Barverkauf-Rg Mediamarkt -Anschrift nachtragen ok?

5. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)
Barverkauf-Rg Mediamarkt -Anschrift nachtragen ok?

habe eine Rechnung aus dem letzten Jahr, die ich vergessen hatte zu buchen... hole ich jetzt bei der Steuerklärung nach... Frage:

Es ist eine ordnungsgemäße Rechnung von Mediamarkt über 150€. Das wo ich unsicher bin... hatte es damals als Barverkaufsrechnung erhalten, heißt Rechnungsempfänger Feld ist dadurch frei, steht noch nichts drauf. über 150€ muss es ja eine richtige Rechnung sein, mit Angabe des RG-Empfängers. Darf ich hier einfach meinen Firmenstempel eintragen und alles ist ok, oder hat das keine Gültigkeit???

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"Fragen zu Gewährleistung/Garantie? Nur zu! "

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15 Antworten
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#2
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)

ok, ne will ja nichts riskieren, daher frag ich hier ja. Ok Stempel nein, aber Handschriftlich ja? Also kann ichs dann auch handschriftlich eintragen oder wie sollte der Mitarbeiter das dann anders machen?

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#3
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)

ich will auch nochmal betonen beim Empfängerfeld steht nicht drinne, ich überschreibe auch nichts da. Hatte sowas auch schon einmal vom Bauhaus bekommen, hatten die einfach offen gelassen und ich hab nachträglich dann mein Stempel reingemacht. Hätte ich dann also dort auch darauf bestehen müssen, dass es dort ausgefüllt wird?

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#5
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)

was heißt denn hier Hinterziehung? Was soll das denn heißen! Ich hatte damals meine Mutter es besorgen lassen und meinte, ich brauch unbedingt eine richtige Rechnung nicht nur Quittung! Das wurde auch gemacht, bloß halt auf Bar, da ich noch keine Kundennummer da hatte und damit wurde das Feld freigelassen.

So eine Frechheit, hier von Steuerhinterziehung zu sprechen, wenns so wäre würde ich einfach machen und nicht hier Fragen, was Zeit kostest. Was für eine unerhörte Anmaßung!

Wenn hier also einer mit ernstzunehmenden Ratschlag bzw. Erfahrung ist, kann diese gerne mit mir teilen und wenn nicht, dann geh ich halt zur Beratung zum Finanzamt!

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13684 Beiträge, 4351x hilfreich)

Hallo Dice,

was soll denn dieser Ton? Du warst es doch, der hier ziemlich unverblümt gefragt hat, ob man den Bon nicht einfach fälschen könnte - merkt ja keiner (Zitat: "Also kann ichs dann auch handschriftlich eintragen oder wie sollte der Mitarbeiter das dann anders machen?".

Wie der Mitarbeiter das anders machen würde ist doch wohl klar: Er würde es selber schreiben, mit seiner Handschrift.

Der richtige Ratschlag wurde dir doch auch schon gegeben, geh' nochmal zu MM und lass dort die Daten nachtragen (am besten mit MM-Stempel und Unterschrift des Mitarbeiters), was ist denn so schwierig daran? Für den Händler ist das jedenfalls völlig egal, er hat keinen Nachteil dadurch (bis auf die Arbeit, aber die 2 Minuten investieren die sicher gern in eine gute Kundenbindung).
Oder riskiere es einfach (aber ohne!!! Stempel und Adresse), Betriebsprüfer finden auch nicht jede Kleinigkeit und manche lassen das im Einzelfall sogar mal durchgehen.

quote:
Darf ich hier einfach meinen Firmenstempel eintragen
Was willst du eigentlich mit deinem Firmenstempel? Imho wäre das ziemlich untypisch, sowas hat doch niemand dabei beim Einkaufen.

quote:
es werden hier keine Tips zur Hinterziehung gegeben!
Naja, Hinterziehung würde ich das jetzt auch nicht nennen (die Rechnung ist ja eigentlich korrekt), aber trotzdem ist es Urkundenfälschung. Und OK, eine gefälschte Urkunde verwenden könnte man schon grundsätzlich als Steuerhinterziehung auslegen. Am Ende wäre es aber eh' fast egal, Straftat ist Straftat, und das Strafmaß dürfte ähnlich aussehen.

Stefan

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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn hier also einer mit ernstzunehmenden Ratschlag bzw. Erfahrung ist, kann diese gerne mit mir teilen und wenn nicht, dann geh ich halt zur Beratung zum Finanzamt! <hr size=1 noshade>



Selbstveständlich kannst du da deinen Firmenstempel verwenden. Die Rechnung muss eben die Angaben nach § 14 IV UStG enthalten.

Bei Geschäften des täglichen Lebens ist dem Verkäufer generell völlig egal, an wen er verkauft.

Die Ware wurde für dich gekauft und von dir bezahlt, ob du dabei vertreten wurdest ist völlig irrelevant und ist auch dem Finanzamt völlig egal.

Urkundenfälschung ist hier völlig abwegig, Steuerhinterziehung auch, darauf muss man wohl nicht näher eingehen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119296 Beiträge, 39708x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was willst du eigentlich mit deinem Firmenstempel? Imho wäre das ziemlich untypisch, sowas hat doch niemand dabei beim Einkaufen. <hr size=1 noshade>

Stimmt, ich habe für solche Fälle immer 2-3 dieser kleinen Aressaufkleber in Geldbeutel ...



Ansonsten hilft eine Frage beim Finanzamt (die Sichtweisen unterscheiden sich immer wieder mal von Amt zu Amt) oder der Eigenbeleg.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Urkundenfälschung ist hier nicht erkennbar, Steuerhinterziehung ebensowenig.
Ich habe meinen Umsatzsteueranwendungserlass nicht zur Hand, also ohne Fundstelle: Eine Rechnung, die die Pflichtangaben des § 14 UStG nicht enthält berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die Rechnung kann jedoch berichtigt werden. Die entsprechend fehlenden Angaben sind grds. durch den Rechnungsaussteller zu ergänzen. In Ausnahmefällen kann auch der Rechnungsempfänger die Änderung vornehmen, nämlich dann, wenn der Aussteller sich diese Änderung zu eigen macht. Zur Sicherheit würde ich also den Firmenstempel aufbringen und den Mediamarkt noch daneben stempeln und einen Mitarbeiter unterzeichnen lassen.

Sofern die Rechnung nur für die Einkommensteuer benötigt wird ist der fehlende Name kein Problem.

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#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe meinen Umsatzsteueranwendungserlass nicht zur Hand, ... <hr size=1 noshade>



Kein Problem, die 748 Seiten sind online verrfügbar:

BMF

Dort findet sich auf S. 469, Ziff. 14.6 folgendes:


Nach § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich:
– der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
– das Ausstellungsdatum;
– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
– das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie
– der anzuwendende Steuersatz ...



Der Leistungsempfänger muss also nicht aufgeführt werden, der darf sich da handschriftlich oder per Stempel selbst ergänzen, Geschäft für den, den es angeht.

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#11
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)

VIELEN LIEBEN DANK!!!

Danke, dass ich nunmehr auch normale Antworten erhalten habe und nicht gleich mit Unterstellungen von "Steuerhinterziehung".

Ich werde dann zu MM gehen und die das nachtragen lassen, ist natürlich kein großes Thema.

Ich wollte es halt nur prinzipiell verstehen, da ich durch die üblichen Bauhaus Rechnungen geleitet ja nur auf das Thema kam, mit selber eintragen.

Achso und warum ich überhaupt einen Stempel habe, da das halt eine Anfangsanschaffung war und die mich irgendwie stolz gemacht hat, ob ich nun handschriftlich oder stempel ist mir eigentlich schnurzegal.

Vielen Dank, jetzt fühl ich mich doch wieder gut aufgehoben, hier um Forum und Entschuldigung für meinen etwas unglücklichen Ton zwischendurch...

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"Fragen zu Gewährleistung/Garantie? Nur zu! "

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#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich werde dann zu MM gehen und die das nachtragen lassen, ist natürlich kein großes Thema.


Das braucht du nun wirklich nicht, siehe mein Hinweis auf den Anwendungserlass.

Die denken ja du spinnst. Nicht alles glauben, was man hier so liest.

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#13
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)

danke danke, dass du dich mit meinem Thema beschäftigst, aber die Ware lag über 150€, sprich 250€. Deshalb machst vermutlich doch Sinn :)

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119296 Beiträge, 39708x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist eine ordnungsgemäße Rechnung von Mediamarkt über 150€ <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Nach § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Der Leistungsempfänger muss also nicht aufgeführt werden, <hr size=1 noshade>

Jetzt wäre die Frage ob die Rechung "über 150 EUR ist" oder über 150 EUR drüber ...



EDIT: Hat sich dann wohl erledigt, die Frage ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 05.06.2014 23:45

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#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
aber die Ware lag über 150€, sprich 250€. Deshalb machst vermutlich doch Sinn




Ach so, hatte ich missverstanden.

Ja, rein formell muss dann der Aussteller ergänzen.

Ob das interessiert oder überhaupt auffällt, sei mal dahingestellt.

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