Gem. eines fiktiven Fallbeispiels führen ein Arbeitnehmer und eine Hart4-Empfängerin eine Beziehung. Nun ziehen beide zusammen.
Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft zu viel verdient, wird der Hartz4-Empfängerin das Hartz4 gestrichen; der entsprechende Beischeid der ARGE aufgrund Bedarfsgemeinschaft liegt vor.
Wie viel kann der Arbeitnehmer nun gegenüber dem Finanzamt geltend machen? Spielt nur der Regelsatz, welcher ja monatlich vom Abeitnehmer für die Freundin übernommen wird, eine Rolle oder auch die Hälfte der Warmmiete?
Eine zwei Personen Bedarfsgemeinschaft hätte am Ort einen Anspruch von 60 qm x 6,00 EUR = 360 EUR kalt + (2,74 EUR x 60 qm) = 524,40 EUR warm.
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Außergewöhnliche Belastung wegen Unterhalt
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
R 33a. I Absatz 1 Satz 5 EStR:
"Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt der Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages (seit 2010 = € 8.004) erwachsen"
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Zu erwähnen wäre aber noch, daß nur angerechnet wird, was die zumutbare Belastung übersteigt - bei Kinderlosen 5 bis 7 Prozent des Einkommens. Wenn der Arbeitnehmer z. B. 20.000 Euro im Jahr verdient, wären das 1200 Euro.
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@ mümmel
wird bei § 33a EStG
Fällen, eine zumutbare Belastung angerechnet?
Das wäre mir neu.
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@ mümmel
wird bei § 33a EStG
Fällen, eine zumutbare Belastung angerechnet?
Das wäre mir neu.
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Die Antwort von muemmel ist falsch. Es wird keine zumutbare Belastung abgezogen.
Wenn die Person, die den Unterhalt erhält im gleichen Haushalt lebt, dann sind keine Nachweise über die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts erforderlich. Die 8.004€/Jahr, bzw. 667€/Monat werden auch dann voll anerkannt, wenn der Anspruch auf ALG II eigentlich niedriger liegen würde.
Nachgewiesen werden muss jedoch der Umstand, dass das ALG II nur deshalb nicht gezahlt wurde, weil der Unterhalt leistende ein zu hohes Einkommen hat. Wenn das ALG II aus anderen Gründen (z.B. Sperre) nicht gezahlt wurde, dann kann der Unterhalt nicht geltend gemacht werden.
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-- Editiert hh am 15.11.2011 16:53
@ Becksgold, hh,
Sie haben Recht.
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