Beschäftigung in DE und AT

10. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
2471
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschäftigung in DE und AT

Hallo zusammen,
mein Beschäftigungsverhältnis sieht so aus, dass ich für 10 h/Woche in Deutschland beschäftigt bin und für 25 h/Woche in Österreich an einer Universität angestellt bin. Mein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt ist in DE. Die Arbeit für die Anstellung in Österreich bearbeite ich fast ausschließlich in DE.
Da der Ort meiner Erwerbstätigkeit in DE ist, bin ich voraussichtlich in DE sozialversicherungspflichtig (das bin ich gerade am klären, via DVKA).

Wer ist nun mein Hauptarbeitgeber und welcher mein Nebenarbeitgeber? Welche Beschäftigung fällt in welche Steuerklasse?

Liebe Grüße
Michael

-- Editiert von Michael_fragt am 10.06.2022 16:50

-- Editiert von Moderator topic am 10.06.2022 18:10

-- Thema wurde verschoben am 10.06.2022 18:10

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10 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Michael_fragt):
Da der Ort meiner Erwerbstätigkeit in DE ist


Deine Erwerbstätigkeit übst Du in beiden Staaten aus. Dann richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach Art .13 der VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004. Da Du mehr als 25% Deiner Tätigkeit in Deutschland ausübst, gilt das als wesentlich und somit bist Du im Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig.

Zitat (von Michael_fragt):
Wer ist nun mein Hauptarbeitgeber und welcher mein Nebenarbeitgeber?


Wozu sollte die Antwort wichtig sein?

Zitat (von Michael_fragt):
Welche Beschäftigung fällt in welche Steuerklasse?


Da der österreichische Arbeitgeber nicht nach Steuerklassen abrechnen kann, ist das irrelevant.

Die steuerliche Betrachtung liefert hier andere Ergebnisse als die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung. Wo die Steuerpflicht besteht hängt auch davon ab, ob Du Grenzgänger im Sinne des Doppembesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich bist.

Das ist im Übrigen eine Frage, die ins Steuerrecht und nicht ins Versicherungsrecht gehört.

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#2
 Von 
2471
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und erst einmal vielen Dank für die prompte Antwort!

Das sehe ich auch so, dass ich nach der 25% Regel in Deutschland sozialversicherungspflichtig bin.

Zitat (von hh):
Wo die Steuerpflicht besteht hängt auch davon ab, ob Du Grenzgänger im Sinne des Doppembesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich bist.


Ich habe mir das DBA von DE und AT mal angeschaut. Ich glaube da gilt für mich in erster Linie Artikel 15, Absatz 1 - also dass ich in Österreich steuerpflichtig bin. Die Voraussetzungen aus Absatz 2 (183 Tage im anderen Vertragsstaat (AT), ...) als auch aus Absatz 6 (Wohnsitz in Nähe (30km) der Grenze, Tägliches Pendeln zwischen den Staaten (DE & AT)) sind bei mir NICHT gegeben.
Insofern denke ich, dass mein Einkommen aus der Tätigkeit an der österr. Universität in AT besteuert wird, und mein Einkommen aus meiner weiteren Tätigkeit mit 10 h/Woche in DE auch in DE besteuert werden muss.

Kann man denn dabei sagen, in welche Steuerklasse meine Beschäftigung in DE fallen wird? Gewöhnlich bin ich in Klasse 1. Bleibe ich in Klasse 1, doch verliere den Steuerfreibetrag, da dieser ja bereits in AT wirksam wäre?


-- Editiert von Michael_fragt am 11.06.2022 16:58

-- Editiert von Michael_fragt am 11.06.2022 17:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Michael_fragt):
Ich glaube da gilt für mich in erster Linie Artikel 15, Absatz 1


Wenn Du kein Grenzpendler im Sinne des Art. 15 Abs. 6 bist, weil Dein Wohnsitz mehr als 30km von der Grenze entfernt ist, dann trifft das zu.

Zitat (von Michael_fragt):
Insofern denke ich, dass mein Einkommen aus der Tätigkeit an der österr. Universität in AT besteuert wird, und mein Einkommen aus meiner weiteren Tätigkeit mit 10 h/Woche in DE auch in DE besteuert werden muss.


So ist es.

Zitat (von Michael_fragt):
Kann man denn dabei sagen, in welche Steuerklasse meine Beschäftigung in DE fallen wird? Gewöhnlich bin ich in Klasse 1.


Es bleibt bei Steuerklasse 1, weil Du nur einen Job in Deutschland hast.

Zitat (von Michael_fragt):
doch verliere den Steuerfreibetrag, da dieser ja bereits in AT wirksam wäre?


Das österreichische Einkommen unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt, führt also zu einer Abgabepflicht für die Steuererklärung und auch zu einer Nachzahlung.

In Österreich bist Du beschränkt steuerpflichtig. Das führt u.a. dazu, dass im Ergebnis keine Werbungskosten geltend gemacht werden können.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
2471
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal nochmal vielen Dank für Antwort!

Zitat (von Michael_fragt):
Ich habe mir das DBA von DE und AT mal angeschaut. Ich glaube da gilt für mich in erster Linie Artikel 15, Absatz 1


Das habe ich mir doch nochmal im Detail angeschaut.

Dort steht geschrieben:
"Es dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden."

In meinem Fall hieße es dann:
Es dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in Deutschland besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in Österreich ausgeübt. Wird die Arbeit dort (also in Österreich) ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in Österreich besteuert werden.

Nun stellt sich bei mir die Frage: Was heißt "Arbeit ausüben"? Wenn ich also von DE aus im HomeOffice arbeite, übe ich dann die Arbeit von DE aus aus?




-- Editiert von Michael_fragt am 13.06.2022 08:53

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Michael_fragt):
Wenn ich also von DE aus im HomeOffice arbeite, übe ich dann die Arbeit von DE aus aus?


Ja

Eine Sonderregelung, die die Steuerpflicht in Österreich belassen hat, wenn ein AN coronabedingt HomeOffice gemacht hat, läuft zum 30.06.2022 aus. Wenn HomeOffice ausdrücklich vereinbart wurde, hätte diese Sonderregelung allerdings ohnehin nicht gegriffen.

Wenn also die Arbeit im HomeOffice in Deutschland erfolgt, dann ist das Gehalt in Deutschland steuerpflichtig. Da der österreichische AG jedoch nicht über Steuerklassen abrechnen kann, muss der AN das Ganze dem deutschen Finanzamt melden, was dann eine angemessene Steuervorauszahlung festsetzt. Der österreichische AG führt dann keine Lohnsteuer ab.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ergänzung:

Anwendbar ist hier wohl nicht der Art. 15 des DBA, sondern vielmehr der Art. 18 des DBA. Allerdings führt das in diesem Fall auch zu einer Steuerpflicht in Deutschland.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
2471
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das ist sehr interessant!

Das heißt, ich muss selbst aktiv werden und dem Finanzamt mitteilen dass ich die Tätigkeit für den österr. AG von Deutschland aus ausübe und mein Lohn entsprechend in DE zu versteuern ist? Wenn ich das versäume, führt mein österr. Arbeitgeber in AT die Steuern ab?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
2471
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Anwendbar ist hier wohl nicht der Art. 15 des DBA, sondern vielmehr der Art. 18 des DBA.


Wieso ist eher Artikel 18 anzuwenden?
Es handelt sich in meinem Falle weder um Ruhegehälter (Absatz 1), Leistungen aus der Sozialversicherung (Absatz 2), Vergütungen für einen Schaden (Absatz 3), Renten- oder Pensionszahlungen (Absatz 4) noch um eine Form von Unterhaltszahlungen (Absatz 5).
Durch meine Anstellung handelt es sich doch um eine nicht-selbstständige Beschäftigung?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Michael_fragt):
Wieso ist eher Artikel 18 anzuwenden?


Sorry, ich habe mich verschrieben. Gemeint war der Art. 19.

Zitat (von Michael_fragt):
Das heißt, ich muss selbst aktiv werden und dem Finanzamt mitteilen dass ich die Tätigkeit für den österr. AG von Deutschland aus ausübe und mein Lohn entsprechend in DE zu versteuern ist?


Ja

Zitat (von Michael_fragt):
Wenn ich das versäume, führt mein österr. Arbeitgeber in AT die Steuern ab?


Der österr. Arbeitgeber sollte keine Lohnsteuer abführen, da er ja weiß, dass Du Deine Arbeit im HomeOffice in Deutschland ausübst.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
2471
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Deine Erwerbstätigkeit übst Du in beiden Staaten aus. Dann richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach Art .13 der VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004. Da Du mehr als 25% Deiner Tätigkeit in Deutschland ausübst, gilt das als wesentlich und somit bist Du im Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig.


Ich habe eben mit jemandem von der DVKA telefoniert. Hier wurde mir gesagt, dass meine Tätigkeit an der Universität in Innsbruck dazu führt, dass ich einen "Beamtenähnlichen Status" habe, bzw. dass meine Beschäftigung "beamtenähnlich" ist.
Diese Einstufung der Arbeit steht über der 25% Regel, sodass ich doch in AT sozialversicherungspflichtig bin! Es gibt immer Ausnahmen...

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