Berufsbedingter Umzug / Umzugskosten und sonstige Umzugskosten

29. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)
Berufsbedingter Umzug / Umzugskosten und sonstige Umzugskosten

Ich bin 2017 berufsbedingt umgezogen und habe in meiner Steuererklärung folgendes erklärt

a) Umzugskosten in Höhe von 1.130 EUR (nachgewiesen durch Rechnungen) (§ 6 BUKG) UND
b) sonstige Umzugskosten nach § 10 BUKG (Pauschale, bin geschieden) in Höhe von 1.528,00 EUR

Das alte FA hat die Steuererklärung bearbeitet und hat die 1.528 EUR anerkannt, sonst nix. Ich bin in Einspruch gegangen. Mit diesem Einspruch ging der Vorgang an das neue FA. Diese wollen nun, dass ich den Einspruch zurückziehe, da das alte FA zu unrecht 1.528 EUR anerkannt hätte.

Alles was ich nachlesen kann ist, dass ich beides ansetzen kann.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Wie ist denn der genaue Wortlaut des Schreibens des neuen FA?
Erkennen sie den Umzug insgesamt nicht als berufsbedingt an?

Ansonsten bin ich der Meinung, dass Dir die 1130 Euro zustehen, für die sonstigen Umzugskosten allerdings nur 764 Euro (1528 ist der Wert für Verheiratete!)

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#2
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Das neue Finanzamt erkennt den Umzug grundsätzlich an.

Sie schreiben
"bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können gemäß Richtlinie 9.9 Abs. 2 LStR die tatsächlich entstandenen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Umzugsvergütung höchstens gezahlt werden können.
Anstelle der in § 10 BUKG aufgeführten Pauschalen können auch die im Einzelnen nachgewiesenen höheren tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
Ein Abzug tatsächlicher Aufwendungen zuzüglich der Pauschale nach den BUKG ist hingegen nicht zulässig."

Ansonsten bin ich der Meinung, dass Dir die 1130 Euro zustehen, für die sonstigen Umzugskosten allerdings nur 764 Euro (1528 ist der Wert für Verheiratete!)

Also ich habe zur Pauschale gefunden:

Für sonstige Umzugskostenauslagen sieht das BUKG einen Pauschbetrag vor, der neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten (z. B. für Spedition, Fahrtkosten) zu gewähren ist. Dieser ist nach dem Familienstand gestaffelt und wird gemäß nachstehender Übersicht in unregelmäßigen Abständen den gestiegenen Kosten angepasst.
Quelle
https://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/umzugskosten-und-aktuelle-pauschalen.html

Die Pauschale für Verheiratete können auch gleichgestellte Personen beanspruchen. Gleichgestellt sind Sie,
•wenn Sie verheiratet waren, also verwitwet oder geschieden sind (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 11.2.2003, DStR 2003 S. 371), Ich bin geschieden.
Quelle
https://www.steuernetz.de/lexikon/umzugskosten

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Yep. Auch für Geschiedene gilt diese Pauschale, da lag ich falsch.

Warum erkennt das neue FA diese nicht an? Steht da keine Begründung dabei?

Das war aber nicht zufällig ein Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung?

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#4
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Nein, keine doppelte Haushaltsführung, nicht davor und nicht danach.

Ich soll den Einspruch zurückziehen.

"Der Pauschbetrag nach § 10 BUKG beträgt für ledige Personen für Umzüge ab dem 01.02.2017 764,00 EUR. Die von Ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Umzugskosten betrugen betragen 1.120 EUR und sind zu berücksichtigen, da diese den Betrag nach § 18 BUKG übersteigen.
Nach meinen Feststellungen wurden durch das FA alt im angefochtenen Bescheid Umzugskosten in Höhe von 1.528 EUR berücksichtigt. Hieraus ergibt sich eine Änderung zu Ihren Ungunsten. Die Änderung des angefochtenen Bescheides können sie jedoch durch Rücknahme des Einspruchs vermeiden."

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Alles was ich nachlesen kann ist, dass ich beides ansetzen kann.


Das sehe ich auch so.

Zitat:
Diese wollen nun, dass ich den Einspruch zurückziehe


Dann solltest Du antworten, dass Du den Einspruch aufrecht erhältst und um eine Einspruchsentscheidung bittest. Sollte dem Einspruch nicht abgeholfen werden, müsstest Du dann aber klagen.

Die Begründung, warum der Einspruch berechtigt ist, hast Du ja schon gut selbst heraus gesucht. Solltest Du diese Gründe dem FA noch nicht mitgeteilt haben, so solltest Du das noch nachholen.

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann solltest Du antworten, dass Du den Einspruch aufrecht erhältst
... jedoch sollte er der Höhe nach jetzt begrenzt werden auf die Anerkennung von insgesamt 1.894 € Wk statt bisher 1.528 €, denn sonst müsste immer eine Einspruchsentscheidung ergehen!

Ich würde nochmals darauf hinweisen, dass e sich bei dem Betrag von 1.130 € um Umzugsauslagen im Sinne §6 BUKG handelt und eben nicht um sonstige Auslagen im Sinne §10 BUKG. Ggf. liegt hier das Missverständnis!

Ansonsten ggf. der Hinweis auf die BUKGVwV (abgedruckt im amtlichen LSt-Handbuch, Anhang 29 II), hier zu §10: 10.0 Allgemeines:
"Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen , nicht in den §§6 bis 9 bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten."

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
... jedoch sollte er der Höhe nach jetzt begrenzt werden auf die Anerkennung von insgesamt 1.894 € Wk statt bisher 1.528 €, denn sonst müsste immer eine Einspruchsentscheidung ergehen!


Das verstehe ich jetzt nicht... ich wollte gern anerkannt haben 1.130 EUR und die 1.528 EUR als Werbungskosten im Rahmen des Umzuges.

1.894 EUR kann ich grad nicht herleiten - Bitte um Verständnis :???:

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Mein Fehler! Du hast recht!

taxpert

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and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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