Außenprüfung - Formelle Fehler in Rechnungen

30. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
JuttaS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Außenprüfung - Formelle Fehler in Rechnungen

Hallo zusammen,

für die Jahre 2012 - 2015 wurde schriftlich eine Außenprüfung angekündigt.

Nun ist mir bei Durchsicht der Unterlagen aufgefallen, dass regelmäßig eintreffende Telekommunikationsrechnugen formell falsch ausgestellt und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt waren.
Ich rechne daher mit einer entsprechenden Nachzahlung nebst Zinsen für diese Jahre, denn selbstverständlich hätte ich die Eingangsrechnungen auf Korrektheit überprüfen und beim Rechnungsaussteller entsprechend beanstanden müssen.

Wie aber verhält es sich nun mit den Jahren zuvor, in denen diese Rechnungen ja ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt waren?
Der Prüfer wird aus der Regelmäßigkeit dieser Rechnungen korrekterweise annehmen, dass auch die Vorjahre entsprechend falsch abgerechnet wurden.

Werden demnach Nachzahlungen aus 10 Jahren fällig, oder beschränkt sich die Nachzahlung auf den Prüfzeitraum 2012 - 2015?
Der Prüfer kann ja den Prüfungszeitraum beliebig ausweiten.

VG
Jutta

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2567 Beiträge, 686x hilfreich)

1. Möglichst umgehend berichtigte Rechnungen für alle Jahre anfordern! Zwar liegt allem Anschein nach keine Steuerhinterziehung vor, so dass man sich ggf, auf weniger Jahre beschränken könnte, aber sicher ist sicher!

2. Soweit bei der Prüfung der VoSt-Abzug verwehrt wird und erst jetzt im Jahr 2017 gewährt werden soll, Einspruch mit Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf anhängige Revision [quote=BFH V R 18/17 ]Kann das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung für das Jahr ausgeübt werden, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde?und natürlich Aussetzung der Vollziehung beantragen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1344x hilfreich)

Eine Änderung der vergangenen Jahre ist maximal bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.

Diese Beginnt im Jahr der Einreichung der entsprechenden Steuererklärung und endet vier Jahre danach, bzw. mit Ablauf des 31.12. des entsprechenden Jahres. Für das Jahr 2012 also, die Einreichung 2013 vorausgesetzt, mit Ablauf.des 31.12.2017.
Eine längere Festsetzungsfrist ergibt sich nur bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung, von der im Sachverhalt nichts zu erkennen ist.


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#3
 Von 
JuttaS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!

Ich habe es für vier Jahre ausgerechnet und komme auf etwa 240 € Umsatzsteuer, die ich auf Grund der fehlerhaften Rechnungen hätte abführen müssen.
Leider gehe ich nicht davon aus, dass mir die Buchführung des Rechnungsausstellers korrigierte Rechnungen für die letzten 4 Jahre und/oder frühere Jahre ausstellen wird, zumal er dazu nicht verpflichtet ist.

Bewege ich mich hier bereits im Bereich der Steuerhinterziehung und der Prüfer könnte somit gleich die Steuerfahnung einschalten?
Beim Ladendieb wird wahrscheinlich auch kein Unterschied gemacht, ob bloß ein Päckchen oder gleich ein ganzes Regal Kaugummis gestohlen wurde.

Eine Selbstanzeige scheine ich auch nicht mehr stellen zu können, da mir der Prüfungstermin bereits schriftlich vorliegt.
Weise ich den Prüfer beim bevorstehenden Besuch besser gleich auf den Umstand der fehlerhaften Rechnungen hin?

Auffallen wirds ja so oder so.

VG
Jutta

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2567 Beiträge, 686x hilfreich)

Zitat (von JuttaS):
Bewege ich mich hier bereits im Bereich der Steuerhinterziehung und der Prüfer könnte somit gleich die Steuerfahnung einschalten?
Nein und nein!

Zitat (von JuttaS):
Eine Selbstanzeige scheine ich auch nicht mehr stellen zu können, da mir der Prüfungstermin bereits schriftlich vorliegt.
Stimmt, wäre auch keine Selbstanzeige (Vorsatz = wissentlich, wollentlich fehlt), sondern die Abgabe einer berichtigten Erklärung nach §153 AO !

Zitat (von JuttaS):
Weise ich den Prüfer beim bevorstehenden Besuch besser gleich auf den Umstand der fehlerhaften Rechnungen hin?
Kann man mache, wäre die Erfüllung des §153 AO .

Zitat (von JuttaS):
Auffallen wirds ja so oder so.
Kommt darauf an, was mit
Zitat (von JuttaS):
eine Außenprüfung angekündigt
gemeint ist:
-USt-Sonderprüfung / -Nachschau: Wahrscheinlich ja!
-LSt-Prüfung:Definitiv nein!
-Betriebsprüfung/Betriebsnahe Veranlagung: Eher Zufall, die suchen nach was anderem!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
JuttaS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@taxpert
Woran denkst Du wenn Du schreibst, die suchen nach etwas anderem? Ich bin da etwas fantasielos.

Wenn ich die Anordnung richtig interpretiere, soll bei mir als Einzelunternehmerin so ziemlich alles geprüft werden.

- Einkommensteuer (einschl. ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluss des Veranlagungszeitraums)
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer (einschl. ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes)

Auf den letzten Steuerbescheiden stand jeweils '... unter Vorbehalt der Nachprüfung'.
Möglicher Auslöser zur Anordnung, der berühmte letzte Tropfen zum Überlaufen des Fasses, wird ein Autokauf gewesen sein, von dem das FA erst in der Vorsteueranmeldung erfuhr.
Prompt kam ein Schreiben des FA, ich möge doch bitte den Kauf belegen, was ich natürlich tat. Cirka vier Wochen später kam dann die Prüfungsanordnung zur Außenprüfung per Post.

Jetzt, wo das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, weiß ich auch das es besser gewesen wäre, die 'Warnhinweise' auf den Bescheiden ernster zu nehmen und zumindest mal beim FA nachzufragen, welche vermeindlichen Unstimmigkeiten es gibt.
Zudem wäre es wohl besser gewesen, dem FA den bevorstgehenden Autokauf mitzuteilen.

Jetzt habe ich den Salat ...

VG
Jutta

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5281 Beiträge, 1250x hilfreich)

Es handelt sich aufgrund des Umfangs um eine "richtige" Betriebsprüfung. Die ist möglicherweise bereits länger geplant.

@taxpert: Ist durch den EuGH (Senatex) nicht mittlerweile vom BMF klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Rechnungen auch mit Rückwirkung berichtigt werden können?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2289 Beiträge, 785x hilfreich)

Zitat (von JuttaS):
@taxpert
Woran denkst Du wenn Du schreibst, die suchen nach etwas anderem? Ich bin da etwas fantasielos.


taxpert denkt hier wahrscheinlich daran, dass bei einer normalen Betriebsprüfung die Umsatzsteuer leider immer wieder ziemlich vernachlässigt wird.

Zitat (von JuttaS):
Auf den letzten Steuerbescheiden stand jeweils '... unter Vorbehalt der Nachprüfung'.
Möglicher Auslöser zur Anordnung, der berühmte letzte Tropfen zum Überlaufen des Fasses, wird ein Autokauf gewesen sein, von dem das FA erst in der Vorsteueranmeldung erfuhr.
Prompt kam ein Schreiben des FA, ich möge doch bitte den Kauf belegen, was ich natürlich tat. Cirka vier Wochen später kam dann die Prüfungsanordnung zur Außenprüfung per Post.


Wenn die letzten Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, dann ist das eine ganz normale länger geplante Betriebsprüfung. Je nachdem, wie groß Dein Betrieb ist erfolgt das turnusmäßig, oder weil ein Bearbeiter der Meinung war, dass man Dich prüfen sollte, um einige Sachverhalte besser aufklären bzw. beurteilen zu können.

Dass Du größere Beträge in der Vorsteueranmeldung belegen musst ist ein ganz normaler Vorgang und war mit Sicherheit nicht der Grund für die Außenprüfung.

Zitat (von Cybert.):
@taxpert: Ist durch den EuGH (Senatex) nicht mittlerweile vom BMF klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Rechnungen auch mit Rückwirkung berichtigt werden können?


Grundsätzlich ja. Eine Verfahrensanweisung des BMF steht meines Wissens aber noch aus.

@JuttaS: Und jetzt mal keine Panik. Im Normalfall schickt das Finanzamt ganz normale Menschen zu Dir, mit denen man auch reden kann. Die beißen nur äußerst selten :grins:

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2567 Beiträge, 686x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Grundsätzlich ja. Eine Verfahrensanweisung des BMF steht meines Wissens aber noch aus
Letzter mir bekannter Stand (HSL-USt-Tagung Mai und USt-Fachinfo Juni) BMF-Schreiben (noch) in Arbeit, aber grundsätzlich Anwendung BFH V R 26/15 ! Verbleibende Ausnahme: erstmalige Rechnung weil Rechnungsempfänger falsch benannt. Auch auf der Seite des BMF habe ich kein aktuelles Schreiben gefunden.

Insoweit hat mit eigentlich die anhängige Revision BFH V R 26/15 gewundert. Ich gehe davon aus, dass diese bei Vorliegen des BMF-Schreibens zurück genommen wird.

Ich unterstelle mal, dass kein Großbetrieb im Sinne der BpO vorliegt! Im Bereich der M-, K- und Kst-Betriebe erfolgt die Prüfung in den allermeisten Fällen anlassbezogen. Der Anlass kann dabei in einer abgegebenen Erklärung liegen, bei der die Veranlagung ein Problem sieht, dass eben besser im Rahmen einer Außenprüfung geklärt werden kann als durch Schriftverkehr, es kann aber auch ein Anlass durch z.B. Informationen von außen (z.B. Kontrollmaterial) vorliegen.

Es kann sich aber auch grundsätzlich um eine sog. Richtsatzprüfung handeln, bei der der Betrieb ohne äußeren Anlass nur auf Grund der gespeicherten Gewerbekennziffer ausgewählt wurde.

Zitat (von JuttaS):
Woran denkst Du wenn Du schreibst, die suchen nach etwas anderem? Ich bin da etwas fantasielos.
Im Bereich der K- und Kst-Betriebe liegt das Hauptaugenmerk immer bei der Vollständigkeit der Einnahmen!

Zitat (von Garfield73):
@JuttaS: Und jetzt mal keine Panik. Im Normalfall schickt das Finanzamt ganz normale Menschen zu Dir, mit denen man auch reden kann. Die beißen nur äußerst selten
Naja, ein oder zwei generell "bissige" habe ich für Spezialfälle immer in petto!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuttaS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zurück aus der Schockstarre. Dank euch vielmals für eure Antworten!

Ich habe den Rechnungsausteller mit Hinweis auf das Urteil des EuGH darum gebeten, korrigierte Rechnungen auszustellen.
Zwar hat er bisher noch nicht geantwortet, aber wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich auch noch nach der Schlussbesprechung korrigierte Rechnungen nachreichen.

Könnte mir bitte noch jemand verraten, wie ich mit geringwertigen Wirtschaftgütern (Sofortabschreibung) von 150 € bis 410 € nach einem Jahr umgehen muss, bzw. darf?
So hatte ich mir Mitte 2015 einen Ledersessel für 399 € fürs Büro gekauft. Nun steht der mittlerweile aber nicht mehr im Büro, sondern im Hobbykeller und wird privat genutzt.
Ist es so, dass ich mit GWG nach Ablauf des Jahres machen kann was ich will? Im Anlagenverzeichnis für 2016 taucht der Sessel ja schon gar nicht mehr auf.

Eine Erkenntnis habe ich bereits jetzt schon aus der Vorbereitung der noch ausstehenden Prüfung. In Zukunft nicht mehr ohne Steuerberater.

VG
Jutta


-- Editiert von JuttaS am 02.09.2017 14:04

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5281 Beiträge, 1250x hilfreich)

Natürlich können Sie mit einem GWG genauso wenig machen, was Sie wollen, wie z.B. mit einem PKW, nachdem dieser abgeschrieben wurde bzw. Sie können machen was Sie wollen, sofern Sie die steuerliche Würdigung vornehmen.

Im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen ist eine Entnahme zu dem seinerzeitigen Wert zzgl. USt zu erfassen. Da der Sessel aktuell gerade mal zwei Jahre alt ist, dürfte er wohl noch mit mind. dem halben Wert anzusetzen sein, also z.B. 150,00 EUR zzgl. 28,50 EUR USt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
JuttaS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

So, alles gelaufen. Kopf ist nach 3 Tagen Prüfung noch dran und ruiniert bin ich scheinbar auch (noch) nicht. :-)
War/ist ein ganz lieber Mensch, der Prüfer.

Jetzt heißt es auf die Feststellung zu warten und zu hoffen, dass auch wirklich nur das Besprochene und Vereinbarte nachzuzahlen ist.
Unter der 'Schlussbesprechnung', die alleine mit dem Prüfer verlief, hatte ich mir etwas komplett anderes vorgestellt.
Und die formellen Fehler in den Rechnungen, wurden gar nicht erst beanstandet.
Auch der nicht vorhandene Sessel war kein Thema, den ich nicht extra wieder aus dem Keller hochholen wollte.

Nun stellt sich mir die Frage, ob ich meine Geschäftspartner darauf hinweise, dass ich eine Betriebsprüfung hatte und der Betriebsprüfer Unterlagen/Rechnungen/Verträge der jeweiligen Partner kopiert hat.
Ich gehe davon aus, dass aus diesen Unterlagen Kontrollmitteilungen angefertigt werden.

In welchem Zeitraum nach einer solchen Außenprüfung werden Kontrollmitteilungen üblicherweise an die betroffenen Geschäftspartner verschickt?
Tage, Wochen, Monate, Jahre? Möchte keine unnötige Unruhe in die Geschäftsbeziehungen bringen.

VG
Jutta

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1344x hilfreich)

Das Erstellen einer Kontrollmitteilung ist ein Teil der Prüfung. Somit wird der Prüfer die Erstellung spätestens parallel zum Schlussbericht vornehmen.

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#13
 Von 
JuttaS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mahnman):
Das Erstellen einer Kontrollmitteilung ist ein Teil der Prüfung. Somit wird der Prüfer die Erstellung spätestens parallel zum Schlussbericht vornehmen.


Heißt das, die Kontrollmitteilungen gehen unmittelbar nach der Außenprüfung an das jeweilige Finanzamt meiner Geschäftpartner, also nicht erst Wochen oder Monate später?

Ich hatte einen kleinen Einblick darüber, welche Unterlagen kopiert wurden und in der Akte landen.
So wurde bspw. auch eine eher unbedeutende Rechnung über 11,90 € herausgesucht, was mich schon ein wenig überrascht hat.
Der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer Nachprüfung beim Zahlungsempfänger, ob diese 12 € auch tatsächlich versteuert wurden, scheint mir ein wenig unverhältnismäßig zu sein.

VG
Jutta

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5281 Beiträge, 1250x hilfreich)

Richtig! Unmittelbar danach.
Warum sollte das FA damit auch Wochen oder Monate warten?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2567 Beiträge, 686x hilfreich)

1. Nicht jede Kopie, die im Rahmen einer Bp gemacht wird, führt automatisch zu einer Kontrollmitteilung!

Der Prüfer muss auch dokumentieren, das bzw. was er geprüft hat, auch wenn es als in Ordnung befunden wurde. Seine Arbeit wird grundsättlich durch die Vorgesetzten und ggf. durch Prüfungen durch die Geschäftsprüfung bzw. Rechnungshöfe.


2. Nicht jede Kontrollmitteilung führt automatisch zu Ermittlungen oder sogar einer Außenprüfung!

§88 Abs. 2 Satz 2 AO !

Also Füße stillhalten und Geschäftspartner NICHT informieren!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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