Hallo Zusammen,
ich überlege mir momentan, wie ich meinen Freibetrag für Kapitalerträge sinnvoll nutzen kann.
Frage 1: Wenn ich Anfang 2018 Fondsanteile im Wert von 16000 EUR kaufe die am Ende des Jahres 17600 EUR wert sind und dann 8800 EUR verkaufe, dann realisiere ich die Hälfte des Gewinns 1600 / 2 = 800 EUR. Ist das korrekt?
Frage 2: Da mein Freibetrag 801 EUR / Jahr ist, wäre der Gewinn in Frage 1 steuerfrei. Kann ich die 8800 EUR aus Frage 1 sofort wieder in den selben Fonds einzahlen? Angenommen 2019 würde der Wert des Fonds konstant bleiben und ich verkaufe alles Ende 2019. Dann realisiere ich damit nur die zweite Hälfte des Gewinnes aus 2018, die wiederum steuerfrei bleibt, da ich ja für 2019 noch 801 EUR Freibetrag habe.
Danke und Gruss,
Flepp
Berechung Gewinn bei Verkauf von Fondsanteilen
6. Dezember 2019
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Frage vom 6. Dezember 2019 | 08:47
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechung Gewinn bei Verkauf von Fondsanteilen
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#1
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 14:41
Von
Status: Student (2058 Beiträge, 1183x hilfreich)
Im Prinzip ja. Der BFH hat sich mal mit einem ähnlichen Fall beschäftigt, Urteil vom 25.08.2009 - IX R 60/07. Da ging es zwar um börsennotierte Aktien, aber für Fondsanteile gilt das Urteil ebenso.
https://openjur.de/u/159350.html
#2
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 14:51
Von
Status: Master (4843 Beiträge, 1171x hilfreich)
ZitatFrage 1: Wenn ich Anfang 2018 Fondsanteile im Wert von 16000 EUR kaufe die am Ende des Jahres 17600 EUR wert sind und dann 8800 EUR verkaufe, dann realisiere ich die Hälfte des Gewinns 1600 / 2 = 800 EUR. Ist das korrekt? :
Ja!
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#3
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 14:53
Von
Status: Master (4843 Beiträge, 1171x hilfreich)
ZitatIm Prinzip ja. Der BFH hat sich mal mit einem ähnlichen Fall beschäftigt, Urteil vom 25.08.2009 - IX R 60/07. Da ging es zwar um börsennotierte Aktien, aber für Fondsanteile gilt das Urteil ebenso. :
https://openjur.de/u/159350.html
Das Urteil ist ja noch zu der alten Gesetzeslage.
Ich denke, dass im vorliegenden Fall aber dennoch kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
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