Hallo,
wir sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, da wir Steuerklasse III und V haben. Nun haben wir es bis jetzt nicht gemacht. Ich will auch gar keine Ausreden hier bringen. Das Jahr ist nun bald vorbei und bis jetzt ist nicht ein Schreiben vom Finanzamt gekommen. Und ja ich weiß, es ist gesetzlich geregelt, wer verpflichtet ist. Kann man trotzdem noch hoffen, keine "Strafe" für die verspätete Abgabe zu bekommen oder müssen wir uns darauf einstellen, einen Versäumniszuschlag zu zahlen? Wird man nicht doch vorher angemahnt? Wie sieht es da aus?
-- Editiert von schulzchen am 11.12.2018 18:29
-- Editiert von schulzchen am 11.12.2018 18:29
-- Editiert von schulzchen am 11.12.2018 18:29
-- Editiert von schulzchen am 11.12.2018 18:30
-- Editiert von schulzchen am 11.12.2018 18:31
Bekommt man eine Mahnung vom Finanzamt wenn Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde?
Haben Sie sich versteuert?
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Erklärung abgeben und warten was passiert.
Das ist mir schon klar...dachte, dass jemand schon diesbezüglich persönliche Erfahrungen gemacht hat.
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Zitat:Das Jahr ist nun bald vorbei und bis jetzt ist nicht ein Schreiben vom Finanzamt gekommen.
Es kann sein, dass eine Erinnerung noch kommt.
Zitat:Kann man trotzdem noch hoffen, keine "Strafe" für die verspätete Abgabe zu bekommen oder müssen wir uns darauf einstellen, einen Versäumniszuschlag zu zahlen?
Hoffgen darf man immer, insbesondere wenn es die erste Verspätung war.
Verspätungszuschläge -> s. § 152 AO
Zitat:Wird man nicht doch vorher angemahnt?
Möglich (s.o.).
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erfolgt aber unabhängig davon, ob sie vorher erinnert wurden, denn das ändert an der Verspätung ja auch nichts.
Okay, danke für die ehrliche Mitteilung. Muss man dann mit Hunderten von Euro rechnen? Bisher nie was negatives mit Finanzamt gehabt. Wäre also das erste Mal.
-- Editiert von schulzchen am 11.12.2018 19:07
Das ist abhängig von der festgesetzten Steuer (max. 10 %) und z.B. der Höhe der Nachzahlung, der Dauer der Verspätung etc.
1. Fehlen Details
2. Ist es (noch) eine Ermessensentscheidung
s. § 152 AO
!
Zitat:Muss man dann mit Hunderten von Euro rechnen?
Wenn es das erste Mal war und es sich um die Steuererklärung 2017 handelt, gibt es bei Abgabe noch in diesem Jahr wahrscheinlich nur eine Ermahnung. Garantieren kann ich das natürlich nicht, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Zitat:
1. Fehlen Details
Die Höhe der Nachzahlung weiß ich ja auch noch nicht. Wenn es zu Nachzahlung kommt. Abgabefrist war Mai 2018. Es betrifft Steuerklasse III und IV.
Zitat:Wenn es das erste Mal war und es sich um die Steuererklärung 2017 handelt,
Ja, es ist das erste Mal, noch keine negativen Erfahrungen bis jetzt mit dem Finanzamt gehabt. Es betrifft Steuererklärung von 2017.
Wie ist denn die Rechtslage, wenn ich die Steuererklärung erst im Januar 2019 mit einem Lohnsteuerhilfeverein abgebe? Zählt dann der Verspätungszuschlag erst ab Januar 2019, da die Frist mit Hilfe bis zum 31.12.2018 gilt?
Kennt sich da jemand aus? Termine gibt es für dieses Jahr nicht mehr, verständlich...bin ja auch selbst Schuld...
Da ich im letzten Jahr als Leiharbeiter über eine Zeitarbeitsfirma tätig war, ist es mir selbst zu kompliziert, wegen Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand, bevor ich falsche Angaben mache.
Zitat:Kennt sich da jemand aus?
Wie schon gesagt ist das eine Ermessensentscheidung, d.h. das kann auch vom Sachbearbeiter abhängen, an den man gerät. Verbindliche Aussagen wirst Du da nicht bekommen
Spätestens bei Abgabe ab März 2019 sollte man jedoch mit der Festsetzung einer Verspätungszuschlages rechnen. Für die Steuererklärung 2018 gibt es da genauere Regeln, die dann einen Mindestbetrag von 0,25%/Monat der festgesetzten Steuer, mindestens 10€ vorsehen, wenn die Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraumes abgegeben wird. Die neue Regelung gilt in diesem Fall noch nicht, gibt aber einen Anhaltspunkt, womit man rechnen sollte. Zwischen 8 und 13 Monaten Verspätung ist es weiterhin eine Ermessensentscheidung. Allgemein wird die dann geltende Pflicht, ab 14 Monaten einen Verspätungszuschlag zu erheben als Verschärfung der bisherigen Regelungen angesehen.
Also selbst wenn ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden sollte, wird der wohl nicht im 3-stelligen Bereich liegen.
Zitat:
Wie schon gesagt ist das eine Ermessensentscheidung, d.h. das kann auch vom Sachbearbeiter abhängen, an den man gerät. Verbindliche Aussagen wirst Du da nicht bekommen
Sollte ich jetzt noch einem Lohnsteuerhilfeverein beitreten, auch wenn die Steuererklärung für 2017 dann erst im Januar 2019 abgegeben wird, bin ich dann nicht auf der sicheren Seite, als diese komplett alleine durchzuführen, da mit Hilfe doch Frist am 31.12.18 endet.
Habe jetzt noch einmal rumtelefoniert und doch noch einen Termin für den 20.12.18 erhalten. Werde dann die Mitgliedschaft abschließen und soll auch soweit alle Unterlagen, die vorliegen, mitbringen. Mir fällt somit ein Stein vom Herzen, dass es doch noch klappt. Nun kann ich wenigstens etwas beruhigter rangehen, da ja noch nicht der 31.12.18 vorbei ist. Ob der Verein das jetzt so kurzfristig hin bekommt, keine Ahnung, habe aber gleich dazu gesagt, Steuererklärung für 2017.
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