Hallo,
angenommen Person X macht (in einem fiktiven Fall) in seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt im Jahr 2023 für das Steuerjahr 2022 per Sachverständigen-Gutachten bezüglich der AfA eine Restnutzungsdauer seiner vermieteten Gewerbeimmobilie von 24 Jahren geltend (statt der pauschalen 50 Jahre) und das Finanzamt akzeptiert die 24 Jahre im Rahmen der Steuererklärung.
Im Jahre 2024 streicht dann der Gesetzgeber das Recht/den Passus, per Gutachten oder sonstwie eine andere Restnutzungsdauer als 50 Jahre geltend machen zu können grundsätzlich (was übrigens seit Jahren vom Gesetzgeber immer mal geplant war und in den nächsten Jahren vielleicht wirklich so sein kommen könnte).
Ist es üblich bzw. wahrscheinlich, dass die Restnutzungsdauer im Jahr 2024 von den zuvor für das Steuerjahr 2022 akzeptierten 24 Jahre auf 50 Jahre hochgesetzt wird und das dann rückwirkend bzw. ab dem Steuerjahr 2024? Oder gibt es eine Art "Bestandschutz" für bereits akzeptierte Restnutzungsdauern, die vor der fiktiven Streichung des Passus erfolgreich geltend gemacht wurden?
Vielen Dank für Antworten.
Bestandsschutz für bereits gebilligte alternative Restnutzungsdauer
3. September 2023
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Frage vom 3. September 2023 | 19:53
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestandsschutz für bereits gebilligte alternative Restnutzungsdauer
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#1
Antwort vom 3. September 2023 | 20:30
Von
Status: Master (4596 Beiträge, 1094x hilfreich)
M.E. Bleibt es bestehen.
Derselbe Gesetzgeber, der die Regelung letztes Jahr abschaffen wollte, hatte die Regelung im aktuellen Gesetz ausdrücklich bestehen lassen und nur angepasst.
#2
Antwort vom 4. September 2023 | 07:56
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatM.E. Bleibt es bestehen. :
Derselbe Gesetzgeber, der die Regelung letztes Jahr abschaffen wollte, hatte die Regelung im aktuellen Gesetz ausdrücklich bestehen lassen und nur angepasst.
Danke für die Antwort. Die Regelung wurde angepasst, weil es zu viele Menschen geschafft haben eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Laut neuer Regelung braucht man nun ein spezielles Gutachten nach besonderer Iso-Norm.
Ich nehme an, dass wenn auch zukünftig zu viele Menschen schaffen per solch einem Gutachten eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen wieder Anpassungen stattfinden werden und dann das Recht des Nachweises ganz gestrichen wird und nur noch pauschalisierte Restnutzungsdauern möglich werden. Die Frage ist dann eben (wie oben bereits erwähnt) ob bereits vom Finanzamt in der Vergangenheit gebilligte kürzere Restnutzungsdauern noch Bestand haben oder nachträglich abgeändert werden können.
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#3
Antwort vom 4. September 2023 | 08:31
Von
Status: Student (2276 Beiträge, 610x hilfreich)
Die rein rechtliche Änderung spielt keine Rolle. Von daher kann man sich beruhigt zurück lehnen.ZitatDie Frage ist dann eben (wie oben bereits erwähnt) ob bereits vom Finanzamt in der Vergangenheit gebilligte kürzere Restnutzungsdauern noch Bestand haben oder nachträglich abgeändert werden können. :
Viel spannender finde ich eine ganz andere Frage, die sich durch das entsprechende BFH-Urteil auftut!
Die AfA -sowohl in Bezug auf die Bemessungsgrundlage (Kaufpreisaufteilung) als auch in Bezug auf die Höhe (Nutzungsdauer)- ist ein unselbständige Besteuerungsgrundlage, die nicht in Bestandskraft erwächst. Von daher ist sie grundsätzlich jedes Jahr "änderbar".
Was passiert jetzt, wenn jetzt eine Immo z.B. Baujahr 1963 in 2023 gekauft wird. Zunächst einmal Restnutzungsdauer 20 Jahre, 5% AfA. Wenn diese Immo dann sofort umfangreich saniert wird, so dass nach Ablauf von 2 oder 3 Jahren nach der ImmoWertV ein fiktives Baujahr von 1991 anzunehmen wäre, ist dann die AfA für die Zukunft neu zu berechnen?
taxpert
#4
Antwort vom 4. September 2023 | 09:13
Von
Status: Master (4596 Beiträge, 1094x hilfreich)
ZitatWenn diese Immo dann sofort umfangreich saniert wird, so dass nach Ablauf von 2 oder 3 Jahren nach der ImmoWertV ein fiktives Baujahr von 1991 anzunehmen wäre, ist dann die AfA für die Zukunft neu zu berechnen? :
Das ist nach der Rechtsprechung m.E. so und auch richtig.
ZitatDie Regelung wurde angepasst, weil es zu viele Menschen geschafft haben eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Laut neuer Regelung braucht man nun ein spezielles Gutachten nach besonderer Iso-Norm. :
Nein, das Gesetz wurde nur wegen des neuen AfA-Satzes für Neubauten angepasst. Sie meinen das BMF-Schreiben, das aufgrund der BFH-Rechtsprechung erging.
ZitatIch nehme an, dass wenn auch zukünftig zu viele Menschen schaffen per solch einem Gutachten eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen wieder Anpassungen stattfinden werden und dann das Recht des Nachweises ganz gestrichen wird und nur noch pauschalisierte Restnutzungsdauern möglich werden. :
Das ist gut möglich und liegt daran, dass Arbeitskräfte in den Finanzämtern dafür gebraucht werden und es für den Bundeshaushalt unkalkulierbar wäre, mit welchen Steuerausfällen zu rechnen wäre.
#5
Antwort vom 4. September 2023 | 09:51
Von
Status: Student (2276 Beiträge, 610x hilfreich)
Da die Fälle des §7 Abs.4 Satz 2 EStG bisher eher die Ausnahme waren, sind mir keine Urteile bekannt. Hättest Du ein Beispiel?ZitatDas ist nach der Rechtsprechung m.E. so :
Nachdem man die Chance vertan hat, §7 Abs4 Satz 2 EStG zu streichen (war ja bis zur letzten Lesung im Gesetzesentwurf vorgesehen), halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass hier mittelfristig etwas passiert. Grundsätzlich ist der §7 Abs.4 EStG ja auch so wie er ist sinnvoll! Er wurde (erst) 1964 eingeführt. Bis dahin waren Gebäude von §7 Abs.1 EStG erfasst, mit der Folge, dass für jedes Gebäude die Nutzungsdauer ermittelt werden musste. Ausgehend von der Gesamtlebensdauer nach BewG oder Anlage zur ImmoWertV -80 - 100 Jahre- bilden die 50 Jahre des §7 Abs.4 EStG einen gesunden Kompromiss zwischen Neubauten und Altbestand. Extreme Ausreißer werden dann halt von Satz 2 "aufgefangen". Das hat ja auch knapp 60 Jahre eigentlich gut funktioniert!ZitatDas ist gut möglich :
Die Frage, die sich jetzt z.B. stellt, ist was mit Häsern ist, die die "normale" Lebenserwartung bereits überschritten haben? Ich denke da an die klassische Gründerzeit Villa, die es in vielen Großstädten ja noch gibt. Bei uns gibt es auch noch Bestand aus dem 16. Jahrhundert! Kommen wir dann zu einer "Sofortabschreibung"?
taxpert
#6
Antwort vom 4. September 2023 | 10:25
Von
Status: Master (4596 Beiträge, 1094x hilfreich)
ZitatHättest Du ein Beispiel? :
Mache ich, wenn ich zu Hause bin.
Es ging m.E. aus einer FG-Entscheidung vor dem BFH-Urteil hervor und wäre für mich auch nachvollziehbar.
ZitatDie Frage, die sich jetzt z.B. stellt, ist was mit Häsern ist, die die "normale" Lebenserwartung bereits überschritten haben? Ich denke da an die klassische Gründerzeit Villa, die es in vielen Großstädten ja noch gibt. Bei uns gibt es auch noch Bestand aus dem 16. Jahrhundert! Kommen wir dann zu einer "Sofortabschreibung"? :
Soweit wird es nicht kommen, denn das als gebraucht erworbenene Auto wird ja auch nicht sofort abgeschrieben.
Dennoch gibt es bei Massivbauten offenbar Fälle mit nur zehn Jahren.
Da die FG - entgegen BMF - selbst "einfache" Verkehrswertgutachten anerkennen, und es vermutlich zunehmend genutzt wird, gehe ich auch davon aus, dass man ihn entweder streicht oder die Anforderungen an einen Nachweis mit ins Gesetz aufnimmt.
#7
Antwort vom 4. September 2023 | 11:05
Von
Status: Student (2276 Beiträge, 610x hilfreich)
Da bist Du auch im §7 Abs.1 EStG und es gibt keine typisierende Betrachtungsweise! Aber ...Zitatdenn das als gebraucht erworbenene Auto wird ja auch nicht sofort abgeschrieben. :
...das Ganze war auch nur zur Überspitzung so dargestellt!ZitatSoweit wird es nicht kommen :
ZitatDa die FG - entgegen BMF - selbst "einfache" Verkehrswertgutachten anerkennen, und es vermutlich zunehmend genutzt wird, gehe ich auch davon aus, dass man ihn entweder streicht oder die Anforderungen an einen Nachweis mit ins Gesetz aufnimmt. :
Man könnte sich auch hier an der ImmoWertV orientieren, denn hier wird ja bei der Alterswertminderung IMMER ein Restwert von mindestens 30% angenommen. Von daher wäre eine Mindest-Restnutzungsdauer von 15 Jahren angemessen.
taxpert
#8
Antwort vom 4. September 2023 | 12:15
Von
Status: Master (4596 Beiträge, 1094x hilfreich)
Zitat...das Ganze war auch nur zur Überspitzung so dargestellt! :
Schon verstanden.


ZitatMan könnte sich auch hier an der ImmoWertV orientieren, denn hier wird ja bei der Alterswertminderung IMMER ein Restwert von mindestens 30% angenommen. :
Wo finde ich das?
ZitatVon daher wäre eine Mindest-Restnutzungsdauer von 15 Jahren angemessen. :
Aus wirtschaftspolitischer und ökologischer Sicht wäre das nicht gut. Man möchte Neubauten fördern und die Steuerpflichtigen kaufen sich "Schrott", weil sie mehr bzw. schneller abschreiben könnten.
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