Hallo,
wenn ein AN einen Co-Workingplatz mietet als außerhäusliches Arbeitszimmer (AG sitzt750 km weit weg), dann kann er doch folgende Kosten unbegrenzt steuerlich geltend machen:
- Miete incl. NK
- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) -> natürlich nur für die Tage, welche er auch dort arbeitet
- Verpflegungspauschale für Abwesenheit länger als 8 Stunden (fährt um 07:10 los, ist gegen 07:50 am Arbeitsplatz und fährt gegen 16:30 Uhr zurück, kommt ca. 17:10 Uhr zu Hause an)
Ist das so korrekt?
Außerhäusliches Arbeitszimmer - steuerliche Betrachtung
5. Juli 2024
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Frage vom 5. Juli 2024 | 12:10
Von
Status: Schüler (350 Beiträge, 21x hilfreich)
Außerhäusliches Arbeitszimmer - steuerliche Betrachtung
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#1
Antwort vom 5. Juli 2024 | 13:56
Von
Status: Unbeschreiblich (33904 Beiträge, 17614x hilfreich)
Nö - Verpflegungsmehraufwand kann man nur für 3 Monate absetzen, danach nur nach mindesten 4wöchiger Unterbrechung.
#2
Antwort vom 5. Juli 2024 | 17:43
Von
Status: Wissender (14636 Beiträge, 4510x hilfreich)
Hallo,
Imho nicht einmal das.Zitat:Nö - Verpflegungsmehraufwand kann man nur für 3 Monate absetzen, danach nur nach mindesten 4wöchiger Unterbrechung.
Auch das sehe ich nicht so.Zitat:- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) ...
Stefan
-- Editiert von User am 5. Juli 2024 17:45
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#3
Antwort vom 5. Juli 2024 | 23:29
Von
Status: Unbeschreiblich (49235 Beiträge, 17324x hilfreich)
Zitat- Miete incl. NK :
Richtig
Zitat- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) -> natürlich nur für die Tage, welche er auch dort arbeitet :
Nein, aber die Reisekostenpauschale in Höhe von 30ct pro gefahrenem Kilometer, sofern die Fahrten nicht mit einem Firmenwagen durchgeführt werden.
Zitat- Verpflegungspauschale für Abwesenheit länger als 8 Stunden (fährt um 07:10 los, ist gegen 07:50 am Arbeitsplatz und fährt gegen 16:30 Uhr zurück, kommt ca. 17:10 Uhr zu Hause an) :
Richtig, aber nur für die ersten 3 Monate.
-- Editiert von User am 5. Juli 2024 23:30
#4
Antwort vom 8. Juli 2024 | 12:57
Von
Status: Schüler (350 Beiträge, 21x hilfreich)
ZitatRichtig, aber nur für die ersten 3 Monate. :
Auch wenn man nur jeweils 2 Tage dort verbringt und die restlichen Tage auf Kundenbesuch ist?
#5
Antwort vom 8. Juli 2024 | 13:47
Von
Status: Unbeschreiblich (33904 Beiträge, 17614x hilfreich)
Ja, auch dann.
#6
Antwort vom 8. Juli 2024 | 14:26
Von
Status: Unbeschreiblich (49235 Beiträge, 17324x hilfreich)
ZitatAuch wenn man nur jeweils 2 Tage dort verbringt und die restlichen Tage auf Kundenbesuch ist? :
Ja, nach meiner Auffassung ist die Tätigkeit in einem außerhäuslichen Arbeitszimmer auch dann eine längerfristige berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG, wenn sie nur an zwei Tagen pro Woche ausgeübt wird.
#7
Antwort vom 8. Juli 2024 | 15:06
Von
Status: Wissender (14636 Beiträge, 4510x hilfreich)
Hallo,
meiner Auffassung nach ist es die erste Tätigkeitsstätte, so hatte ich das in #2 gemeint.
Stefan
#8
Antwort vom 8. Juli 2024 | 17:48
Von
Status: Unbeschreiblich (49235 Beiträge, 17324x hilfreich)
Zitatmeiner Auffassung nach ist es die erste Tätigkeitsstätte, :
Ein vom AN angemietetes außerhäusliches Arbeitszimmer kann gar keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine betriebliche Einrichtung des AG ist.
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