Berechnung Lohnsteuer - wo liegt der Fehler?

21. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)
Berechnung Lohnsteuer - wo liegt der Fehler?

Hallo zusammen,

ich häng gerade irgendwie, könnte mir vielleicht kurz jemand auf die Sprünge helfen?

Der Lohnsteuersatz ergibt sich doch auf Basis des zu versteuerndes Einkommens, richtig?

Ein Brutto-Netto-Rechner hat mir jetzt folgende Zahlen ausgespuckt:

Brutto-Arbeitslohn: 55,000
Lohnsteuer: 13,185
Solidaritätszuschlag: 725
Kirchensteuer: 1,054
Krankenversicherung: 3,483
Pflegeversicherung: 540
Rentenversicherung: 5,472
Arbeitslosenversicherung: 770

Daraus ergibt sich für mich nach Abzug aller Versicherungsbeiträge sowie der Kirchensteuer ein z.v.E. i.H.v. 43,681, ist das korrekt (unter der Annahme dass keine weiteren Ausgaben abzugsfähig sind)?

Die Lohnsteuer entspräche demnach einem Durchschnittssteuersatz von rund 30%, allerdings gibt die Steuertabelle laut Wikipedia einen Steuersatz von ca. 24 % an, wo liegt der Fehler?

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Steuertabelle_2009_single_zve_55.jpg&filetimestamp=20090409085914

Danke!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Der Fehler liegt darin, dass die Abzüge nicht in dem Umfang möglich sind, wie Du angenommen hast.

1. Die Kirchensteuer wird bei der Berechnung der Lohnsteuer gar nicht berücksichtigt. Es gibt lediglich einen Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36€ (!) pro Jahr.

2. Die Summe aus Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.500€ berücksichtigt. Ab 2010 gibt es hier eine neue Gesetzeslage, nach der Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang abziehbar sind, die Arbeitslosenversicherung aber bei Deinem Einkommen gar nicht mehr.

3. Der AN-Anteil der Rentenversicherung wird nur zu 36% (2009) berücksichtigt. Dieser Anteil steigt pro Jahr um 4%, so dass in 2010 40% berücksichtigt werden.

4. Darüber hinaus wird ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920€ gewährt, den Du nicht berücksichtigt hast.

Insgesamt ergibt sich dann folgende Berechnung:
55.000€ Bruttoeinkommen
- 920€ Werbungskostenpauschbetrag
- 36€ Sonderausgabenpauschbatrag
-1.970€ Rentenversicherung (36% von 5.472€)
-1.500€ Höchstbetrag für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

50.592€ zu versteuerndes Einkommen

13.184€ Lohnsteuer (= 26,1%)

Die Kirchensteuer kann man als Sonderausgaben geltend machen. Das ist aber erst im Rahmen der Abgabe einer Einkommensteuererklärung möglich. Das alleine führt jedoch bereits zu einer Steuererstattung von 471€ bei Deinen Einkommensverhältnissen, so dass sich schon aus diesem Grund die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt.


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#2
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)

Hi, vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Evtl. kannst du noch Licht für mich ins Dunkel bringen mit welcher Begründung die Höhe der Abzugsfähigkeit der KV beschränkt ist? Die gesetzlichen KV-Beiträge sind ja nicht Leistungs- sondern Einkommensabhängig, d.h. man wird bei einem höheren Einkommen doppelt bestraft indem man zwar höhere KV-Beiträge bezahlen muss, die Höhe der Abzugsfähigkeit der KV allerdings beschränkt ist??

Vielen Dank und Grüße.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

quote:
Evtl. kannst du noch Licht für mich ins Dunkel bringen mit welcher Begründung die Höhe der Abzugsfähigkeit der KV beschränkt ist?


Das Bundesverfassungsgericht hat in 2008 bereits entschieden, dass das verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat inzwischen eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, die zum 01.01.2010 in Kraft tritt.

Bis dahin darf auch nach der Entscheidung des BVerfG das alte Recht noch weiter gelten.

Allerdings führt die neue Gesetzeslage dazu, dass bereits ab einem mittleren Einkommen nur noch Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig sind, sowie die Rentenversicherung im bereits dargestellten Umfang. Private Krankenversicherungen sind nur in dem Umfang steuerlich absetzbar, wie der Beitrag auf die Erfüllung von Leistungen entfällt, die auch durch die gesetzliche KV abgedeckt sind.

Die übrigen Versicherungen (Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung usw.) wirken sich steuerlich dann nicht mehr aus.

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#4
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)

quote:
Das Bundesverfassungsgericht hat in 2008 bereits entschieden, dass das verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat inzwischen eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, die zum 01.01.2010 in Kraft tritt.


Danke, das ist interessant, wo kann man sich über solche Entscheidungen eigentlich auf dem Laufenden halten?

Wieso gilt nicht das selbe für die RV?

quote:
Private Krankenversicherungen sind nur in dem Umfang steuerlich absetzbar, wie der Beitrag auf die Erfüllung von Leistungen entfällt, die auch durch die gesetzliche KV abgedeckt sind.


Das dürfte ja für einen jungen/gesunden Erwerbstätigen ja gar keine Rolle spielen, wenn man berücksichtigt, dass die Beiträge wesentlich unter denen der gesetzlichen KK liegen oder liege ich damit falsch?

Beste Grüße!
Fabian

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

quote:
wo kann man sich über solche Entscheidungen eigentlich auf dem Laufenden halten?


Wer regelmäßig Zeitung liest oder Nachrichten schaut, kennt solche Entscheidungen.

quote:
Wieso gilt nicht das selbe für die RV?


Das führt zu weit, das jetzt im Detail zu rklären. Aber auch die jetzige Übergangsregelung, die dazu führt, dass der RV-Beitrag bis zum Jahr 2025 zu 100% absetzbar ist, ist auf eine Entcheidung des BVerfG zurückzuführen.

quote:
Das dürfte ja für einen jungen/gesunden Erwerbstätigen ja gar keine Rolle spielen, wenn man berücksichtigt, dass die Beiträge wesentlich unter denen der gesetzlichen KK liegen oder liege ich damit falsch?


Damit liegst Du falsch. Es kommt nicht auf die absolute Höge des Beitrages an. Bitte meine vorherige Antwort noch einmal genau lesen. Welcher Beitragsantei bei einer PKV absetzbar ist, wird in einem komplizierten Verfahren ermittelt.

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#6
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)

Ok nochmal vielen Dank!

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