Bemessungsgrundlage für 15 % Abschreibungen bei Immobilien

17. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)
Bemessungsgrundlage für 15 % Abschreibungen bei Immobilien

Hallo liebe Community,
ich habe eine relati spezielle Frage im Immobilien-Steuerrecht:
Nehmen wir mal folgendes Rechenbeispiel an:
100.000 € Kaufpreis - 10.000 € NK - 10.000 € - Grundstücksanteil

Nun wird für 30.000 € saniert. Jedoch sind 15.000 € Wohnraumerweiterungen und 15.000 € Schönheitsreparaturen.
In den ersten 3 Jahren sind 15 % also 15.000 € netto an Renovierung direkt absetzbar.
Zwei Fragen:
- Wird die Wohnraumerweiterung in die 15 % reingerechnet?
- Wird die Wohnraumerweiterung zu den 100.000 € Gebäudeanteil addiert (und würde damit die Bemessungsgrundlage für die 15 % erhöhen).
- Zusatzfrage: Gibt es eine Möglichkeit, um die Bemessungsgrundlage für die 15 % noch nachträglich zu erhöhen?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
In den ersten 3 Jahren sind 15 % also 15.000 € netto an Renovierung direkt absetzbar.


Die 15% beziehen sich auf den Gebäudeanteil, dürften daher im Beispielfall deutlich unter 15.000€ liegen

Zitat:
- Wird die Wohnraumerweiterung in die 15 % reingerechnet?
- Wird die Wohnraumerweiterung zu den 100.000 € Gebäudeanteil addiert (und würde damit die Bemessungsgrundlage für die 15 % erhöhen).
- Zusatzfrage: Gibt es eine Möglichkeit, um die Bemessungsgrundlage für die 15 % noch nachträglich zu erhöhen?


3x Nein

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#2
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi, ich finde die Materie tatsächlich nicht unkomplex, da sie wirklich einiges an Interpretationsspielraum in den einzelnen Fällen bereit hält...

im Rechenbeispiel: 100.000 AK + 10.000 NK - 10.000 Grundstück = 100.000 * 0,15 %.


Wie sieht es bei nachträglichen Anschaffungskosten aus, erhöhen die die Bemessungsgrundlage für die 15 %?
Dazu: Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft stellen gem. § 255 Abs. 1 HGB qua AfA-Bemessungsgrundlage Anschaffungskosten (AK) des Gebäudes dar.

Tipp:
Betroffene, bei denen das Finanzamt daher entsprechende Herstellungskosten mit in die 15%-Grenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten einberechnet, sollten Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren die eigene Verfahrensruhe beantragen.

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/g/gebaeude-ausbauumbau/

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)


Zitat (von Xane):
Dazu: Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft stellen gem. § 255 Abs. 1 HGB qua AfA-Bemessungsgrundlage Anschaffungskosten (AK) des Gebäudes dar.

Tipp:
Betroffene, bei denen das Finanzamt daher entsprechende Herstellungskosten mit in die 15%-Grenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten einberechnet, sollten Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren die eigene Verfahrensruhe beantragen.


Von welchem Musterverfahren sprichst Du da bitte? Aktenzeichen?
In den letzten mir bekannten Entscheidungen hat der BFH eben genau anders entschieden, § 255 Abs. 1 HGB wird durch die Sonderregelung § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG „verdrängt".

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Isolierbarkeit der Arbeiten scheint laut dieser Quelle der springende Punkt zu sein. Link
. Wenn es sich um eine einheitliche Baumaßnahmen handelt - alles in AfA.

Aber zur Herstellung der Betriebsbereitschaft ist das schon etwas anderes. Rein nach der Logik müsste hier ein Haus 150.000 € mit fehlender Elektrik und einer Erneuerungsmaßnahme für 30.000 gleichgestellt mit einem gleichen Haus für 180.000 € sein. Wenn die Elektrik-Erneuerung als AK gezählt wird.

Hast du dazu ggf. ein Aktenzeichen mit sprechendem Beispiel?

-- Editiert von Xane am 19.02.2020 20:52

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Jaja, das Internet vergisst nichts ... auch keine veralteten Rechtsauffassungen, die durch neuere BFH-Rechtsprechung obsolet geworden sind!

BFH vom 14.06.2016, IX R 15/15 und IX R 22/15 sowie das daraufhin ergangene BMF-Schreiben vom 20.10.2017, IV C 1 - S 2171-c/09/10004:006

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke dir für die hilfreichen Links!
Das heißt im Prinzip zählt alles an Sanierungen in die 15 % mit Ausnahme von Gebäudeerweiterungen.

Wie wirken sich Gebäude- bzw. Wohnfllächenerweiterungen aus?

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie wirken sich Gebäude- bzw. Wohnfllächenerweiterungen aus?
Wie meinst du das?

Stefan

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#8
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Na ja, offensichtlich werden Gebäudeerweiterungen nicht zu den 15 % gezählt. Das hieße, sie werden zu den Anschaffungskosten addiert und da der Gebäudeanteill für die AK die Bemessungsgrundlage für die 15 %, könnten Maßnahmen zur Gebäudeerweiterung die Bemessungsgrundllage erhöhen?

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

achso, jetzt verstehe ich.

Imho stehen die neu geschaffenen Wohnflächen insgesamt gesondert (etwa so als ob man ein weiteres Haus gebaut hätte). Sie erhöhen also weder die 15% noch die 100%.

Stefan

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#10
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Hmm, das muss man jetzt aber nicht verstehen oder?

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

???
Warum fragst du denn nicht was du nicht verstehst?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Hmm, das muss man jetzt aber nicht verstehen oder?


Na ja, es bezieht sich auf deine vorherigen Ausführungen, warum die neu geschaffenen Wohnflächen gesondert behandelt werden. Hättest du dazu evtl. eine Quelle, das würde mir echt weiterhelfen. Finde für diesen Spezialfall leider nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Hättest du dazu evtl. eine Quelle, das würde mir echt weiterhelfen. Finde für diesen Spezialfall leider nichts.


Dann wirf bitte einfach einen Blick ins Gesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

achso, jetzt verstehe ich.

Imho stehen die neu geschaffenen Wohnflächen insgesamt gesondert (etwa so als ob man ein weiteres Haus gebaut hätte). Sie erhöhen also weder die 15% noch die 100%.

Stefan


Wie schreibt man Gebäudeerweiterungen dann ab? Bilden die eine eigene AfA?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie schreibt man Gebäudeerweiterungen dann ab? Bilden die eine eigene AfA?
Ja, das kann sein.

Bei nachträglicher Erweiterung beginnt dann die AfA halt nur für diesen Teil neu, läuft also ggf. auch länger.

Stefan

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