Hallo,
muss ein Rentner mit einer Rente von knapp 1.000€ und Einnahmen aus einer zusätzlichen Warmmiete in Höhe von 400,00 € (285,00 Kaltmiete) eine Steuererklärung abgeben?
Es wäre schön, wenn jemand das so wüsste.
LG Keniaki87
Besteht für Rentner + bei Mieteinnahmen unterhalb Freibetrag Pflicht Steuererklärung?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Sofern die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über 410 € liegen, ja.
Wobei bei den im Raum stehenden Zahlen dann eine Steuer von 0 zu erwarten wäre.
Zitat:Sofern die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über 410 € liegen, ja.
Warum? Der § 46 EStG ist hier nicht anwendbar.
Vielmehr richtet sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 56 EStDV.
Um zu beurteilen zu können, ob nach § 56 EStDV eine Abgabepflicht besteht, müsste man aber wissen, wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist (In welchem Jahr war Rentenbeginn?) und wie hoch der steuerliche Überschuss aus der Vermietung ist.
Wenn beides zusammen weniger als 784€/Monat oder 9.408€/Jahr (2020) beträgt, dann muss keine Steuererklärung abgegeben werden.
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Vielen Dank für die Antwort.
Eintritt der Rente mindestens 2018. Ich kann aber noch einmal nachfragen. So genau weiß ich es nicht aus dem Kopf. Es geht um ein nahes Familienmitglied.Zitat(In welchem Jahr war Rentenbeginn?) :
Und die Rente ist wegen voller Erwerbsminderung.
Auf dem aktuellen Rentenbescheid stehen solche Werte:
monatliche Rente: 1.015,35€
- Ihr Anteil am Beitrag zur Krankenversicherung: 74,12€
- Ihr Anteil am Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: 4,57€
- Ihr Betrag zur Pflegeversicherung: 30,97€
Die laufende Rente beträgt: 905,69€
Da bin ich leider überfragt. Also die Miete setzt sich so zusammen:Zitatwie hoch der steuerliche Überschuss aus der Vermietung ist. :
monatliche Kaltmiete: 235,00€
Betriebskostenvorauszahlung: 80,00€
Heizkostenvorauszahlung: 85,00€
Gesamtbetrag: 400,00€
Achso: Im jahr 2019 wurden die letzten 3 Monate vermietet. Im Jahr 2020 10 Monate und im Jahre 2021 seit Jahresbeginn.
Der Renter lebt allein (geschieden) und ist 63 Jahre alt.
Hilft das etwas weiter?
-- Editiert von Keniaki87 am 18.02.2021 14:21
Zitat:Eintritt der Rente mindestens 2018.
Dann beträgt er steuerpflichtige Anteil an der Rente 76%, also mindestens 771€/Monat oder 9.256€/Jahr. Davon wird noch der Werbungskostenpauschbetrag im Höhe von 102€ ab, so dass man bei 9.104€ landet.
Zur Abgabepflicht fehlt dann nur ein Betrag von 304€/Jahr oder 26€/Monat. Ich gehe davon aus, dass dieser betrag auch nach Berücksichtigung von AfA, Verwaltungskosten usw. überschritten wird. Damit besteht eine Abgabepflicht.
Das heißt aber noch nicht, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen. Für die Prüfung der Abgabepflicht bleiben nämlich die Sozialverischerungsbeiträge, der Altersentlasungsbetrag und Sonderausgaben sowie außergeöhnliche Belastungen außer Betracht.
Ich würde vermuten, dass trotz Abgabepflicht keine Steuern anfallen, obwohl der Rentner hart an der Grenze liegt.
Zitat:Im jahr 2019 wurden die letzten 3 Monate vermietet.
Dann muss man für 2019 die genauen Zahlen kennen um beurteilen zu können, ob eine Abgabepflicht vorliegt.
Hallo noch einmal.
Vielen Dank für die vielen Hinweise. Das hilft schon einmal sehr weiter.
Zu dem Renteneintrittsjahr gibt es noch eine Anpassung. Das war im Jahr 2014.
Mitte 2014 bis Mitte 2015 - Teilerwerbsminderungsrente
Mitte 2015 bis heute - volle Erwerbsminderungsrente
Ändert das noch etwas an den steuerpflichtigen Anteil? Oder sonst in einer Art?
Und bleibt denn so ein steuerpflichtiger Anteil für jeden aufgrund des Eintrittsjahres gleich? Oder kann sich dieser im Laufe des Lebens denn noch ändern?
Vorab danke für die tolle Hilfe.
LG
-- Editiert von Keniaki87 am 18.02.2021 15:32
Zitat:Ändert das noch etwas an den steuerpflichtigen Anteil?
Ja, der steuerpflichtige Anteil steigt jedes Jahr und hat in 2014 nur 68% betragen. Rentenerhöhungen sind jedoch in vollem Umfang steuerpflichtig, so dass sich keine gravierende Änderung an der o.g. Berechnung ergibt.
Zitat:Und bleibt denn so ein steuerpflichtiger Anteil für jeden aufgrund des Eintrittsjahres gleich?
Der steuerfreie Anteil wird im ersten vollständigen Rentenjahr ermittelt und bleibt dann betragsmäßig konstant. Wenn man das genau wissen will, dann lässt man sich eine Steuerbescheinigung von der Rentenversicherung zuschicken. Darin findet man dann genau den steuerpflichtigen Betrag.
Mit der Umstellung auf die Regelaltersrente wird der Betrag neu ermittelt.
Ok, vielen vielen Dank.
Nun wird man sich dem Thema dann wohl oder übel nähern müssen.
Sind Steuererklärungen für Rentner in der Form vereinfachter als für Arbeitnehmer oder in etwa gleich?
Angenommen für das Jahr 2019 gäbe es nicht die Plicht für eine Steuererklärung. Hätte man dennoch die Vermietung beim Finanzamt angeben müssen? Die Frist für 2020 endet nach Recherche am 31.07.2021. Dementsprechend hätte man bis hier noch Zeit?
Ich möchte gar nicht mehr Ihre Zeit in Anspruch nehmen.
Haben Sie vielen Dank für Ihre Bemühungen.
LG
Zitat:Sind Steuererklärungen für Rentner in der Form vereinfachter als für Arbeitnehmer oder in etwa gleich?
Das Problem ist nicht die Rente. Die Informationen werden ohnehin elektronisch an das Finanzamt übermittelt und müssen daher seit 2019 nicht einmal mehr in den Formularen ausgefüllt werden. Wenn man die Daten dennoch ausfüllen will, dann lässt man sich von der Rentenversicherung eine Steuerbescheinigung zuschicken. Dann kann man die Daten daraus genauso abschreiben wie aus einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Das Problem sind vielmehr die Einkünfte aus der Vermietung. Insbesondere die Ermittlung der AfA ist nicht trivial und erfordert fortgeschrittene Kenntnisse im Steuerrecht.
Da sollte man sich überlegen, ob man nicht mindestens mit der ersten Steuererklärung zu einem Steuerberater oder zu einem Lohnsteuerhilfeverein geht.
-- Editiert von hh am 18.02.2021 16:48
Man könnte einen Lohnsteuerhilfeverein anfragen...fragen kostet nichts.ZitatNun wird man sich dem Thema dann wohl oder übel nähern müssen. :
oder erstmal nach dem naheliegenden googeln.
Das kostet Mitgliedsgebühr p.a. Die machen dann aber alles und kennen sich aus.
ZitatDa sollte man sich überlegen, ob man nicht mindestens mit der ersten Steuererklärung zu einem Steuerberater oder zu einem Lohnsteuerhilfeverein geht. :
Ok, dann werden wir das so machen. Denn so richtig hätte man sich da nicht herangetraut. Könnte denn jemand per Vollmacht durch die Steuerpflichtige Person diese Termine in einem Lohnsteuerhilfeverein tätigen?
ZitatWarum? Der § 46 EStG ist hier nicht anwendbar. :
Grummel, hh hat natürlich wieder Recht.
Das Problem ist, dass Sie um feststellen zu können, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind, praktisch 90% eine Steuererklärung gemacht haben müssen. Wenn Sie für 2020 eine Erklärung abgeben MÜSSEN, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass für 2019 vom FA eine Erklärung angefordert wird. Durch die Anforderung kommt es wieder zu einer Abgabepflicht! Dagegen können Sie aber wieder Einspruch mit Begründung einlegen, dass die Anforderung wegen fehlender Höhe der Einkünfte ermessensfehlerhaft sei. Nur müsste natürlich als Begründung die Einkünfte ermittelt werden, was wieder 80% eine Steuererklärung ausmacht!ZitatAngenommen für das Jahr 2019 gäbe es nicht die Plicht für eine Steuererklärung. :
Ja!ZitatKönnte denn jemand per Vollmacht durch die Steuerpflichtige Person diese Termine in einem Lohnsteuerhilfeverein tätigen? :
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