Außergewöhnliche Belastung wegen Unterhalt

14. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
kenshi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)
Außergewöhnliche Belastung wegen Unterhalt

Gem. eines fiktiven Fallbeispiels führen ein Arbeitnehmer und eine Hart4-Empfängerin eine Beziehung. Nun ziehen beide zusammen.

Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft zu viel verdient, wird der Hartz4-Empfängerin das Hartz4 gestrichen; der entsprechende Beischeid der ARGE aufgrund Bedarfsgemeinschaft liegt vor.

Wie viel kann der Arbeitnehmer nun gegenüber dem Finanzamt geltend machen? Spielt nur der Regelsatz, welcher ja monatlich vom Abeitnehmer für die Freundin übernommen wird, eine Rolle oder auch die Hälfte der Warmmiete?

Eine zwei Personen Bedarfsgemeinschaft hätte am Ort einen Anspruch von 60 qm x 6,00 EUR = 360 EUR kalt + (2,74 EUR x 60 qm) = 524,40 EUR warm.




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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

R 33a. I Absatz 1 Satz 5 EStR:

"Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt der Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages (seit 2010 = € 8.004) erwachsen"



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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Zu erwähnen wäre aber noch, daß nur angerechnet wird, was die zumutbare Belastung übersteigt - bei Kinderlosen 5 bis 7 Prozent des Einkommens. Wenn der Arbeitnehmer z. B. 20.000 Euro im Jahr verdient, wären das 1200 Euro.

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#3
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

@ mümmel

wird bei § 33a EStG Fällen, eine zumutbare Belastung angerechnet?

Das wäre mir neu.

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#4
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

@ mümmel

wird bei § 33a EStG Fällen, eine zumutbare Belastung angerechnet?

Das wäre mir neu.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Antwort von muemmel ist falsch. Es wird keine zumutbare Belastung abgezogen.

Wenn die Person, die den Unterhalt erhält im gleichen Haushalt lebt, dann sind keine Nachweise über die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts erforderlich. Die 8.004€/Jahr, bzw. 667€/Monat werden auch dann voll anerkannt, wenn der Anspruch auf ALG II eigentlich niedriger liegen würde.

Nachgewiesen werden muss jedoch der Umstand, dass das ALG II nur deshalb nicht gezahlt wurde, weil der Unterhalt leistende ein zu hohes Einkommen hat. Wenn das ALG II aus anderen Gründen (z.B. Sperre) nicht gezahlt wurde, dann kann der Unterhalt nicht geltend gemacht werden.

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-- Editiert hh am 15.11.2011 16:53

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

@ Becksgold, hh,

Sie haben Recht.

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