Hallo,
wenn ein AN einen Co-Workingplatz mietet als außerhäusliches Arbeitszimmer (AG sitzt750 km weit weg), dann kann er doch folgende Kosten unbegrenzt steuerlich geltend machen:
- Miete incl. NK
- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) -> natürlich nur für die Tage, welche er auch dort arbeitet
- Verpflegungspauschale für Abwesenheit länger als 8 Stunden (fährt um 07:10 los, ist gegen 07:50 am Arbeitsplatz und fährt gegen 16:30 Uhr zurück, kommt ca. 17:10 Uhr zu Hause an)
Ist das so korrekt?
Außerhäusliches Arbeitszimmer - steuerliche Betrachtung
5. Juli 2024
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Frage vom 5. Juli 2024 | 12:10
Von
Status: Schüler (371 Beiträge, 24x hilfreich)
Außerhäusliches Arbeitszimmer - steuerliche Betrachtung
#1
Antwort vom 5. Juli 2024 | 13:56
Von
Status: Unbeschreiblich (34494 Beiträge, 17815x hilfreich)
Nö - Verpflegungsmehraufwand kann man nur für 3 Monate absetzen, danach nur nach mindesten 4wöchiger Unterbrechung.
#2
Antwort vom 5. Juli 2024 | 17:43
Von
Status: Wissender (14961 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
Imho nicht einmal das.Zitat:Nö - Verpflegungsmehraufwand kann man nur für 3 Monate absetzen, danach nur nach mindesten 4wöchiger Unterbrechung.
Auch das sehe ich nicht so.Zitat:- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) ...
Stefan
-- Editiert von User am 5. Juli 2024 17:45
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#3
Antwort vom 5. Juli 2024 | 23:29
Von
Status: Unbeschreiblich (50274 Beiträge, 17593x hilfreich)
Zitat :- Miete incl. NK
Richtig
Zitat :- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) -> natürlich nur für die Tage, welche er auch dort arbeitet
Nein, aber die Reisekostenpauschale in Höhe von 30ct pro gefahrenem Kilometer, sofern die Fahrten nicht mit einem Firmenwagen durchgeführt werden.
Zitat :- Verpflegungspauschale für Abwesenheit länger als 8 Stunden (fährt um 07:10 los, ist gegen 07:50 am Arbeitsplatz und fährt gegen 16:30 Uhr zurück, kommt ca. 17:10 Uhr zu Hause an)
Richtig, aber nur für die ersten 3 Monate.
-- Editiert von User am 5. Juli 2024 23:30
#4
Antwort vom 8. Juli 2024 | 12:57
Von
Status: Schüler (371 Beiträge, 24x hilfreich)
Zitat :Richtig, aber nur für die ersten 3 Monate.
Auch wenn man nur jeweils 2 Tage dort verbringt und die restlichen Tage auf Kundenbesuch ist?
#5
Antwort vom 8. Juli 2024 | 13:47
Von
Status: Unbeschreiblich (34494 Beiträge, 17815x hilfreich)
Ja, auch dann.
#6
Antwort vom 8. Juli 2024 | 14:26
Von
Status: Unbeschreiblich (50274 Beiträge, 17593x hilfreich)
Zitat :Auch wenn man nur jeweils 2 Tage dort verbringt und die restlichen Tage auf Kundenbesuch ist?
Ja, nach meiner Auffassung ist die Tätigkeit in einem außerhäuslichen Arbeitszimmer auch dann eine längerfristige berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG, wenn sie nur an zwei Tagen pro Woche ausgeübt wird.
#7
Antwort vom 8. Juli 2024 | 15:06
Von
Status: Wissender (14961 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
meiner Auffassung nach ist es die erste Tätigkeitsstätte, so hatte ich das in #2 gemeint.
Stefan
#8
Antwort vom 8. Juli 2024 | 17:48
Von
Status: Unbeschreiblich (50274 Beiträge, 17593x hilfreich)
Zitat :meiner Auffassung nach ist es die erste Tätigkeitsstätte,
Ein vom AN angemietetes außerhäusliches Arbeitszimmer kann gar keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine betriebliche Einrichtung des AG ist.
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