Aufwendungen für den Unterhalt

28. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Leo
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 12x hilfreich)
Aufwendungen für den Unterhalt

Hallo,

können die Aufwendungen für den Unterhalt meines studierenden Kindes bei meiner Einkommensteuererklärung steuerlich berücksichtigt werden?

In welcher Höhe?

Gruß
Leo

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld besteht, dann ist eine steuerliche Berücksichtigung des Unterhaltes nicht möglich.

Nach § 33a Abs. 2 EStG ist jedoch ein Pauschbetrag von 924€ jährlich für die Berufsausbildung des Kindes als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern das Kind auswärtig untergebracht ist.

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#2
 Von 
Leo
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank, HH!

Bis zur welchen Höhe ist dann die steuerliche Berücksichtigung des Unterhaltes möglich, wenn für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld besteht?

1. Wieviel EUR ?

2. Alle Aufwendungen zu 100 % ?

3. Sind auch die Beiträge für die Krankenversicherung absetzbar?



-- Editiert am 29.11.2009 16:15

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, weil das Kind älter als 25 Jahre alt ist, dann kann nach § 33a Abs. 1 EStG ein Höchstbetrag von 7.680€ (ab 2010: 8.004€) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dieser Betrag wird um die eigenen Einkünfte des Kindes gekürzt, soweit diese höher als 624€ pro Jahr liegen.

Das gilt für Unterhaltsleistungen in jeder Form, auch für die Krankenversicherungsbeiträge.

Der o.g. Pauschbetrag von 924€ ist dann jedoch nicht absetzbar.

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#4
 Von 
Leo
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank, HH !!!
Alles klar.

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#5
 Von 
ric4711
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ist das jedoch , für den Unterhalt eines Kindes (11 Jahre) im Ausland.
Gelten da die selben Regeln

VG
Ric

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

im Prinzip schon, wobei der Höchstbetrag von 8004 Euro je nach Land gekürzt wird (z. B. Türkei 4002 Euro).

Gruß vom mümmel

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

da es ja anscheinend um Brasilien geht - auch da wird der halbe Satz angesetzt.

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nachzulesen unter:
Unterstützung bedürftiger Angehöriger im Ausland.

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