Hallo,
nehmen wir mal an eine Personenvereinigung macht wegen gemeinschaftlicher Einkünfte eine Feststellungserklärung.
Das Finanzamt stellt fest, dass hier ein "Fall von geringer Bedeutung" vorliegt, und deshalb keine Feststellung erfolgt.
Kann dann einer der Feststellungsbeteiligten auf einer Feststellung bestehen und das Finanzamt zwingen, eine Feststellung vorzunehmen?
Gruß Henriette
PS: Der "Beharrer" bin nicht ich, sondern einer, der gerne beharrt.
Beharren bei Feststellungserklärung
12. August 2024
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Frage vom 12. August 2024 | 13:52
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 1x hilfreich)
Beharren bei Feststellungserklärung
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#1
Antwort vom 12. August 2024 | 14:03
Von
Status: Junior-Partner (5224 Beiträge, 1241x hilfreich)
Er kann es im Einspruchs- und Klageverfahren verscuchen, was aber nicht bedeutet, dass es erfolgreich sein würde.
Vergleichbares gab es bei einer PV-Anlage unter Ehegatten (BFH-Urteil vom 06. Februar 2020, IV R 6/17).
#2
Antwort vom 12. August 2024 | 14:14
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatIV R 6/17 :
Ich hab das Urteil mal quergelesen.
Der Kläger wandte sich hier wohl gegen die Feststellung.
In meinem Fall geht es um die Erzwingung einer Feststellung.
Möglicherweise hat der BFH hierzu was fallen lassen in dem o.a. Urteil. Ich finde aber nichts.
-- Editiert von User am 12. August 2024 14:14
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#3
Antwort vom 12. August 2024 | 14:26
Von
Status: Student (2527 Beiträge, 672x hilfreich)
Auch die Ablehnung einer Veranlagung einer abgegebenen Steuererklärung ist ein Verwaltungsakt, der mit Einspruch angefochten werden kann.ZitatKann dann einer der Feststellungsbeteiligten auf einer Feststellung bestehen und das Finanzamt zwingen, eine Feststellung vorzunehmen? :
Es wäre nur mal interessant, an was der "Beharrende" die notwendige Beschwer festmachen will.
taxpert
#4
Antwort vom 12. August 2024 | 17:20
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatEs wäre nur mal interessant, an was der "Beharrende" die notwendige Beschwer festmachen will. :
Vermutlich wird er argumentieren, ohne die Feststellung würden die anderen Beteiligten nichts versteuern.
(Das Argument ist übrigens garnicht soweit hergeholt, nur ist damit eben nicht der Einspruchsführer beschwert, sondern die Allgemeinheit.)
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