Aufwendungen für die Vergrößerung einer Garage nach §35a(3EStG) absetzbar ?

28. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
rquadrat64
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufwendungen für die Vergrößerung einer Garage nach §35a(3EStG) absetzbar ?

Aufwendungen für die Vergrößerung einer Garage nach §35a(3EStG) absetzbar ?
Die Aufwendungen für die Vergrößerung einer Garage stellen nach Ansicht meines Finanzamtes keine Aufwendungen i.S.d. §35a(3)EStG dar. Ist das wirklich geltenden Rechtslage ?

Die Garage ist über 50 Jahre alt und musste vergrößert werden, um sie überhaupt zeitgemäß für ein Auto nutzen zu können. Dabei wurde nicht mal die Fläche vergrößert sondern nur das Eingangstor, damit man bequemer rein - und rausfahren kann.

Lohnt sich ein Widerspruch und kennt jemand Präzedenzfälle, die man anführen kann ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Und warum ist Dein FA dieser Meinung?

Ich sehe hier schon den geforderten "räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt".

Die Lohnkosten wären IMHO absetzbar.
Einspruch einlegen und ggf. die Entscheidung der Rechtsbehelfsstelle abwarten. Sollte diese auch negativ sein kann man sich immer noch überlegen, ob man klagen will.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von rquadrat64):
Lohnt sich ein Widerspruch


Dazu sollte man dann auch den Lohnkostenanteil kennen, der im Normalfall doch nicht all zu hoch ist.

Hat die Ablehnung möglicherweise einen anderen, hier nicht genannten Grund?

Berry

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Dazu sollte man dann auch den Lohnkostenanteil kennen, der im Normalfall doch nicht all zu hoch ist.


Vielleicht sollte ich zum Lesen die Brille aufsetzen ;-(

Es wurde ja nur das Tor erneuert. Da gebe ich Dir völlig Recht, abziehbar können dann höchstens die Ein- bzw. Ausbaukosten sein. Irgendwie war ich der Meinung, dass da mehr gemacht wurde.

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#4
 Von 
rquadrat64
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten. Zur Konkretisierung:

Damit man das Tor austauschen konnte, musste die Öffnung natürlich verbreitert werden, was wiederum statisch bedingte Anpassungen (Träger einziehen etc ) erforderte.

Die Begründung meines FA bestand aus einem Satz:

"Die Aufwendungen für die Vergrößerung einer Garage stellen keine Aufwendungen i.S.d. §35a(3)EStG dar."

That's it.

Das klingt nach einer 'Standard' Feststellung.

Im Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.11.2017 - 6 K 6199/16 ) wurden ja Garagen und Wintergärten explizit ausgeschlossen. Allerdings bezog sich das hier m.W. auf Neubau, was in meinem Fall ja nicht der Fall ist.

Kann man das FA um eine ausführlichere Begründung bitten oder muss ich dazu erst Widerspruch einlegen ?

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#5
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

siehe BMF Schreiben 9.11.2016. Vielleicht dachten die, es würde sich um einen Neubau handeln.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von rquadrat64):
Allerdings bezog sich das hier m.W. auf Neubau, was in meinem Fall ja nicht der Fall ist.


Die Formulierung im Ablehnungsschreiben
Zitat (von rquadrat64):
für die Vergrößerung einer Garage
lassen aber zumindest vermuten, das der Sachbearbeiter von weit mehr als nur einem überfälligen Torwechsel ausgegangen ist. Denn eine Vergrößerung ist ja nun doch deutlich was anderes als altes Tor raus, neues, größeres Tor rein.

Zitat (von rquadrat64):
Damit man das Tor austauschen konnte, musste die Öffnung natürlich verbreitert werden, was wiederum statisch bedingte Anpassungen (Träger einziehen etc ) erforderte.


Ernsthaft? Ein Garagentor wird üblicherweise an den Seitenwänden befestigt.

Falls Du gegen den Ablehnungsbescheid angehst, solltest Du Dir Deine Argumentation gut überlegen, damit du glaubhaft bleibst.

Berry

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Also ganz ehrlich!!?? Wenn ich die Überschrift lese und unterstelle, dass das auch so in der Erklärung stand, hat das FA -zunächst!- zu recht abgelehnt! Die Vergrößerung eines Gebäudes stellt klassische HK dar!

Das Ganze hat meines Erachtens nichts mit Argumentation egal ob vom FA oder vom Stpfl. zu tun, sondern zunächst was mit einer sauberen Sachverhaltsdarstellung im Rahmen eines Einspruchs.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

wo befindet sich denn die Garage? Direkt am/im Haus, oder gar auf einem völlig anderen Grundstück (etwa Garagenhof)?

Zitat:
Ernsthaft? Ein Garagentor wird üblicherweise an den Seitenwänden befestigt.
Größeres Tor bedeutet ja auch größere Öffnung, und da braucht es durchaus einen neuen Sturz.

Stefan

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#9
 Von 
rquadrat64
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Garage befindet sich auf demselben Grundstück und dieGrundfläche der Garage wurde nicht erweitert. Das scheint dann auch wohl das Missverständnis zu sein.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

OK, dann leg' Einspruch (!) ein. Dabei würde ich nochmal klar stellen, dass nur ein neues Tor eingebaut wurde.

Und berichte bitte mal wie es ausging.

Stefan

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