Hallo!
Peter und Nadine haben Zwillinge (5 Jahre alt). Sie sind nicht verheiratet. Nadine hat aus einer vorherigen Ehe noch eine Sohn (13), der mit im Haushalt von Peter und Nadine lebt. Für den Sohn erhält Nadine vom leiblichen Vater Unterhalt.
Fragen:
1) Gilt Nadine wegen des Sohnes als alleinerziehend und kann Steuerklasse 2 haben?
2) Sie bekommt für den Sohn das Kindergeld, hat also durch ihn 1 Kinderfreibetrag, richtig?
3) Aktuell bekommt Peter das Kindergeld für einen Zwilling auf sein Konto und Nadine das Kindergeld für den anderen Zwilling auf ihr Konto. Das soll auch so bleiben. Nadine, wie eben schon beschrieben, zusätzlich noch das Kindergeld für den Sohn. Dies bedeutet doch dann, dass Nadine einen Kinderfreibetrag von 2 und Peter von 1 hat, richtig?
4) Wenn Peter und Nadine sich trennen und die Zwillinge im Wechselmodell leben, kann Peter dann nicht auch Steuerklasse 2 haben? Das beide Eltern Steuerklasse 2 bekommen, geht eigentlich nicht, aber Nadine hat die Steuerklasse 2 ja schon durch das Alleinerziehen des Sohnes. Und Peter ist ja nach einer Trennung auch alleinerziehend. Kindergeldempfänger sind ja auch beide.
Ich verstehe einfach nicht, dass wenn Eltern von 2 Kindern sich trennen und jeder mit einem Kind alleinerziehend ist, warum soll dann nicht auch jeder Steuerklasse 2 haben können? Es ist schließlich die Steuerklasse für alleinerziehende. Wenn Zwillinge im Wechselmodell leben, dann ist es rein rechnerisch nichts anderes, als das jeder der Eltern dauerhaft 1x Kind hat, nur eben im wöchentlichen Wechsel: 2x Kind - 0x Kind - 2x Kind - 0x Kind - usw
Ist von der Summe her das selbe wie 1x Kind - 1x Kind - 1x Kind - 1x Kind - usw
Danke fürs Aufschlauen!
Lieben Gruß
Bei Trennung beide Elternteile Steuerklasse 2
22. Oktober 2024
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Frage vom 22. Oktober 2024 | 16:22
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Trennung beide Elternteile Steuerklasse 2
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#1
Antwort vom 22. Oktober 2024 | 18:32
Von
Status: Unbeschreiblich (33450 Beiträge, 17450x hilfreich)
Gilt Nadine wegen des Sohnes als alleinerziehend und kann Steuerklasse 2 haben? Nein, da sie mit einer volljährigen Person zusammenlebt.
Sie bekommt für den Sohn das Kindergeld, hat also durch ihn 1 Kinderfreibetrag, richtig? Ebenfalls nein - der KFB wird hälftig zwischen den Eltern geteilt.
-- Editiert von User am 22. Oktober 2024 18:34
#2
Antwort vom 22. Oktober 2024 | 22:34
Von
Status: Unbeschreiblich (48500 Beiträge, 17103x hilfreich)
Zitat1) Gilt Nadine wegen des Sohnes als alleinerziehend und kann Steuerklasse 2 haben? :
Nein, da sie mit Peter zusammen lebt.
Zitat2) Sie bekommt für den Sohn das Kindergeld, hat also durch ihn 1 Kinderfreibetrag, richtig? :
Nein, ihr wird nur 0,5 Kinderfreibetrag eingetragen, genauso wie beim leiblichen Vater.
Zitat3) Aktuell bekommt Peter das Kindergeld für einen Zwilling auf sein Konto und Nadine das Kindergeld für den anderen Zwilling auf ihr Konto. Das soll auch so bleiben. Nadine, wie eben schon beschrieben, zusätzlich noch das Kindergeld für den Sohn. Dies bedeutet doch dann, dass Nadine einen Kinderfreibetrag von 2 und Peter von 1 hat, richtig? :
Nein Peter erhält einen Kinderfreibetrag von 1,0 (2 Kinder) und Nadine erhält einen Kinderfreibetrag von 1,5 (3 Kinder). Wer das Kindergeld bezieht ist dafür nicht relevant.
ZitatWenn Peter und Nadine sich trennen und die Zwillinge im Wechselmodell leben, kann Peter dann nicht auch Steuerklasse 2 haben? :
Ja, wenn mindestens ein Kind bei ihm gemeldet ist und Peter alleine lebt.
Zitataber Nadine hat die Steuerklasse 2 ja schon durch das Alleinerziehen des Sohnes. :
Nein, hat sie nicht.
ZitatDas beide Eltern Steuerklasse 2 bekommen, geht eigentlich nicht :
Doch, das geht bei zwei Kindern, wenn bei beiden Elternteilen jeweils ein Kind lebt.
ZitatIch verstehe einfach nicht, dass wenn Eltern von 2 Kindern sich trennen und jeder mit einem Kind alleinerziehend ist, warum soll dann nicht auch jeder Steuerklasse 2 haben können? :
Da Du dich da irrst, gibt es da nichts zu verstehen.
ZitatWenn Zwillinge im Wechselmodell leben, dann ist es rein rechnerisch nichts anderes, :
Auf das rechnerische Ergebnis kommt es nicht an. Relevant ist, bei wem die Kinder mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
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