Azubi Steuerklärung machen nur für Werbungskosten

21. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
go642337-79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Azubi Steuerklärung machen nur für Werbungskosten

Hallo,
ich habe von 2020-2023 eine 3-jährige Berufsausbildung begonnen und erfolgreich abgeschlossen. Jetzt ist es so, dass mein Jahresbrutto Einkommen im 1. und 2. Lehrjahr unter 8.000€ war, lediglich im 3. Lehrjahr habe ich knapp über 10.000€ im Jahr verdient (raus zu lesen aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023).
Da ich während meiner kompletten Ausbildung nie Lohn-und Kirchensteuer zahlen musste, ist mir bewusst, dass ich da auch kein Geld durch eine Steuerklärung zurück bekommen kann.
Nun hatte ich aber große, anfallende Kosten wie z.B. neuen Laptop, Smartphone, Werkezeuge für die Ausbildung, Schulmaterialen, Drucker-Papierkosten, Fahrtkosten zur Arbeit und Berufsschule, Arbeitskleidung und und und.
Jetzt habe ich schon mit Taxfix und mit Wundertax jeweils eine Steuerklärung gemacht. Bei beiden kommt jedoch heraus, dass ich 0€ vom Finanzamt zurück bekomme. Wie kann das sein?
Kann ich Werbungskosten, Fahrtkosten, Arbeitskleidung, etc.. nur dann absetzen, wenn ich auch Lohnsteuer gezahlt habe ? Ich bin total verwirrt.
Vielleicht kann mir jemand eine Antwort darauf geben. Lieben Dank

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5224 Beiträge, 1241x hilfreich)

Zitat (von go642337-79):
Kann ich Werbungskosten, Fahrtkosten, Arbeitskleidung, etc.. nur dann absetzen, wenn ich auch Lohnsteuer gezahlt habe ?

Nein, aber Einnahmen minus Werbungskosten bleiben unter dem Freibetrag. d.h. die Steuer bleibt bei null.
Ein Verlust entsteht offenbar nicht.

Was erwarten Sie an Erstattung?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33615 Beiträge, 17527x hilfreich)

Wenn Sie wissen, dass Sie nichts zurückbekommen können, wieso wundern Sie sich dann darüber?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
go642337-79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Nein, aber Einnahmen minus Werbungskosten bleiben unter dem Freibetrag. d.h. die Steuer bleibt bei null.
Ein Verlust entsteht offenbar nicht.


Das ist erst das zweite mal, dass ich eine Steuerklärung machen möchte. Deswegen bin ich ganz neu auf dem Gebiet und kenne mich nicht gut ganz aus. Ich verstehe nicht ganz ihre Antwort. Können Sie das bitte genauer erklären, was Sie genau damit meinen?

Ich bin einfach ein wenig verwundert... Als Beispiel:

während meiner Schullaufbahn (2016-2019) habe ich in den Sommerferien immer mehrwöchige Schülerjobs gemacht, bei denen ich natürlich auch Lohnsteuer zahlen musste. Ich hatte aber kein festes, regelmäßiges Einkommen (wie jetzt durch meine Ausbildung). Da habe ich rückwirkend alle vier Jobs von der Steuer absetzen können, indem ich eine Steuererklärungen gemacht habe. Klar, ich habe ja auch Lohnsteuer und Kirchensteuer z.B. gezahlt, was ich durch meine jetzige Ausbildung nicht zahlen musste.

Aber wie kann das sein, dass ich dafür fast 600€ zurück bekommen habe, für "lediglich" 4xa 6 Wochen Sommerferienjob und ich jetzt, nach meinen drei Jahren Berufsausbildung, Werbungskosten- und Fahrtkosten im Wert von über 2000 EUR habe, davon habe keinen Cent zurück bekomme?
Meinen Laptop, den ich mir 2020 unter anderem FÜR die Lehre neu gekauft habe, hat mich damals über 600 EUR gekostet. Und jetzt kann ich den nicht absetzen? Ich verstehe einfach nicht wieso.

Vielleicht können Sie mir ja genauer auf meine Frage antworten, dass wäre sehr nett. Vielen Dank

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33615 Beiträge, 17527x hilfreich)

Wer nichts einzahlt, bekommt nichts wieder - so einfach ist das...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von go642337-79):
Da ich während meiner kompletten Ausbildung nie Lohn-und Kirchensteuer zahlen musste, ist mir bewusst, dass ich da auch kein Geld durch eine Steuerklärung zurück bekommen kann.

Zitat (von go642337-79):
Bei beiden kommt jedoch heraus, dass ich 0€ vom Finanzamt zurück bekomme. Wie kann das sein?


So recht gehen diese beiden Aussagen nicht zusammen - einerseits ist Dir bewusst, dass Du kein Geld zurückbekommen kannst, andererseits fragst Du, wie das sein kann?
Bei der Einkommensteuererklärung geht es um die Festsetzung der Einkommensteuer. Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer - solche hast Du aber nicht bezahlt. Mit Einkünften in der Höhe, wie Du sie erzielt hast, beträgt die Einkommensteuer 0 €. Wenn Du Dein zu versteuerndes Einkommen durch Werbungskosten minderst, beträgt sie immer noch 0 €. 0 € Steuer, 0 € Lohnsteuer bezahlt => 0 € Erstattung.

Die Antwort von Cybert zielt wohl auf einen Verlustvortrag ab. Handelt es sich bei einer Ausbildung um eine Zweitausbildung (Master- nach Bachelorstudium, Studium nach Lehre...), kann man ggf. einen Verlustvortrag erzielen, der sich dann u.U. auf die Steuer der Folgejahre mindern auswirkt. Dafür muss aber - neben der Zweitausbildung - erst mal ein Verlust entstehen, d.h., die Werbungskosten müssen höher sein sls die Einnahmen - bei Dir auch nicht der Fall.

Dass Du beim Jobben Geld zurück bekommen hast, liegt daran, dass Du damals Lohnsteuer bezahlt hast - die kam dann, da das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag lag, mit Hilfe der Steuererklärung zurück - mit Werbungskosten hatte das nichts zu tun.

Fazit: Nein, es gibt keine Erstattung für Dich, denn negative Einkommensteuer gibt es nicht.


-- Editiert von User am 21. September 2023 20:32

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#7
 Von 
go642337-79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Da hatte ich dann einfach ein Denkfehler. Ich dachte man kann die Werbungskosten unabhängig von der gezahlten oder nicht gezahlten Lohnsteuer absetzen.

Ich werde dieses WiSe meine Zweitausbildung,, nämlich mein Studium anfangen. Im Internet habe ich gefunden, dass ich die Werbungskosten aus der vergangenen, ersten Ausbildung dort dann steuerlich gelten machen kann (ich meine nicht diesen Verlustvortrag). Stimmt dies ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5224 Beiträge, 1241x hilfreich)

Zitat (von go642337-79):
Im Internet habe ich gefunden, dass ich die Werbungskosten aus der vergangenen, ersten Ausbildung dort dann steuerlich gelten machen kann (ich meine nicht diesen Verlustvortrag). Stimmt dies ?

Nein, Werbungskosten sind nur in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem siw bezahlt wurden bzw. entstanden sind.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48842 Beiträge, 17201x hilfreich)

Zitat (von go642337-79):
Ich dachte man kann die Werbungskosten unabhängig von der gezahlten oder nicht gezahlten Lohnsteuer absetzen.


Das kann man auch, aber der Denkfehler liegt möglicherweise woanders.

"Von der Steuer absetzen" heißt nicht, dass sich die Steuer um die Werbungskosten mindert. Vielmehr bedeutet das, dass das Einkommen um die Werbungskosten gemindert wird und man die Steuer erstattet bekommt, die auf diesen Einkommensanteil entfallen wäre. Da in Deinem Fall auf diesen Einkommensanteil 0€ Steuern entfallen, wird auch nichts erstattet.

Zitat (von go642337-79):
Im Internet habe ich gefunden, dass ich die Werbungskosten aus der vergangenen, ersten Ausbildung dort dann steuerlich gelten machen kann


Grundsätzlich kann man Werbungskosten für eine Erstausbildung als Sonderausgaben absetzen. Das hat aber den gleichen Effekt wie bei den Werbungskosten, führt also in Deinem Fall zu einer Steuererspanis in Höhe von 0€.

Die Kosten für das Studium sind dagegen Werbungskosten, da es sich um eine Zweitausbildung handelt. Da es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer handelt, müssen aber in 2023 die Werbungskosten aus dem Studium das Gehalt, welches in den ersten Monaten erzielt wurde übersteigen. Relevant kann das werden, wenn Du nach Ausbildungsende noch einige Monate mit normalem Gehalt gearbeitet hast und deswegen Steuern gezahlt hast..

Ab 2024 kommt dann das Thema Verlustvortrag ins Spiel. Aber auch dabei solltest Du Folgendes beachten: Wenn Du einen Ferienjob machst, dann entsteht ein Verlustvortrag nur dann, wenn die Werbungskosten höher sind als das Bruttogehalt aus diesem Ferienjob.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go642337-79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Was ist wenn ich aber kein „Gehalt" beziehen werde während meines Studiums? Es ist ja ziemlich unrealistisch, dass meine Werbungskosten mein Gehalt aus z.B Mini-Job während des Studiums überschreiten?

Und ich habe nach meiner Ausbildung festes Gehalt erworben, bei dem ich auch Lohnsteuer gezahlt habe.

Ende Januar 2023 war ich fertig mit der Lehre und habe bis 31.08 gearbeitet und auch Steuern gezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5224 Beiträge, 1241x hilfreich)

Zitat (von go642337-79):
Was ist wenn ich aber kein „Gehalt" beziehen werde während meines Studiums?

Wird der Verlust vorgetragen.

Zitat (von go642337-79):
Es ist ja ziemlich unrealistisch, dass meine Werbungskosten mein Gehalt aus z.B Mini-Job während des Studiums überschreiten?

Minijob ist grundsätzlich unbeachtlich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33615 Beiträge, 17527x hilfreich)

Minijob ist grundsätzlich unbeachtlich. Wenn er pauschalversteuert wird, was bei Studenten nicht immer der Fall ist.
Ende Januar 2023 war ich fertig mit der Lehre und habe bis 31.08 gearbeitet und auch Steuern gezahlt. Dann werden Sie schon wegen der 4 Monate ohne Einkommen 2024 ordentlich Steuern für 2023 wiederkriegen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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