Auslandsumsätze von Kleinunternehmer - Rechnung an Kunden in der Schweiz korrekt oder nicht - B2B

18. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslandsumsätze von Kleinunternehmer - Rechnung an Kunden in der Schweiz korrekt oder nicht - B2B

Hallo,

es ist das erste Mal, dass ich als Freiberufler meine kreative Dienstleistung ins Ausland - genauer in einen Drittstaat - noch genauer in die Schweiz verkauft habe.

Ich arbeite vom HomeOffice in meiner Wohnung in Deutschland aus und sende die fertigen Ergebnisse via E-Mail.
Der säumige Kunde sitzt in einem Maklerunternehmen in der Schweiz und ist schon lange im Zahlungsverzug.

Ich hatte recherchiert, was in die Rechnung muss und habe darin die Kleinunternehmerregelung im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG aufgeführt und meine Steuernummer steht mit drin wie in Rechnungen an Kunden im Inland.
Ich bin Kleinunternehmer und der Rechnungsbetrag beläuft sich auf wenige 100 Euro.

Ist die Rechnung so falsch und ungültig ??? Hätte dich die Umsatzsteuernummer des Kunden mit aufführen müssen ??? (Diese kenne ich auch gar nicht)
Der rührt sich nicht und ich habe schon das 3-stufige Mahnverfahren begonnen.

Wie kann ich vorgehen, kann/muss ich die Rechnung korrigieren, sofern nicht korrekt ausgestellt ???

Bin dankbar für Hilfe !!!
Gruß



-- Editiert von lore123 am 18.07.2020 14:11

-- Editiert von lore123 am 18.07.2020 14:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4878 Beiträge, 1175x hilfreich)

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob der Ort der Leistung in D oder in der CH. ist.
Wäre der Ort in D, wäre die Rechnung m.E. richtig.

Die Steuernummer bzw. vielmehr die USt-IdNr. wäre nur bei Leistungsempfängern im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Ort der Leistung - also wo die Leistung erbracht wird - dürfe dann ja mein Schreibtisch in D sein. Denn hier fertigte ich die Kreativleistung an, die der Kunde bestellt hat. Der Kunde empfängt die bestellte Leistung dann per E-Mail.
In die Schweiz reisen um die Leistung zu erbringen muss ich nicht. Auch zur Anbahnung des Geschäfts ist kein Besuch in der Schweiz nötig.

-- Editiert von lore123 am 18.07.2020 14:57

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4878 Beiträge, 1175x hilfreich)

§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG:
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Da nicht erkennbar ist, welche "kreative Dienstleistung" erbracht wird, kann es sehr wohl möglich sein, dass sich der Ort zum Sitz des Empfängers verlagert, unabhängig davon, wo Ihr Schreibtisch steht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG:
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Da nicht erkennbar ist, welche "kreative Dienstleistung" erbracht wird, kann es sehr wohl möglich sein, dass sich der Ort zum Sitz des Empfängers verlagert, unabhängig davon, wo Ihr Schreibtisch steht.


Bei der kreativen Dienstleistung handelt es sich um Texterstellung. Um das Texten von Werbebriefen. Hier in meinem HomeOffice von mir erstellt.
@Cybert, wie sieht es dann aus mit dem Ort der Leistung ???

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