Hallo Liebes Forum,
ich schildere euch kurz den Sachverhalt:
Eine Frau ist nach der Hochzeit in 2021 im Oktober 2021 nach DE gezogen. Davor und auch bis zum Jahresende war Sie bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt. Das Gehalt wurde vom ausländischen Arbeitgeber auf das ausländische Konto überwiesen. Steuern auf den Arbeitslohn wurden im ausländischen Staat geleistet.
Weitere Infos:
Ehemann hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem deutschen AG.
Beide haben im Dezember die Steuerklasse auf 3/5 geändert.
Es besteht ein DBA mit dem ausl. Land.
Jetzt zu meinen Fragen:
1) Die Frau hat im Oktober ihren ständigen Wohnsitz in DE und ist somit ab dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. (Stimmt das? - Oder ist der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin das Ausland, da Sie überwiegend im Ausland gelebt hat?)
2) Hat das Paar die Anlage AUS oder N-AUS auszufüllen?
3) Wird das ausländische Einkommen in Summe für den Progressionsvorbehalt angerechnet, oder nur der Teil der auf die Zeit entfällt, wo die Frau in DE ist ?
4) Reichen dem FA Gehaltsnachweise oder muss das Pendant zur Lohnsteuerbescheinigung beigefügt werden?
Ich würde mich auf eine Rückmeldung hier freuen!
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Ausländische Einkünfte
17. Juli 2022
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Frage vom 17. Juli 2022 | 13:45
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausländische Einkünfte
#1
Antwort vom 17. Juli 2022 | 14:27
Von
Status: Unbeschreiblich (49760 Beiträge, 17456x hilfreich)
Zitat :1) Die Frau hat im Oktober ihren ständigen Wohnsitz in DE und ist somit ab dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. (Stimmt das? - Oder ist der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin das Ausland, da Sie überwiegend im Ausland gelebt hat?)
Ja, das stimmt.
Zitat :2) Hat das Paar die Anlage AUS oder N-AUS auszufüllen?
Es ist die Anlage WA-ESt auszufüllen für den Zeitraum, in dem die Frau im Ausland gelebt hat und die Anlage N-AUS für den Zeitraum, in dem die Frau in Deutschland gelebt hat. Wurde die Tätigkeit bis zum Schluss im Ausland ausgeübt? Wenn ja, in welchem Staat? Es kann im Einzelfall Besonderheiten geben (Grenzgänger).
Zitat :3) Wird das ausländische Einkommen in Summe für den Progressionsvorbehalt angerechnet, oder nur der Teil der auf die Zeit entfällt, wo die Frau in DE ist ?
Beides wird auf den Progressionsvorbehalt angerechnet.
Für den Fall, dass die Frau ein höheres Einkommen als der Mann hatte, kann auch die Einzelveranlagung beantragt werden.
Zitat :4) Reichen dem FA Gehaltsnachweise oder muss das Pendant zur Lohnsteuerbescheinigung beigefügt werden?
Es ist beides möglich.
#2
Antwort vom 17. Juli 2022 | 15:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
danke für die schnelle Rückmeldung!
Zitat :Es ist die Anlage WA-ESt auszufüllen für den Zeitraum, in dem die Frau im Ausland gelebt hat und die Anlage N-AUS für den Zeitraum, in dem die Frau in Deutschland gelebt hat. Wurde die Tätigkeit bis zum Schluss im Ausland ausgeübt? Wenn ja, in welchem Staat? Es kann im Einzelfall Besonderheiten geben (Grenzgänger).
Die Tätigkeit wurde von DE aus "sitzend" für das ausländische Unternehmen durchgeführt. Der Sitz des ausländischen AG sowie der Wohnsitz der Frau waren Singapur.
Grüße
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#3
Antwort vom 17. Juli 2022 | 22:16
Von
Status: Unbeschreiblich (49760 Beiträge, 17456x hilfreich)
Zitat :Die Tätigkeit wurde von DE aus "sitzend" für das ausländische Unternehmen durchgeführt.
Da dann die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde liegt das Besteuerungsrecht bei Deutschland (Art. 15 Abs. 1 DBA D-SGP. Der Art 15 Abs. 2 DBA D-SGP greift nicht, da Deine Frau durch den Umzug nach Deutschland nicht mehr in Singapur ansässig war.
Es ist daher nicht die Anlage N-AUS, sondern nur die Anlage N auszufüllen und dort ist das Gehalt in die Zeile 21 einzutragen.
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