Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?

25. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Marko.B.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?

Hallo, ich bin Beamter im Ruhestand und werde zum 01.03.2019 nach Kroatien auswandern. Zu diesem Zeitpunkt werde ich mich in Deutschland abmelden und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Düsseldorf wird keine elektronischen Steuerdaten mehr erhalten. Somit muss ich ja meine Steuerklasse schriftlich beantragen. Derzeit habe ich Steuerklasse 1, welche ich auch im Ausland haben möchte.. Ich weiß, dass für mich das Finanzamt Düsseldorf Süd und nicht Neubrandenburg zuständig sein wird, da Pensionär. Ich bin auch soweit informiert, dass es eine beschränkte und unbeschränkze Steuerpflicht gibt. Mir sind auch die Unterschiede bekannt. Was ich nicht weiß und was mir weder das Finanzamt am Wohnort , Düsseldorf, Neubrandenburg noch eine Außenstelle in den Niederlanden sagen konnte ist, ob die monatliche Steuerbelastung bei der beschränkten höher als bei der unbeschränkten Form ist. Ob mir monatlich weniger Geld zur Verfügung stehen würde oder ob die Nichtberücksichtigung der Freibeträge erst bei der Abgabe einer Steuererklärung sich bemerkbar machen. Ich weiß niht, welche Form ich beantragen soll. Ich werde künftig nur noch die Beiträge der privaten Krankenversicherung in Deutschland leisten, alle anderen Versicherungen pp. werde ich in Kroatien entrichten müssen und somit auch auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichten können. Können Sie mir eventuell sagen, welche Form ich beantragen kann? Mt freundlichen Grüßen Marko Billmann

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Die Pension bleibt in D steuerpflichtig (Kassenstaatsprinzip). Wegen fehlenden Wohnsitz liegt grundsätzlich beschränkte Steuerpflicht vor, §1 Abs. 4 EStG .

Bei beschränkter Steuerpflicht gibt es keinen Grundfreibetrag. Dadurch fällt eine höhere Steuer an.

Soweit in Kroatien keine Einkünfte erzielt werden, kann auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht zum Tragen kommen, was günstiger sein kann, §1 Abs.3 EStG .

taxpert

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"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
Marko.B.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber Steuerklasse 1 verbleibt oder Steuerklasse 6?

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#3
 Von 
Marko.B.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber Steuerklasse 1 verbleibt oder bekomme ich Steuerklasse 1?

Zitat (von taxpert):
Die Pension bleibt in D steuerpflichtig (Kassenstaatsprinzip). Wegen fehlenden Wohnsitz liegt grundsätzlich beschränkte Steuerpflicht vor, §1 Abs. 4 EStG .

Bei beschränkter Steuerpflicht gibt es keinen Grundfreibetrag. Dadurch fällt eine höhere Steuer an.

Soweit in Kroatien keine Einkünfte erzielt werden, kann auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht zum Tragen kommen, was günstiger sein kann, §1 Abs.3 EStG .

taxpert

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Es bleibt die Steuerklasse 1 (§ 38b Abs. 1 Nr. 1 b) EStG ). Die Steuer gilt damit als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ), wenn Du beschränkt steuerpflichtig bist.

Wahrscheinlich kannst Du aber nach § 1 Abs. 3 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, so dass sich an der Steuerpflicht durch den Umzug nach Kroatien nichts ändert.

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#5
 Von 
Marko.B.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem dabei ist, dass ich die unbeschränkte Steuerpflicht erst mit Abgabe der Steuererklärung beantragen kann. Dies ist ja nur am Ende des Jahres und mit schriftlicher Bestätigung kroatischer Behörden möglich. Hier muss bestätigt werden, dass keine weiteren Einkommen dort erzielt worden sind. Mir geht es ja nur um die Frage, ob monatlich ein höherer Steuerabzug dieses Jahr ab März erfolgt oder erst bei einer Festsetzung bei der Steuererklärung. Denn dann könnte ich die unbeschränkte Steuerpflicht rückwirkend beantragen

Zitat (von hh):
Es bleibt die Steuerklasse 1 (§ 38b Abs. 1 Nr. 1 b) EStG ). Die Steuer gilt damit als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ), wenn Du beschränkt steuerpflichtig bist.

Wahrscheinlich kannst Du aber nach § 1 Abs. 3 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, so dass sich an der Steuerpflicht durch den Umzug nach Kroatien nichts ändert.

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