Außerhäusliches Arbeitszimmer - steuerliche Betrachtung

5. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(350 Beiträge, 21x hilfreich)
Außerhäusliches Arbeitszimmer - steuerliche Betrachtung

Hallo,
wenn ein AN einen Co-Workingplatz mietet als außerhäusliches Arbeitszimmer (AG sitzt750 km weit weg), dann kann er doch folgende Kosten unbegrenzt steuerlich geltend machen:

- Miete incl. NK
- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) -> natürlich nur für die Tage, welche er auch dort arbeitet
- Verpflegungspauschale für Abwesenheit länger als 8 Stunden (fährt um 07:10 los, ist gegen 07:50 am Arbeitsplatz und fährt gegen 16:30 Uhr zurück, kommt ca. 17:10 Uhr zu Hause an)

Ist das so korrekt?





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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33904 Beiträge, 17614x hilfreich)

Nö - Verpflegungsmehraufwand kann man nur für 3 Monate absetzen, danach nur nach mindesten 4wöchiger Unterbrechung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14636 Beiträge, 4510x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö - Verpflegungsmehraufwand kann man nur für 3 Monate absetzen, danach nur nach mindesten 4wöchiger Unterbrechung.
Imho nicht einmal das.

Zitat:
- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) ...
Auch das sehe ich nicht so.

Stefan


-- Editiert von User am 5. Juli 2024 17:45

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49235 Beiträge, 17324x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
- Miete incl. NK

Richtig

Zitat (von neuhierangemeldet):
- Entfernungspauschale für jeden KM (hin und zurück) -> natürlich nur für die Tage, welche er auch dort arbeitet

Nein, aber die Reisekostenpauschale in Höhe von 30ct pro gefahrenem Kilometer, sofern die Fahrten nicht mit einem Firmenwagen durchgeführt werden.

Zitat (von neuhierangemeldet):
- Verpflegungspauschale für Abwesenheit länger als 8 Stunden (fährt um 07:10 los, ist gegen 07:50 am Arbeitsplatz und fährt gegen 16:30 Uhr zurück, kommt ca. 17:10 Uhr zu Hause an)

Richtig, aber nur für die ersten 3 Monate.

-- Editiert von User am 5. Juli 2024 23:30

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#4
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(350 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von hh):
Richtig, aber nur für die ersten 3 Monate.


Auch wenn man nur jeweils 2 Tage dort verbringt und die restlichen Tage auf Kundenbesuch ist?

Signatur:

Blockiert User: Anami

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33904 Beiträge, 17614x hilfreich)

Ja, auch dann.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49235 Beiträge, 17324x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Auch wenn man nur jeweils 2 Tage dort verbringt und die restlichen Tage auf Kundenbesuch ist?

Ja, nach meiner Auffassung ist die Tätigkeit in einem außerhäuslichen Arbeitszimmer auch dann eine längerfristige berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG, wenn sie nur an zwei Tagen pro Woche ausgeübt wird.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14636 Beiträge, 4510x hilfreich)

Hallo,

meiner Auffassung nach ist es die erste Tätigkeitsstätte, so hatte ich das in #2 gemeint.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49235 Beiträge, 17324x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
meiner Auffassung nach ist es die erste Tätigkeitsstätte,

Ein vom AN angemietetes außerhäusliches Arbeitszimmer kann gar keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine betriebliche Einrichtung des AG ist.

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