Guten Tag,
es geht um folgenden Sachverhalt für die Einkommenssteuererklärung 2013:
Ich lebe seit August 2012 mit meinen beiden Kindern in Deutschland und bin selbstständig als Designerin tätig. Mein Mann ist aus beruflichen Gründen zunächst in Frankreich geblieben und dann im Juli 2013 nachgezogen. Er unterliegt also der beschränkten Steuerpflicht bis Juli 2013 und danach der unbeschränkten, wir werden zusammen veranlagt.
Mein Mann hat in Frankreich bis zu seinem Umzug französisches Arbeitslosengeld bezogen. Seit seiner Ankunft in Deutschland hatte er nur geringfügige Einkünfte und meine haben nicht ausgereicht, um die Familie zu ernähren. Deshalb haben wir als Bedarfsgemeinschaft von 08 - 12 2013 Aufstockung mit Arbeitslosengeld 2 bezogen.
Nach der französischen Steuerklärung für seine Einnahmen in Frankreich, d.h. das Arbeitlosengeld wurde bereits versteuert, sitze ich nun an der deutschen. Zwar hat mir jemand vom Finanzamt gesagt, dass französische Einkommen sei nicht anzugeben, aber im Hauptvordruck gibt es den Bereich beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht wegen Zuzug bzw. Wegzug aus dem Ausland (dies trifft ja auf meinen Mann zu) und darunter soll man angeben, welches Einkommen im Ausland vor Zuzug erzielt wurde (mit entsprechenden Nachweisen).
Wenn ich dort etwas eingebe und mir dann die fiktive Steuerberechnung anzeigen lasse, dann wird unser steuerfreies deutsches Einkommen (dazu komme ich noch) im Prinzip steuerbar, denn aus dem Progressionsvorbehalt ergibt sich ein Steuersatz von ca. 5,9 %, was in unserem Fall einer Steuerschuld von ca. 690 Euro entspricht. Das erscheint zwar vielleicht nicht viel, es wendet sich aber auf ein Einkommen an, dass wegen seiner geringen Höhe (wir haben ja nicht umsonst einen Zuschuss von ALG 2 bezogen) nicht versteuerbar ist.
Ich habe probehalber alles so gelassen (Datum Zuzug usw.) und lediglich keinen Betrag eingegeben für Einkommen Ausland - keine Steuerschuld. Das vestehe ich ehrlich gesagt nicht, denn ich habe das Gefühl, dass hier dann doch in einer bestimmten Form eine Doppelbesteuerung vorgenommen wird. Hat das alles so seine Richtigkeit oder habe ich irgendwo etwas falsch gemacht?
Vielen Dank für euren Rat
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Beschränkte Steuerpflicht/Progressionsvorbehalt
Ich will zunächst erklären, warum es den Progressionsvorbehalt gibt und welchen Zweck er hat.
Nehmen wir an, jemand hat 10.000€ in Deutschland verdient und versteuert und weitere 10.000€ in Frankreich und dort versteuert. Dann sollen die 10.000€ in Deutschland so versteuert werden, wie bei einem Steuerpflichtigen, der die kompletten 20.000€ in Deutschland verdient hat.
Der Progressionsvorbehalt sorgt nun dafür, dass auf die 10.000€ genau die Hälfte der Steuern anfällt wie auf 20.000€ und nicht der deutlich niedrigere Steuersatz, der anfallen würde, wenn alleine die 10.000€ in Deutschland zu versteuern wären.
Der Progressionsvorbehalt führt daher zu einer gerechteren Steuerbelastung.
Dass in Eurem Fall im Ergebnis Steuern anfallen, kann ich mir nur so erklären, dass das ALG in Frankreich in der ersten Jahreshälfte so hoch war, dass Euer Gesamteinkommen im Durchschnitt des Jahres oberhalb des Grundfreibetrages lag.
Hast Du schon geprüft, ob in Eurem Fall ggf. eine Einzelveranlagung zu einem günstigeren Ergebnis führt?
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Um genauer zu sein, 9500 Euro Arbeitslosengeld aus Frankreich, welches auch dort versteuert wurde. Unsere Gesamteinnahmen belaufen sich also, unter Abzug meiner Betriebskosten auf 12500 + 2300 + 9500 ALG Frankreich. Von unseren deutschen Einnahmen = 14800 abgezogen werden dann Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 Euro für Tätigkeit meines Mannes in Deutschland und Sonderausgaben von 1100 Euro. Bleiben unterm Strich 12700 Euro versteuerbares Einkommen auf das laut Progressionsvorbehalt (sprich Steuersatz entsprechend Gesamteinnahmen von ca. 22000 Euro) Steuern berechnet werden.
Ich habe es noch nicht mit einer gesplitteten Einzelveranlagung versucht, werde es ausprobieren - ich denke, dass wir auf jeden Fall irgendwo falsch liegen, da ja auch für die Hälfte des Jahres eine doppelte Haushaltsführung vorlag, oder Abwesenheit oder ähnliches, für die wir auf die erstgenannte Art und Weise ja überhaupt keine Mehrausgaben geltend machen können. Es erscheint mir logisch, dass wenn Progressionsvorbehalt sprich Nachteil, dann sollten wir auch durch die besondere Situation sprich zwei Haushalte für einen Teil des Jahres vielleicht einen Vorteil wahrnehmen können sprich Kosten geltend machen.
Gibt es dazu eine Meinung?
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Ihr habt doch auch tatsächlich 22.000€ Einnahmen in 2013 gehat und liegt somit über dem Grundfreibetrag von 16.260€.
quote:
Es erscheint mir logisch, dass wenn Progressionsvorbehalt sprich Nachteil, dann sollten wir auch durch die besondere Situation sprich zwei Haushalte für einen Teil des Jahres vielleicht einen Vorteil wahrnehmen können sprich Kosten geltend machen.
Die Geltenmachung einer doppelten Haushaltsführung, deren Kosten von dem ALG des Mannes abgezogen werden können, halte ich für denkbar.
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Dann bleibt für mich abschliessend die Frage, wie (in welcher Anlage) ich diese Einkünfte aus dem Ausland in der Einkommenssteueranklärung angeben muss, um Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend zu machen, und in welcher in Anlage ich die Kosten angeben kann. Vielen Dank für einen Hinweis.
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Im Hauptvordruck sind auf der Seite 4 die Zeilen 96 bis 99 auszufüllen. Den Betrag, den man in Zeile 98 eintragen muss, ermittelt man auf einem gesonderten Blatt (formlos) nach dem gleichen Schema wie so eine Berechnung in der Anlage N erfolgt.
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