Benötige dringend Hilfe! Nachzahlung

29. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Benötige dringend Hilfe! Nachzahlung

Hallo,

Ich hab folgenden Fall:

X hatte seine Steuererklärung von 2002 von einer bekannten machen lassen. Die für 2003 machte er selber, dabei fiel ihm auf, dass seine bekannte für 2002 die verpflegungspauschale vergessen hatte anzugeben.
Da in 2002 vom geschäft her ein hohes minus war fiel es nicht auf.
Jetzt hat aber das finanzamt die verluste (des in 2003 aufgelösten geschäftes) auf 0 gesetzt und verlangt für 2002 nachzahlung.

Meine fragen:
Wie schreibt man einen einspruch?
Und wie kann ich eine neuberechnung verlangen, und anbringen dass die vergessen verpflegungspauschalfe (die einige 100,-€ sind) mitberücksichtigt werden muss?

mir geht es hier nur um die private steuererklärung.

Danke.

Grüße Andy

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Wie man darauf einen Einspruch schreibt, kann man nur sagen, kann man nur sagen, gegen welchen genauen Punkt Einspruch eingelegt werden soll und mit welcher Begründung.

Deine bisherigen Angaben geben zur Beurteilung der Sachlage nichts her.

Warum hat das Finanzamt die Verluste aus 2002 auf 0 gesetzt? (Fehlende Gewinnerzielungsabsicht?)

Wenn das so ist, dann solltest Du zu einem Steuerberater gehen, da der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht nicht einfach in ein paar Sätzen hier im Forum zu erklären ist und sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

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#2
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

hi,

ich brauche hilfe bei der begründung des einspruchs.
ich lege einspruch nach §117 ein, da die verpflegungspauschale nicht eingetragen und somit nicht berücksichtigt wurde.

kann mir da jemand helfen?

danke.
andy

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Oberprüfnase
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Du meinst sicher § 177 AO ?

mfG
Oberprüfnase

-----------------
"Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht. (Joachim Ringelnatz)
"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, ich meine
§ 117 AO (Berichtigung von materiellen Fehlern)

was ist § 177?

cu andy

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Oberprüfnase
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern


§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

mfG
Oberprüfnase

-----------------
"Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht. (Joachim Ringelnatz)
"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

danke.

kannst du mir bei der formulierung helfen?

cu andy

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Dir nützt der Einspruch gar nichts, wenn Du nicht ergründen kannst, warum die Verluste nicht anerkannt wurden.

Mit der gleichen Begründung würden die Verpflegungsmehraufwendungen ebenfalls nicht anerkannt oder jedenfalls nicht zu einer niedrigeren Steuer führen.

Ansonsten kannst Du davon ausgehen, dass der Finanzbeamte schon versteht, was Du meinst. Besondere Formulierungsvorschriften gibt es da nicht. Ich würde vielleicht noch darauf hinweisen, dass es Dein Fehler war, dass die Verpflegungsmehraufwendungen nicht beantragt worden sind und Du jetzt nachträglich um die Anrekennung nach § 177 AO bittest.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

hi,

danke.

solange der einspruch besteht, ist die forderung auf nachzahlung ausgesetzt, oder?

cu andy

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Nein, dazu musst Du noch zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ansonsten wird die Nachzahlung trotz Einspruch fällig.

Um hier irgendetwas bewirken zu können, musst Du Dich schon auf den Grund der Änderung des Steuerbescheides 2002 beziehen.

Die fehlenden Verpflegungsmehraufwendungen sind doch nur Nebengeplänkel, das nur dann wirksam wird, wenn Du gegen den eigentlichen Änderungsgrund wirksam vorgehen kannst.

Deine bisherige Vorgehensweise halte ich daher für wenig Erfolg versprechend.

Um Dir helfen zu können, musst Du schon genauer darlegen, warum der Steuerbescheid 2002 geändert wurde.

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