Bausparer bei V+V absetzen - Verwendungszweck begrenzen?

17. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
berater85
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Bausparer bei V+V absetzen - Verwendungszweck begrenzen?

Hallo,
Abschlussgebühren für Bausaprverträge kann man ja steuerlich absetzen als Werbungskosten bei V+V wenn das Bausparvertrag bzw. Bauspardarlehen für V+V verwendet wird,

Wenn man nun einen Bausparvertrag abschließt und mit diesem ein bereits bestehen Darlehen in 15 Jahren tilgen will, muss man hierzu einen Nachweis dem FA liefern, dass dieser Bausparvertrag für die Ablösung des Darlehens verwendet wird?
Weil die Abschlussgebühr und auch die Zinsen aus dem Bausparer muss man ja dann bei V+V verwenden.

Aber wenn man den Bausparer dann in 15 Jahren doch nicht zur Ablkösung des Baudarlehens verwendet, dann wäre da die Versteuerung bei V+V falsch gewesen (vorallem die Abschlussgebühren). Demnach wäre das ganze dann über die Kapitalertragssteuer zu versteuern.

Aber wie liefere ich dem FA hier bereits zu Beginn einen Nachweis oder wollen die das garnicht?

Eine Abtretungseklärung des Bausparers an die Bank bei dem ich das bereits bestehende Darlehen haben ist nicht möglich. Weil dann wäre ja der Verwendungszweck bereits gesichert.

Aber wie sichere ich dann den Verwendungszweck vorab jetzt schon ab?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4842 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von berater85):
Wenn man nun einen Bausparvertrag abschließt und mit diesem ein bereits bestehen Darlehen in 15 Jahren tilgen will, muss man hierzu einen Nachweis dem FA liefern, dass dieser Bausparvertrag für die Ablösung des Darlehens verwendet wird?

Ja!

Zitat (von berater85):
Aber wie liefere ich dem FA hier bereits zu Beginn einen Nachweis oder wollen die das garnicht?

Zitat (von berater85):
Eine Abtretungseklärung des Bausparers an die Bank bei dem ich das bereits bestehende Darlehen haben ist nicht möglich. Weil dann wäre ja der Verwendungszweck bereits gesichert.

Das ist aber die Voraussetzung für eine Anerkennung. Warum sollte das nicht möglich sein?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
berater85
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von berater85):
Wenn man nun einen Bausparvertrag abschließt und mit diesem ein bereits bestehen Darlehen in 15 Jahren tilgen will, muss man hierzu einen Nachweis dem FA liefern, dass dieser Bausparvertrag für die Ablösung des Darlehens verwendet wird?

Ja!

Zitat (von berater85):
Aber wie liefere ich dem FA hier bereits zu Beginn einen Nachweis oder wollen die das garnicht?

Zitat (von berater85):
Eine Abtretungseklärung des Bausparers an die Bank bei dem ich das bereits bestehende Darlehen haben ist nicht möglich. Weil dann wäre ja der Verwendungszweck bereits gesichert.

Das ist aber die Voraussetzung für eine Anerkennung. Warum sollte das nicht möglich sein?

Das akzuell darlehen dessen Zinsbindung in 15 Jahren endet läuft bereits 5 Jahre.
Sprich die Verträge stehen und die Bank will nur ihre Standardprodukte verkaufen. Abtretungserklärung will die Bank nicht. Das bestehende Darlahen ist ein Annuitätendarlehen mit Tilgung. Normal werden Bausparer ja oft mit endfälligen Darlehen gekoppelt.

Also muss ich mir was anders einfallen lassen.
Dachte daher ob man nicht einfach in den Bausparer reinschreibt, dass dieser nur gegen Vorlage der Ablösebeinigng des Darlehens von der anderen Bank ausbezahlt werden darf.

Wo steht dies das die Abtetungserklärung hierfür Vorraussetzung sein soll? Finde dazu keine Vorschrift die dies fordert...

-- Editiert von berater85 am 17.01.2021 17:46

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4842 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von berater85):
Dachte daher ob man nicht einfach in den Bausparer reinschreibt, dass dieser nur gegen Vorlage der Ablösebeinigng des Darlehens von der anderen Bank ausbezahlt werden darf.

Und das macht die Bausparkasse mit?

Zitat (von berater85):
Wo steht dies das die Abtetungserklärung hierfür Vorraussetzung sein soll? Finde dazu keine Vorschrift die dies fordert...

BFH, Urteil vom 1.10.2002, IX R 12/00
Vermutlich auch in den EStR.

Es erscheint so, als wollten Sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage, ob nunmehr fondsgebundene Versicherung oder Bausparvertrag unbedingt als Werbungskosten geltend machen, obwohl die spätere Verwendung des Guthabens noch fraglich zu sein scheint.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
berater85
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von berater85):
Dachte daher ob man nicht einfach in den Bausparer reinschreibt, dass dieser nur gegen Vorlage der Ablösebeinigng des Darlehens von der anderen Bank ausbezahlt werden darf.

Und das macht die Bausparkasse mit?

Zitat (von berater85):
Wo steht dies das die Abtetungserklärung hierfür Vorraussetzung sein soll? Finde dazu keine Vorschrift die dies fordert...

BFH, Urteil vom 1.10.2002, IX R 12/00
Vermutlich auch in den EStR.

Es erscheint so, als wollten Sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage, ob nunmehr fondsgebundene Versicherung oder Bausparvertrag unbedingt als Werbungskosten geltend machen, obwohl die spätere Verwendung des Guthabens noch fraglich zu sein scheint.


Keine Ahnung ob die das mitmachen. ISt noch in Prüfung.

Danke.
Aber wo steht in dem Urteil das der rechtliche Zusammenhang immer mittels Abtretungserklörung erfolgen muss? IN dem Fall wurde es über die Abtretungserklärung gelöst ja.
Die spätere Verwendung des Guthabens ist offen ja. Daher ist eine rechtliche Bindung notwendig. Aber in dem Urteil steht ja nicht das es eine Abtretungserklärung sein muss oder überlese ich da was?

Seht nur dies da:
Nach den Feststellungen des FG steht fest, dass dem Kläger keine Möglichkeit verbleibt, den abgeschlossenen Bausparvertrag zu anderen Zwecken als zur Erlangung der Baufinanzierung zu verwenden.

Also muss der Zweck nur eigenschränkt sein. Das könnte man ja auch über eine Abmachung mit der Bausparkasse machen. Hier muss man ja zum Teil auch eine Erklärung abgeben wegen der wohnwirtschaftlichen Verwendung wenn man Wohnungsbaiprämie bekommt.



-- Editiert von berater85 am 17.01.2021 18:21

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4842 Beiträge, 1171x hilfreich)

Den Nachweis müssen Sie erbringen!
Ob die Bausparkasse sich an diesen Zusammenhang mit einer laufenden Finanzierung, für die in fünf Jahren ein Kündigungsrecht besteht, binden will, wage ich zu bezweifeln.

Zitat (von berater85):
Hier muss man ja zum Teil auch eine Erklärung abgeben wegen der wohnwirtschaftlichen Verwendung wenn man Wohnungsbaiprämie bekommt.

Diese Erklärungen wurden zumindest früher im Zeitpunkt der Verwendung ausgestellt und nicht Jahre im Voraus.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
berater85
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Den Nachweis müssen Sie erbringen!
Ob die Bausparkasse sich an diesen Zusammenhang mit einer laufenden Finanzierung, für die in fünf Jahren ein Kündigungsrecht besteht, binden will, wage ich zu bezweifeln.

Zitat (von berater85):
Hier muss man ja zum Teil auch eine Erklärung abgeben wegen der wohnwirtschaftlichen Verwendung wenn man Wohnungsbaiprämie bekommt.

Diese Erklärungen wurden zumindest früher im Zeitpunkt der Verwendung ausgestellt und nicht Jahre im Voraus.

früher vor 2009. Soviel ich weis muss das seit 2009 schon zum vertragsabschluss erfolgen.

Bei Vertragsabschluss ab 01.01.2009: Für diese Verträge oder aber bei Vertragsänderungen, die nach diesem Stichtag stattfanden, gilt eine ewige Zweckbindung des Bausparguthabens. Das bedeutet, dass für den Erhalt der Wohnungsbauprämie immer ein Einsatznachweis für wohnwirtschaftliche Zwecke erbracht werden muss.

damit ist der zweck doch damit auch für die zukunft fest oder?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
berater85
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Den Nachweis müssen Sie erbringen!
Ob die Bausparkasse sich an diesen Zusammenhang mit einer laufenden Finanzierung, für die in fünf Jahren ein Kündigungsrecht besteht, binden will, wage ich zu bezweifeln.

Zitat (von berater85):
Hier muss man ja zum Teil auch eine Erklärung abgeben wegen der wohnwirtschaftlichen Verwendung wenn man Wohnungsbaiprämie bekommt.

Diese Erklärungen wurden zumindest früher im Zeitpunkt der Verwendung ausgestellt und nicht Jahre im Voraus.


in den von dir gennaten Urteil wird acuh ein weiteres urteil verwiesen.
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1975-06-03-viii-r-80_73
hier steht.

Die Planung des Hausbaus und dessen Vorbereitung muß bereits in ein derart konkretes Stadium eingetreten sein, daß dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit verbleibt, den abgeschlossenen Sparvertrag noch zu anderen Zwecken als zur Erlangung der Baufinanzierung zu verwenden

und

Hatte der Steuerpflichtige aber bei Abschluß des Bausparvertrags bereits ein Grundstück zur Bebauung erworben, Baupläne anfertigen lassen und eingereicht und auch die Finanzierung geklärt, dann kann in der Regel an seiner Absicht, mit Hilfe des Bausparvertrags Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht gezweifelt werden. Nicht notwendig ist, daß zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse besondere Vereinbarungen über die Verwendung des Darlehens der Sparkasse ausschließlich zu Bauzwecken getroffen werden, wie der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Der Bausparer kann vielmehr die Tatsache, daß die Bauabsicht bei Abschluß des Bausparvertrages bereits in ein konkretes Stadium getreten war, auf jede erdenkliche Weise dartun.

Wie passt das dann wieder zusammen?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen