Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage zur Berechnung des Anschaffungsnahem Aufwands in Kombination mit einem KfW/BAFA Zuschuss:
wir haben unsere Immobilie teilweise vermietet und eine neue Heizungsanlage eingebaut. Es gab dafür 40% der Investitionssumme durch die BAFA als Zuschuss.
Wer kann mir sagen, welche Kosten ich in diesem Fall für die Berechnung des Anschaffungsnahem Aufwands (15% Grenze) ansetzen muss?
Wären hier z.B. die 25.000 Euro Gesamtkosten der Maßnahme/Heizungsanlage oder nur die effektiv investierten 60%, also 15.000 Eur anzusetzen?
Zudem ist mir nicht ganz klar, wann die 3 Jahresfrist endet: 3 Jahre nach notariellem Kaufdatum? Nach Übergang des Besitzes oder nach Grundbucheintrags?
Also z.B. bei Notarvertrag am 01.02.2019, wann wären die 3 Jahre vorbei,sodass dann Schönheitsreparaturen etc direkt angeschrieben in voller Höhe bei der Vermietung abgeschrieben werden könnten?
Vielen Dank vorab und herzliche Grüße
Siggi
Berechnung und Zeitpunkt Anschaffungsnaher Aufwand bei KfW/BAFA Förderung
5. Januar 2021
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Frage vom 5. Januar 2021 | 21:12
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung und Zeitpunkt Anschaffungsnaher Aufwand bei KfW/BAFA Förderung
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#1
Antwort vom 7. Januar 2021 | 10:20
Von
Status: Student (2361 Beiträge, 631x hilfreich)
Die Erstattungen mindern den Aufwand, so dass grundsätzlich nur der Saldo für die 15%-Grenze des §6 Abs.1a EStG berücksichtigt wird.ZitatWer kann mir sagen, welche Kosten ich in diesem Fall für die Berechnung des Anschaffungsnahem Aufwands (15% Grenze) ansetzen muss? :
Wären hier z.B. die 25.000 Euro Gesamtkosten der Maßnahme/Heizungsanlage oder nur die effektiv investierten 60%, also 15.000 Eur anzusetzen?
Erfolgt die Erstattung dabei in einem anderen Jahr als die Zahlung der Aufwendungen, dann liegt nach derzeitiger Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne §175 AO vor. Wird also die 15%-Grenze nachträglich unterschritten, wird der Aufwand rückwirkend als sofort abzugsfähig behandelt. Wird die 15%-Grenze nicht unterschritten ändert sich die AfA-Bemessungsgrundlage. Dabei ist es auch unerheblich, wenn die Erstattung erst nach dem 3-Jahres-Zeitraum des §6 Abs.1a EStG erfolgt.
Es gibt bisher m.W.n. keine eigene Rechtssprechung zum Beginn der Frist des §6 Abs.1a EStG. Von daher wird dir niemand eine wirklich verbindliche Auskunft geben können.ZitatZudem ist mir nicht ganz klar, wann die 3 Jahresfrist endet: 3 Jahre nach notariellem Kaufdatum? Nach Übergang des Besitzes oder nach Grundbucheintrags? :
Du hast daher im Moment die "Wahl", ob Du dich beim Fristbeginn auf die Meinung des BFH zur fristberechnung im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte berufen möchtest ...
ZitatFür die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich das der Anschaffung oder Veräußerung zu Grunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend (BFH vom 15.12.1993 – BStBl 1994 II S. 687 und vom 8.4.2014 – BStBl II S. 826); ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung des Veräußerungsgeschäfts ist unmaßgeblich (BFH vom 10.2.2015 – BStBl II S. 487). :
... oder Du lieber auf Nummer sicher gehen möchtest und dich auf die Rechtssprechung zum Zeitpunkt der Anschaffung im Sinne des §7 EStG stützen möchtest ...
ZitatEin Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. :
ZitatEin Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (BFH vom 28.4.1977 – BStBl II S. 553) :
taxpert
#2
Antwort vom 7. Januar 2021 | 20:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo taxpert,
vielen Dank, das Feedback hilft mir sehr weiter.
Beste Grüße
Siggi
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