Hallo,
ist es notwendig dem Finanzamt Einnahmen von WEG Tätigkeiten (Hausverwaltertätigkeiten) anzugeben?
Ich bekomme von der WEG für die Abrechnungen und für kleine Tätigkeiten mtl. eine Aufwandsentschädigung (unter 400€).
Wenn ja, wie muss ich das beim Finanzamt in der Steuererklärung angeben?
Da gibt es selbständige Arbeiten, aber da steht dann immer etwas als Gewerbe dran...ein Gewerbe habe ich nicht.
Danke
Aufwandsentschädigung für WEG Tätigkeiten
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:
Da gibt es selbständige Arbeiten, aber da steht dann immer etwas als Gewerbe dran...ein Gewerbe habe ich nicht.
Das mußt du schon mal genauer erläutern, was genau in den Abrechnungen steht. Aber in Summe gehe ich davon aus, daß du das schon anmelden mußt. Sowohl in einer Einkommensteuererklärung und ggf. auch Gewerbesteuererklärung.
Nächste Frage: Weisen die Brüder Umsatzsteuer aus?
Also, um hier nicht Murks zu verbreiten, bitte mehr an Input.
Auch wenn du nicht explizit ein Gewerbe angemeldet hat, kann es dennoch das sein. Kommt aber auf den Vertrag an, und was auf auf den Rechnungen ausgewiesen ist.
-- Editiert von Spejbl am 21.07.2019 01:49
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatAnsonsten sind das natürlich gewerbliche Einkünfte... :
Wenn es keine größere Anzahl von Gebäuden sind und der Fragesteller sich keiner Hilfskräfte bedient, handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Selbstverständlich sind sie in der Steuererklärung anzugeben.
Hallo,
ich erinnere mich nur ganz dunkel (meine letzte Eigentumswohnung hab' ich vor über 10 Jahren verkauft), aber gibt es da für Eigentümer nicht eine Sonderregelung?
Ich meine es ging um Flur putzen, aber vielleicht ja auch für vergleichbare Tätigkeiten?
Stefan
Zitat, aber gibt es da für Eigentümer nicht eine Sonderregelung? :
Eigentumsverhältnisse waren für mich aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Kann mir aber kaum vorstellen, dass man dadurch Steuern sparen kann, soweit man für andere Miteigentümer tätig wird.
Hallo,
Oh ja, richtig, das hatte ich hineinspekuliert.Zitat:Eigentumsverhältnisse waren für mich aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Wie gesagt ich weiß es nicht mehr genau. Es ging irgendwie darum, dass der Hausflur durch einen Eigentümer geputzt wird (immer der selbe), und das wurde dann irgendwie anders abgerechnet als bei einem fremden Dienstleister.Zitat:Kann mir aber kaum vorstellen, dass man dadurch Steuern sparen kann, soweit man für andere Miteigentümer tätig wird.
Vergleichbar ist das auch mit der Kassenprüfung (haben wir immer gemacht, ich weiß aber nicht mehr wie die kleine Entschädigung dann versteuert wurde - ich glaube aber gar nicht, weil unter Freibetrag).
Stefan
Vielen Dank. ich gehe auch davon aus, dass man es als selbständige Arbeit angeben muss - hier war meine Frage - da nicht gewerblich - wie angeben? Ich nutze Wiso für die Steuererklärung. Letztes Jahr sah diese in der Software anders aus.
Wenn ich "Sonstige selbständige Tätigkeit - laufende Einkünfte" wähle, dann gibt es folgende Optionen:
umsatzsteuerpflichtig
umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung
Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Vorsteuerabzug anhand von Durchschnittssätzen
Was muss ich da angeben. Ich habe kein Gewerbe angemeldet und benötige dieses auch nicht.
Danke
Zitatwenn Sie glauben, kein Gewerbe zu benötigen, dann eben nicht :
Warum sind Sie denn weiterhin der Auffassung, dass es gewerbliche Einkünfte seien?
Das frage ich mich auch!!
Es ist kein Gewerbe - Punkt.
Ich bräuchte aber noch kompetente Antworten zu der letzten Frage.
Danke
Dann sollten Sie mehr Information erteilen!
Wenn Ihr Umsatz 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigt und Sie nicht mit USt abrechnen, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Sie brauchen dann grds. keine USt abführen, haben aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen.
Hallo,
wie ist es denn nun, bist du Eigentümer oder nicht?
Wenn ja dann würde ich es als Sonstiges Einkommen betrachten (Anlage SO), ansonsten gewerblich (Anlage G, und EÜR).
Nee, nicht die monatlichen 400, sondern die 50 Euro Aufwandsentschädigung für die Kassenprüfung (bitte doch den Zusammenhang beachten).Zitat:welcher Freibetrag? Bei mtl. 400,--?
Stefan
Ich habe 3500€ im Jahr die ich dafür bekomme.
Ich schreibe aber keine Rechnungen oder ähnliches. Bekomme einfach die 3500€ jährlich, 291 pro Monat auf mein Konto überwiesen.
-- Editiert von ibhv am 21.07.2019 20:45
irgendwie kommt hier alles durcheinander. Beantwortet doch die Fragen von mir (Threadersteller) und nicht ständig von anderen...
Ich habe nichts von Freibetrag 400€ gesagt, ich habe auch nie etwas von 50€ Kassenprüfung etc... erwähnt...
Melde Dich beim Finanzamt.
Dann bekommst Du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Den beantwortest Du.
Du bist freiberuflich tätig, solange kein umfangreicher Geschäftsbetrieb vorliegt (BFH vom 25.11.1970, I R 123/69
- @Eugenie, da ich offensichtlich die gleiche Fehleinschätzung wie @reckoner teile: Gibt's da wohl neuere Rechtsprechung?).
Grundsätzlich wäre die Tätigkeit IMHO umsatzsteuerpflichtig, da Du aber unter 17500 Euro Umsatz im Jahr hast kannst Du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Hallo,
>>>Du bist freiberuflich tätig,
Und welchen Beruf aus der Liste übt er dann aus?
Zitat aus Wikipedia (die Liste ist abschließend): "Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, Hebamme, Heilmasseur, Krankengymnast (Physiotherapeut), Heilpraktiker, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotse, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lektor, Lehrer und Erzieher."
Und hört doch endlich mit der Umsatzsteuer auf, mit <400 p.m. wird die Kleinunternehmergrenze nie erreicht.
Welchen
Jaja, ist ja gut -> selbständige Einkünfte meinte ich.
ZitatUnd hört doch endlich mit der Umsatzsteuer auf, mit <400 p.m. wird die Kleinunternehmergrenze nie erreicht. :
Wenn der TE aber doch danach fragt? Siehe #9 und #12
ZitatUnd welchen Beruf aus der Liste übt er dann aus? :
Die Zuordnung ist m.E. in den EStH zu § 15 zu finden. Zudem: Nds. FG vom 23.03.2005, 3 K 175/99 nach BFH vom 18.03.1999, IV R 5/98 .
Hallo,
OK. Das ist dann aber eine ganz normale gewerbliche Tätigkeit.Zitat:Jaja, ist ja gut -> selbständige Einkünfte meinte ich.
Dann hab' ich halt auch den TE gemeint.Zitat:Wenn der TE aber doch danach fragt? Siehe #9 und #12
Dazu noch mal was: Wenn du gar nicht daran interessiert bist alternative (bessere) Lösungen zu erfahren, dann bitte: Gewerbe anmelden, Fragebogen ausfüllen, und in der Steuererklärung Anlage G und EÜR.Zitat:Beantwortet doch die Fragen von mir (Threadersteller) und nicht ständig von anderen...
Und über Scheinselbstständigkeit brauchen wir ja dann auch nicht mehr zu reden.
Stefan
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten