Hallo Forum,
nehmen wir mal folgenden Fall an: Ein Arbeitnehmer geht nach 3 Jahren Altersteilzeit in Rente. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Ausgleichszahlung die notwendig wäre, um die volle Rente zu bekommen und zahlt diese an den AN aus.
Angenommen die volle Ausgleichszahlung würde 50.000 Euro betragen. Die Hälfte, also 25.000 Euro, wäre die Summe die der AN vom AG erhält (brutto).
Frage: Welche Betrag ist hier zu versteuern? Unter Berücksichtigung der folgende Formulierung "Übernimmt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung aus einer Abfindung oder Tantieme, bleibt diese Zahlung zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG
)" dürften es doch nur 12.500 Euro sein die versteuert werden müssen.
Ist dem so oder mache ich hier einen Denkfehler?
Gruß
Wilhelm
Ausgleichszahlung zur Rente - wie versteuern
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Hallo,
Der eigene Anteil der Ausgleichszahlung kann als Altersvorsorgeaufwand bis zu einem Betrag von 20.000 (Zusammenveranlagung 40.000) angesetzt werden, diese sind in 2016 zu 82% abzugsfähig (2017 zu 84 % ...)
Die Arbeitgeberleistung ist zu 50 % steuerfrei, wenn sie aus einer ABFINDUNG oder TANTIEME "umgewandelt" wird.
Bei dem genannten Beispiel ist es somit zutreffend, dass "nur" die 12.500,00 versteuert werden, vorausgesetzt, die 25.000 werden als Abfindung oder Tantieme vereinbart. Arbeitszeitkonten anzusparen, Urlaub abgelten lassen etc. funktioniert nicht.
Hier bitte überlegen, ob die Verlagerung auf Anfang 2017 sinnvoll und möglich ist, damit der steuerpflichtige Teil der Zahlung nicht in das Kalenderjahr fällt, in dem noch hohe aktive Bezüge fließen, und damit ein hoher Steuersatz besteht. Letztlich werden sämtliche Einkommensteile eines Kalenderjahres am Ende "in einen Topf" geworfen und dann versteuert, da kann es sinnvoll sein, das Ausscheiden aus dem Dienst auf Jan. / Feb. eines Jahres zu schieben, dann ist die Progression insgesamt geringer.
Vielen Dank für die Antwort.
Da der Ausgleich des Rentenabschlags in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes des hälftigen Rentenabschlags gezahlt wird, bleibt es dann ja bei den genannten zu versteuernden 12.500 Euro.
An der zeitlichen Schraube ist nicht zu drehen. Der Rentenbeginn ist fix und steht demnächst an. Und für die steuerlichen Feinheiten werde ich mich zukünftig in professionelle Hände begeben.
Gruß
Wilhelm
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