Beerdigungskosten absetzen

31. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Beerdigungskosten absetzen

Hallo,

habe gelesen, dass man bei der Beerdigung eines Angehörigen 10.300 EUR ohne (!) Nachweis pauschal als Sonderausgaben absetzen kann. Ist das so richtig ?



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Nein, Blödsinn.

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#2
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 179x hilfreich)

Alle Kosten, die beim Tod eines Angehörigen entstehen sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

D.h. die Angabe in dem Text stimmt nicht ?
(Verstorbene Person hat nur Schulden vererbt, Erbe wurde ausgeschlagen)

quote:
Was genau sind Beerdigungskosten?

Viele Menschen fühlen sich mit den vielfältigen Verrechnungsmöglichkeiten, die bei einer Steuererklärung anfallen, schlichtweg überfordert. Dabei lassen sich beispielsweise Beerdigungskosten, etwa Rechnungen vom Bestattungsunternehmen, dem Steinmetz, dem Krematorium und dem Friedhof unter bestimmten Bedingungen[color=red] bis zu einer Pauschale von 10.300,- Euro von der Steuer absetzen[/color]. Die Beerdigungskosten sind ein Teil der sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat oder durch seinen Todesfall verursacht. Diese beinhalten auch alle Kosten, die rund um eine Beerdigung und den Antritt eines Erbes anfallen. Dazu gehören zunächst die Kosten für ein Bestattungsinstitut, aber auch die Kosten für das Grabmal, die Grabstelle und die Grabpflege. Hinzu kommen Zahlungen für die Beantragung von Urkunden, die Testamentseröffnung, ein Gericht oder einen Notar und schließlich sogar Kosten für einen Steuerberater, der die Erbschaftssteuererklärung erstellt.



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2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Klar ist das richtig, nur ist es auf Ihren Fall gar nicht anwendbar. Es handelt sich da um eine Pauschale aus dem Erbschaftssteuergesetz - die 10.300 Euro können folglich von einem vorhandenen Erbe abgezogen werden und erst auf den Rest wird dann Erbschaftssteuer erhoben. Wir reden hier aber von der Einkommensteuer (und folglich vom Einkommensteuergesetz), und da sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Und die werden auch nicht als Sonderausgabe angesetzt, sondern als außergewöhnliche Belastung - es wird also zunächst mal die zumutbare Belastung von den Kosten abgezogen. Übrigens gibt es da insgesamt eine Kappung auf "angemessene Kosten", nämlich 7500 Euro - siehe hier: http://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/kann-ich-beerdigungskosten-von-der-steuer-absetzen.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Danke, jetzt ist mir das klar.
Das mit der Kappung von 7.500 EUR hatte ich auch gelesen und mich schon gewundert.

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