gefunden hat,
Natürlich ist die Vermietung eines EFH immer etwas schwieriger, aber auch hier unterstelle ich, dass es Dir wohl eher darum geht, keinen Mieter mit unbefristetem Mietvertrag, den Du nicht kündigen kannst , im Haus zu haben.

Wenn Du dann deinen Wohnsitz in D aufgegeben hast, gedenkst Du dann gar nicht mehr nach D zu kommen? Und wenn doch, wo gedenkst Du zu wohnen? Immer ein Hotel buchen? Oder vielleicht doch die vom "Mieter eingelagerten" Möbel nutzen?

taxpert

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Eigentlich geht es hierum.
Ja, und das Finanzamt wird beide Sachverhalte in der Einkommensteuererklärung prüfen.

...wollte eigentlich gestern noch ergänzen...warte auf expert mit taxman

Wenn nun nicht mal @rooosis Steuergestaltungsberater sowas weiß... und du...
Zitat (von taxpert):
Ich befürchte, darauf wird Dir niemand eine wirklich zuverlässige Antwort geben können.

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#13
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Doch un er hat sie Dir gegeben:


Nein, der Steuerberater hat die Frage nicht beantwortet.
Er sagte, dass er nicht weiß, ob eine Vermietung als Lager ausreicht.

Zitat (von taxpert):
Was der StB aber auch erkannt hat, dass Du ja eigentlich nicht wirklich deinen Wohnsitz in D aufgeben willst. Und da er für weitere Auskünfte haftbar gemacht werden kann, wird er sich zu deinem Konstrukt nicht weiter auslassen wollen.


Nein, das hat der Steuerberater nicht gesagt.

Natürlich will die Person ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben.

Zitat (von taxpert):
Weil alles was Du schreibst geradezu danach schreit, dass Du eigentlich nur auf dem Papier "auswandern" willst!


Ebenfalls nein.
Es soll nicht nur auf dem Papier ausgewandert werden.

Zitat (von taxpert):
Gehen wir doch eher davon aus, dass der "Mieter" deine Wohnmöbel "einlagern" will. Oder wirst DU dem FA gegenüber nachweisen können, was mit deiner Wohnungseinrichtung nach deinem Auszug geschehen ist (Verbringen nach CH bzw. Einlagerung in D)?


Die eigenen Wohnmöbel wurden verschenkt und/oder entsorgt.
Einen Nachweis gibt es dafür aber nicht.
Wer sammelt schon Beweise für die Gegenstände, die er entsorgt.

Zitat (von taxpert):
Wenn Du dann deinen Wohnsitz in D aufgegeben hast, gedenkst Du dann gar nicht mehr nach D zu kommen? Und wenn doch, wo gedenkst Du zu wohnen? Immer ein Hotel buchen? Oder vielleicht doch die vom "Mieter eingelagerten" Möbel nutzen?


Wenn die Person nach Deutschland zurückkommt, dann wird die Person jedenfalls mit 100%iger Sicherheit nicht in dem genannten Haus in Deutschland wohnen, welches als Lager vermietet werden soll.

-- Editiert von User am 22. Juni 2026 12:53

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2728 Beiträge, 759x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Es soll nicht nur auf dem Papier ausgewandert werden.
Zitat (von rooosi):
Es soll nicht nur auf dem Papier ausgewandert werden.
Das klang letzte Woche ...
Zitat (von rooosi):
und die Wohnung in Deutschland soll beibehalten werden.
... und gestern...
Zitat (von rooosi):
Jemand will ins Ausland auswandern
... noch irgendwie anders ...

Deswegen wundert mich hier ...
Zitat (von rooosi):
Die eigenen Wohnmöbel wurden verschenkt und/oder entsorgt.
... die gewählte Zeitform!

Mal abgesehen vom §30 ErbStG. Das man etwas nicht nachweisen kann heißt jetzt aber nun einmal nicht zwingend, dass das FA das deshalb glauben muss! Und wenn man so etwas tatsächlich vor hat, dann trifft man Beweisvorsorge und HAT Entsorgungsnachweise.

taxpert

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Er sagte, dass er nicht weiß, ob eine Vermietung als Lager ausreicht.
Ausreichen? Vermietung von Immobilien, Hausgrundstücken... das weiß der StB auf jeden Fall. Dass du ihn nicht verstehst--- ist eine ganz andere Sache.
Zitat (von rooosi):
Natürlich will die Person ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben.
In der hier erklärten Konstellation bleibt die Person aber Haus-Eigentümer, hat einen Schweizer Wohnsitz und dort ständigen oder überwiegenden Aufenthalt, also dort ihren Lebensmittelpunkt.
Die Person kann sich gern als Ausgewandert bezeichnen... steuerlich hängt sie mit Eigentum noch in D.
...und ich ahne evtl. ... doch unbeschränkt steuerpflichtig?

Ob Lager, Leerstand, Mäusehotel oder Verfall...ist fürs FA nicht relevant.
Vermietung von Eigentum ist relevant und will nachvollziehbar nachgewiesen werden.
Zitat (von rooosi):
Wenn die Person nach Deutschland zurückkommt,
Das kann sie gern. Hat nichts mit dem Sachverhalt zu tun.

btw. War die Person schon mal Vermieter? Kennt die Person die Pflichten eines Vermieters...welche ein Mieter auf keinen Fall übernehmen muss bzw. auch nicht darf?

Mir scheint, du produzierst hier Tagträume... und das ginge vermutlich... in echt...in die Hose.

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#16
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Das klang letzte Woche ...
Zitat (von rooosi):
und die Wohnung in Deutschland soll beibehalten werden.


(Editiert. Und wenn ich derlei Unterstellungen noch mal lese, dürfen Sie mit Ihrer Sperrung rechnen.)

Den Sachverhalt gibt nun mal der TE vor. Und wenn der TE hier in diesem Thread sagt, dass die Person in Deutschland keinen Wohnsitz haben will, dann ist das so und gilt für diesen gesamten Thread. Das kannst du nicht ändern.

In dem anderen Thread kann es ja eine Wohnung in Deutschland geben. Na und? Es ist ein anderer Thread.
Was muss ich denn noch tun, damit du die beiden Fälle nicht vermischst? Mehr als 2 verschiedene Threads eröffnen kann ich ja nicht machen.

-- Editiert von User am 22. Juni 2026 21:12

-- Editiert von Moderator am 22. Juni 2026 21:47

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#17
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
... die gewählte Zeitform!


Die Zeitform kann für dich ja wichtig sein. Für mich ist die Zeitform nicht so wichtig.
Wichtiger wäre es, die Frage zu beantworten, als über die Zeitform zu diskutieren.

----

Die Frage war:

Erreicht man mit der Vermietung als Lager genauso gut das Ziel, dass einem das Finanzamt in dem Haus keinen Wohnsitz mehr unterstellt?

Also lautet die Antwort?: Nein ?

Außerdem war die Frage:

Oder würde das Finanzamt dem Hauseigentümer dann immer noch unterstellen, dass er dort einen Wohnsitz hat?

Und die Antwort lautet: Ja ?

-- Editiert von User am 22. Juni 2026 21:11

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Und wenn der TE hier in diesem Thread sagt, dass die Person in Deutschland keinen Wohnsitz haben will, dann ist das so und gilt für diesen gesamten Thread.
Es ändert nur nichts daran, dass die Person, die all ihre Möbel schon veräußert hat und eine Wohnung und ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, noch Immobilieneigentum in D hat.
Dieses will oder hat sie als Lager vermietet und demzufolge hat diese Person dem dt. FA ihre Einkünfte aus Vermietung zu erklären.

Zitat (von rooosi):
Mehr als 2 verschiedene Threads eröffnen kann ich ja nicht machen.
Oh doch. Das geht so, dass User auch 2 voneinander unabhängige Fälle bewerten können.

Und was auch wichtig ist: Zeitformen... beachten...und......User nicht für ** halten.

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#19
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2728 Beiträge, 759x hilfreich)

Zitat:
Also lautet die Antwort?: Nein ?
Nein, sie lautet „Ja, wenn …"

Und genau deshalb ist die Antwort hier …
Zitat:
Und die Antwort lautet: Ja ?
… „Nein, außer …"

Das kein Wohnsitz in D muss glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung reicht ggf. bereits die Tatsachenbehauptung. Je weiter sich der behauptete Sachverhalt vom normalen Sachverhalt entfernt, steigt der Anspruch an die Glaubhaftmachung über den Nachweis bis hin zum Beweis.

Vermietet man das Haus an eine fünfköpfige Familie, für die das Haus der einzige Wohnsitz ist, ist es ziemlich glaubhaft, das man dort keinen Wohnsitz mehr hat.

Lässt man das Haus leerstehen und lässt Strom, Wasser, Gas, etc. Von den Versorgern komplett abstellen, so ist auch glaubhaft, das dort kein Wohnsitz mehr besteht.

Da bei einem Lager nicht die Regeln des Wohnraummietrechts gelten, kann man den Vertrag ziemlich schnell ganz oder teilweise kündigen! Daneben ist natürlich auch sowohl die Ver- als auch die Anmietung eines Wohnhauses als Lager eher unüblich. Es besteht also keine sofortige Glaubhaftigkeit, das kein Wohnsitz mehr besteht. Noch dazu sollen in einem Wohnhaus Möbel gelagert werden! Ist der Mieter Nachbar Karl, der die Möbel aus der 50 qm Wohnung von Tante Hilde, die ins betreute Wohnen gezogen ist, unterstellen möchte? Oder doch der professionelle Wohnungsentrümpler, der die guten Stücke für die Aufarbeitung zwischenlagert? Das FA kann auch ohne weiteres an den Mieter heran treten und seine Angaben zu den Gründen der Anmietung hinterfragen! Auch die müssen glaubhaft sein und ggf. nachgewiesen oder bewiesen werden.

Und jetzt überleg dir nochmal, bei all den Angaben, die Du bisher gemacht hast, warum dein StB keine genaue Aussage -für deren Richtigkeit er haftet- geben wollte und warum eigentlich alle hier im Forum doch gewisse Probleme damit haben dir zu bestätigen, dass kein Wohnsitz mehr in D bestehen würde.

Dazu kommen dann natürlich immer noch die anderen Probleme wie beschränkte Steuerpflicht und ArbG-Stellung deinerseits.

taxpert

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#20
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2311 Beiträge, 454x hilfreich)

Haben die Antworten im anderen Forum nicht ausgereicht? Ebenso wie die vielen weiteren Threads?

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#21
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
… „Nein, außer …"

Das kein Wohnsitz in D muss glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung reicht ggf. bereits die Tatsachenbehauptung. Je weiter sich der behauptete Sachverhalt vom normalen Sachverhalt entfernt, steigt der Anspruch an die Glaubhaftmachung über den Nachweis bis hin zum Beweis.

Vermietet man das Haus an eine fünfköpfige Familie, für die das Haus der einzige Wohnsitz ist, ist es ziemlich glaubhaft, das man dort keinen Wohnsitz mehr hat.

Lässt man das Haus leerstehen und lässt Strom, Wasser, Gas, etc. Von den Versorgern komplett abstellen, so ist auch glaubhaft, das dort kein Wohnsitz mehr besteht.

Da bei einem Lager nicht die Regeln des Wohnraummietrechts gelten, kann man den Vertrag ziemlich schnell ganz oder teilweise kündigen! Daneben ist natürlich auch sowohl die Ver- als auch die Anmietung eines Wohnhauses als Lager eher unüblich. Es besteht also keine sofortige Glaubhaftigkeit, das kein Wohnsitz mehr besteht. Noch dazu sollen in einem Wohnhaus Möbel gelagert werden! Ist der Mieter Nachbar Karl, der die Möbel aus der 50 qm Wohnung von Tante Hilde, die ins betreute Wohnen gezogen ist, unterstellen möchte? Oder doch der professionelle Wohnungsentrümpler, der die guten Stücke für die Aufarbeitung zwischenlagert? Das FA kann auch ohne weiteres an den Mieter heran treten und seine Angaben zu den Gründen der Anmietung hinterfragen! Auch die müssen glaubhaft sein und ggf. nachgewiesen oder bewiesen werden.

Und jetzt überleg dir nochmal, bei all den Angaben, die Du bisher gemacht hast, warum dein StB keine genaue Aussage -für deren Richtigkeit er haftet- geben wollte und warum eigentlich alle hier im Forum doch gewisse Probleme damit haben dir zu bestätigen, dass kein Wohnsitz mehr in D bestehen würde.

Dazu kommen dann natürlich immer noch die anderen Probleme wie beschränkte Steuerpflicht und ArbG-Stellung deinerseits.

taxpert


OK Danke.

Noch eine andere Frage:

Ändern wir den Sachverhalt dahingehend:

Jemand ist Eigentümer eines leerstehenden Hauses in Deutschland. In diesem Haus befindet sich eine übliche Wohnungseinrichtung mit Möbeln, Bett usw. Das Haus ist nicht vermietet.
Der Eigentümer hat auch die Schlüsselgewalt über das Haus.
Der Eigentümer übernachtet aber nie in dem Haus!
Es gibt keine Zeugen die ihn entlasten können, aber auch keine Zeugen, die ihn belasten können (also keine Nachbarn, die etwas dazu sagen können).

Frage 1:
Würde bei diesem Sachverhalt ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen (und damit die unbeschränkte steuerpflicht?

Frage 2:
Verändern wir den Sachverhalt dahingehend, dass in dem Haus eine Alarmanlage mit Bewegungsmeldern ist, die das ganze Jahr über nachweisbar eingeschaltet war.
Kann man damit nachweisen, dass in dem Haus nicht übernachtet wurde?

Die Alarmanlage wurde nur alle 2 Wochen tagsüber für ein paar Stunden ausgeschaltet, damit der Hauseigentümer nachschauen konnte, ob alles in Ordnung ist.

Reicht das als Beweis aus, dass kein Wohnsitz vorliegt und damit keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist? Oder ist in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit groß, dass man unbeschränkt steuerpflichtig ist?

-- Editiert von User am 25. Juni 2026 00:25

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#22
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2449 Beiträge, 851x hilfreich)

Da stelle ich die gleiche Frage, wie im Nachbarforum:

Welche Begründung kann man liefern, warum man in die Schweiz auswandert, in D ein Haus behält, damit aber keinerlei Einkünfte erzielen will und auch niemals in dem Haus übernachtet?

Wenn es dafür eine plausible Begründung gibt, dann kann man sich eigentlich die ganzen "Beweise" sparen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#23
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2728 Beiträge, 759x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Oder ist in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit groß, dass man unbeschränkt steuerpflichtig ist?
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des §1 Abs.1 Satz 1 EStG ...
Zitat:
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
... erfüllt sind, ist die gefühlte Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer unbeschränkten Steuerpflicht kommt, bei etwa 185,7%.

Das Gesetz spricht von "Wohnsitz haben", nicht "Wohnsitz nutzen"! Es ist daher vollkommen egal, ob man ...
-für zwei Jahre auf einem Forschungsschiff im Südpolarmeer unterwegs ist, oder
-für drei Jahre in Thailand im Gefängnis sitzt, oder
-wegen eines Unfalls für 18 Monate in einen kanadischen Krankenhaus als John Doe im Koma liegt, oder
-...

Man bleibt unbeschränkt steuerpflichtig.

taxpert


-- Editiert von User am 25. Juni 2026 07:20

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Welche Begründung kann man liefern, warum man in die Schweiz auswandert, in D ein Haus behält, damit aber keinerlei Einkünfte erzielen will und auch niemals in dem Haus übernachtet?

Wenn es dafür eine plausible Begründung gibt, dann kann man sich eigentlich die ganzen "Beweise" sparen.


Ich habe taxpert so verstanden, dass die Begründung egal ist und, dass man keine Begründung zu liefern braucht, weil man in diesem Fall sowieso unbeschränkt steuerpflichtig ist.

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#25
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4463 Beiträge, 735x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Da die Person keinen geeigneten Mieter gefunden hat, der das Haus zu Wohnzwecken mieten würde, würde die Person das Haus als Lager an eine fremde Person vermieten.


Bei einer gewerblichen Nutzung gibt es doch andere Vorgaben, als bei einer Vermietung zu Wohnzwecken.

Zitat (von rooosi):
Kann man im Mietvertrag vereinbaren, dass die Miete nur 50 Euro pro Monat beträgt und der Mieter dafür als Gegenleistung die Pflege des Gartens übernimmt?


Das Finanzamt könnte das anders sehen. Und eine entsprechende Miete ansetzen, welche Sie dann vermutlich versteuern müssen.

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#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von rooosi):
Ändern wir den Sachverhalt dahingehend:
Also jetzt ein 3. Fall...
Zitat (von rooosi):
Jemand ist Eigentümer eines leerstehenden Hauses in Deutschland.
Das Haus ist nicht leerstehend, es steht voller Möbel. Es ist lediglich nicht vermietet. Der Eigentümer einer Immobile unterliegt in diesem Fall Nr.3 auch gegenüber dem Finanzamt mindestens der Pflicht, Grundsteuer für diese Immo p.a. zu leisten.
Zitat (von rooosi):
Verändern wir den Sachverhalt dahingehend,
Also jetzt ein 4. Fall...
Ein Alarmanlage ist gar kein geeigneter Nachweis. Der Eigentümer einer Immobilie muss nie in seiner Immo übernachten... ist aber trotzdem Eigentümer.
Zitat (von rooosi):
Reicht das als Beweis aus, dass kein Wohnsitz vorliegt
Nein.

So lange du die (sachlichen und steuerlichen) Unterschiede von Wohnsitz in D haben und wohnen in D und Wegzug aus D nicht verstehst, bringen auch weitere 32.483 andere Sachverhalte nichts.

Zitat (von rooosi):
dass man keine Begründung zu liefern braucht
Richtig. DU lieferst hier KEINE für alle 4 Sachverhalte, um in D evtl. beschränkt steuerpflichtig zu sein.
Andere Immobilieneigentümer beenden ihre Abneigung gegen Steuerzahlungen ans dt. FA, indem sie anders mit ihrer Immobilie umgehen, wenn sie sich tatsächlich mit Auswanderungsgedanken tragen.



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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#27
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2449 Beiträge, 851x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Eigentümer einer Immobile unterliegt in diesem Fall Nr.3 auch gegenüber dem Finanzamt mindestens der Pflicht, Grundsteuer für diese Immo p.a. zu leisten.

Ach, Anami.
Seit wann zahlt man Grundsteuer ans Finanzamt?
Musst Du wirklich zu jedem Thema Deinen Senf dazugeben, auch wenn Du überhaupt keine Ahnung hast?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40656 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Seit wann zahlt man Grundsteuer ans Finanzamt?
ach Garfield...da haste Recht...dann wird also die zuständige Kommune den Immoeigentümer wegen der Grundsteuer...angehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#29
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2728 Beiträge, 759x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Seit wann zahlt man Grundsteuer ans Finanzamt?
Schon immer! Zumindest wenn die Immo in Berlin, Hamburg oder Bremen belegen ist. (Klugsch...-Modus aus!)

Es geht @rooosi weder um eine beschränkte Steuerpflicht durch eine vermietete Immo, noch um die GrSt bei einer Immo in D insgesamt. Knackpunkt ist die Vermeidung eines Wohnsitzes in D (um nicht in die Rückfallklausel des Art. 4 Abs.3 DBA-CH zu fallen) OHNE die Immo in D zu vermieten, unbewohnbar zu machen, auf andere Art den Besitz aufzugeben. Und das funktioniert halt nicht wirklich!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#30
 Von 
rooosi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
... erfüllt sind, ist die gefühlte Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer unbeschränkten Steuerpflicht kommt, bei etwa 185,7%.

Das Gesetz spricht von "Wohnsitz haben", nicht "Wohnsitz nutzen"! Es ist daher vollkommen egal, ob man ...
-für zwei Jahre auf einem Forschungsschiff im Südpolarmeer unterwegs ist, oder
-für drei Jahre in Thailand im Gefängnis sitzt, oder
-wegen eines Unfalls für 18 Monate in einen kanadischen Krankenhaus als John Doe im Koma liegt, oder
-...

Man bleibt unbeschränkt steuerpflichtig.

taxpert


Danke.

Dazu habe ich im Internet das hier gefunden:
Zitat:"
Das Vorhalten einer eingerichteten und funktionsfähigen Wohnung ist vielmehr nur ein Indiz für zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume (BFH, Urteil v. 17.07.2019, II B 30, 32-34, 38/18, BStBl. II 2019, 620)."

https://www.steuerkurse.de/internationales-steurrecht/allgemeiner-pruefungsaufbau-bei-grenzueberschreitenden-sachverhalten/stufe-1-ermittlung-der-besteuerung-nach-nationalen-vorschriften/ermittlung-der-inlaendischen-steuerpflicht/unbeschraenkte-steuerpflicht-i-s-d-1-abs-1-estg.html

@taxpert:
Das widerspricht doch aber deiner Aussage. Laut BFH muss der Wohnsitz auch genutzt werden, damit es ein Wohnsitz ist. Wenn die mit Möbeln eingerichtete Wohnung (mit Schlüsselgewalt) nicht genutzt wird, ist es kein Wohnsitz.

Oder habe ich den BFH da falsch verstanden?

2. Frage:

Die Fälle B. Becker und Nadja *****mann waren ja beides Fälle, wo die Personen in dem Haus übernachtet haben.
Gibt es auch einen Fall, wo jemand für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt wurde, obwohl er nie in dem Haus übernachtet hat?

Oder anders gefragt:
Wurde mal jemand zur Nachzahlung von Steuern verurteilt, weil er eine voll möblierte Wohnung mit Schlüsselgewalt in Deutschland hatte, aber nie dort übernachtet hat?

3. Frage:
In den Fällen B. Becker und Nadja *****mann haben sich die Ermittler/Fahnder ja viel Mühe gegeben nachzuweisen, wie viele Tage die beiden sich in dem Haus in Deutschland aufgehalten haben. Warum?
Laut taxpert kommt es nicht darauf an, ob die Wohnung in Deutschland auch tatsächlich von der Person bewohnt wird.
Warum machen sich die Ermittler dann so viele Mühe, nachzuweisen, dass die Personen sich tatsächlich in der Wohnung aufgehalten haben, wenn es darauf laut taxpert gar nicht ankommt.

-- Editiert von User am 26. Juni 2026 22:51

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