Auto Verkauf mit Gewinn Steuerpflichtig? Wie Gewinnabsicht zu beweisen/Wie schätzt Finanzamt Einkauf

1. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mike437
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto Verkauf mit Gewinn Steuerpflichtig? Wie Gewinnabsicht zu beweisen/Wie schätzt Finanzamt Einkauf

Hallo, mir wurde geraten für diese Frage in meinem letzten Thread lieber einen neuen Thread zu eröffnen:

Die Frage war:
Wenn Person 1 zb. ein Auto kauft für 4.200€ und 6 Monate später für 5.900€ verkauft (warum und wie auch immer), muss dann der Gewinn von 1.500€ in der Steuererklärung als Gewinn angegeben werden?
Jemand hatte geantwortet wenn Gewinnabsicht bestand dann ja,aber:

-Was die Absicht eines Verkaufs im Vorraus angeht: Wie soll irgend jemand so etwas beweisen können was bei Person 1 im Kopf geplant war als er das Auto kaufte?
Ich frage mich wie irgend jemand beweisen will das ein Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht im vorraus geplant war?

-Klar, bei Autos lässt sich der Preis vom FA vielleicht noch einfach schätzen(sofern kein Kaufbeleg vorhanden).
Aber wie ist es bei etwas exotischerer Ware mit der ein Gewinn erzielt wurde? (Zb. Kunst, Klamotten, Antiquitäten, alte Sammelkarten usw usw.)
Kann das FA so etwas überhaupt „einigermaßen" fair schätzen (Sofern kein Kaufbeleg vorhanden) ??


Danke im vorraus..

-- Editiert von FlipFlop12333 am 01.09.2019 18:48

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat:
-Was die Absicht eines Verkaufs im Vorraus angeht: Wie soll irgend jemand so etwas beweisen können was bei Person 1 im Kopf geplant war als er das Auto kaufte?
Ich frage mich wie irgend jemand beweisen will das ein Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht im vorraus geplant war?

Bei einem einzigen Verkauf wird die Beweisführung für diese innere Tatsache natürlich schwierig. Dass das Fahrzeug nicht angemeldet würde und noch ein anderes Fahrzeug vorhanden ist, kann ein Indiz sein.
Bei einem einzigen Verkauf wird daher kaum zu Ungunsten des Steuerplichtigen von einer Gewerblichkeit ausgegangen werden. Zeitpunkt von Kauf und Verkaufsaktivität sind auch Indizien.
Je häufiger das jedoch passiert, desto leichter ist der Beweis.

Zitat:
-Klar, bei Autos lässt sich der Preis vom FA vielleicht noch einfach schätzen(sofern kein Kaufbeleg vorhanden).
Aber wie ist es bei etwas exotischerer Ware mit der ein Gewinn erzielt wurde? (Zb. Kunst, Klamotten, Antiquitäten, alte Sammelkarten usw usw.)
Kann das FA so etwas überhaupt „einigermaßen" fair schätzen (Sofern kein Kaufbeleg vorhanden) ??


Plattformen wie Ebay bieten die Möglichkeit oder bei Kunst ein Gutachter. Wie bereits beim letzten Thread erläutern, sind Ungenauigkeiten zu Lasten des Stpfl. hinzunehmen, der seinen Aufzeichnungspflichten nicht nachkam.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Mike437
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr interessant mit dem Schätzen vom FA.

Also kann man sagen das die schon einigermaßen realistisch einschätzen?
Nehmen wir mal an „Objekt A" wird auf Ebay alle 3-4 Tage immer so für zwischen 95-110€ verkauft, nimmt dann das FA als Einkaufspreis (sofern man keine Rechnung hat) einen Preis um die 90€ an oder übertreiben die komplett und nehmen sogar nen Preis um die 20-30€ ?

Nur um mal die Vorgehensweise zu verstehen..

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat:
Also kann man sagen das die schon einigermaßen realistisch einschätzen?

Natürlich versucht es das. Strafschätzungen sind unzulässig und ühren zur Nichtigkeit.
Haben Sie mal den § 162 AO durchgelesen?

Zitat:
Nehmen wir mal an „Objekt A" wird auf Ebay alle 3-4 Tage immer so für zwischen 95-110€ verkauft, nimmt dann das FA als Einkaufspreis (sofern man keine Rechnung hat) einen Preis um die 90€ an oder übertreiben die komplett und nehmen sogar nen Preis um die 20-30€ ?


Warum sollte das FA das tun, wenn es nicht dem wahren entspricht? (s.o.) Haben Sie etwa Zweifel am Rechtstaat?
Vermutlich wird es 95 EUR oder 90 EUR (Sicherheitsabschlag) ansetzen.
Sollte sich später herausstellen, dass der tatsächliche Einkaufspreis bekannt war und man die Schätzung eines höheren akzeptierte, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung.

Das FA wird sich aber nicht die Mühe machen und für jeden einzelnen Gegenstand den EKP schätzen, wenn jemand hunderte verschiedene Dinge über Ebay gekauft hat. Ggf. nimmt man dann 50 % als EKP an.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mike437
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat:
Also kann man sagen das die schon einigermaßen realistisch einschätzen?

Natürlich versucht es das. Strafschätzungen sind unzulässig und ühren zur Nichtigkeit.
Haben Sie mal den § 162 AO durchgelesen?

Zitat:
Nehmen wir mal an „Objekt A" wird auf Ebay alle 3-4 Tage immer so für zwischen 95-110€ verkauft, nimmt dann das FA als Einkaufspreis (sofern man keine Rechnung hat) einen Preis um die 90€ an oder übertreiben die komplett und nehmen sogar nen Preis um die 20-30€ ?


Warum sollte das FA das tun, wenn es nicht dem wahren entspricht? (s.o.) Haben Sie etwa Zweifel am Rechtstaat?
Vermutlich wird es 95 EUR oder 90 EUR (Sicherheitsabschlag) ansetzen.
Sollte sich später herausstellen, dass der tatsächliche Einkaufspreis bekannt war und man die Schätzung eines höheren akzeptierte, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung.

Das FA wird sich aber nicht die Mühe machen und für jeden einzelnen Gegenstand den EKP schätzen, wenn jemand hunderte verschiedene Dinge über Ebay gekauft hat. Ggf. nimmt man dann 50 % als EKP an.


50% vom Verkaufspreis als Einkaufspreis berechnen?
Ist das nicht ein wenig sehr übertrieben?^^

Mit der Rechnung ist das FA aber immer zu mindestens 99% auf der Plus Seite..

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Abgesehen davon, dass es ein Beispiel war, kann man das sicher nicht so pauschal sagen.
Es gibt hochpreisige Waren mit geringem Aufschlag und andere Waren (im Niedrigpreissegment), bei denen der Aufschlag sogar dreistellig ist.
Wie mehrfach erwähnt, hat nicht das FA die Pflicht, Betriebsausgaben festzustellen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Mike437
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann noch eine letzte Logik-Frage:

Wie beweist man denn die Verkaufs-Preise (die ja genau so wichtig für den Steuer Zahlenden sind wie die Einkaufs-Preise) ?

Alles was man nicht auf Ebay verkauft ist doch schwer zu beweisen oder?
Mal angenommen ein Verkauf auf Ebay-Kleinanzeigen:

Es gibt dort ja keine beendete Auktion oder ähnliches, nur Verhandlungen über Chat-Verläufe und anschließende Zahlung über Überweisung/Paypal usw.
Wenn im Zahlungsvermerk dann nichts notiert wurde so müsste man dem FA ja schon die Chat-Verläufe von Kleinanzeigen vorzeigen oder?
Bekommt man die überhaupt nachgereicht dort oder erhält das FA die von Kleinanzeigen auf Anfrage?


Danke und LG

-- Editiert von FlipFlop12333 am 02.09.2019 00:28

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

oder erhält das FA die von Kleinanzeigen auf Anfrage? Mir klingt das inzwischen alles zu sehr nach "Was können die mir eigentlich beweisen?", zumal in Verbindung mit dem anderen Thread. Ich schließe hier dann mal.

-- Editiert von Moderator9 am 02.09.2019 01:03

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