Besteuerung bei Arbeit im Ausland und "work from home" aus Deutschland

21. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
gitbrutus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Besteuerung bei Arbeit im Ausland und "work from home" aus Deutschland

Hallo,

folge Situation: ich bin seit 5 Jahren in Irland beschaeftigt und wohnhaft, werde allerdings ab September aus Deutschland arbeiten (work from home) mit Genehmigung des Unternehmens. Mein Arbeitsvertrag laeuft allerdings weiterhin in Irland und mein Arbeitgeber fuehrt weiterhin Abgaben in Irland ab. D.h. ich verlege meinen Hauptwohnsitz nach Deutschland, arbeite physisch in Deutschland, aber bin in Irland angestellt. 2 Fragen:

1. In welchem Land muss ich dann ab September Steuern und Sozialabgaben zahlen? Besteht hier auch ein Mindestzeitraum fuer den ich in Deutschland wohnhaft sein muss (z.b. mind. 3 oder 6 Monate) oder gilt das ab Zeitpunkt des Hauptwohnsitzes?
2. Kann ich mich dann auf den Status "unechter Grenzgaenger" berufen? Laut Merkblatt des Arbeitsamtes: "Sie sind ein „unechter" Grenzgänger, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflicht unterliegen), Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland haben." Allerdings pendeln Grenzgaenger im Normalfall zwischen den Laendern, was bei mir ja nicht der Fall ist?

Hintergrund meiner Frage ist insb. die Absicherung mit ALG in Deutschland. Als sowohl "echter" als auch "unechter" Grenzgaenger, oder mit Zwischenbeschäftigung in Deutschland (direkt im Anschluss an Auslandstaetigkeit) wuerde das Amt mir meine komplette Zeit im Ausland auf das ALG anrechnen, obwohl ich in den letzten 5 Jahren nicht in das deutsche System eingezahlt habe.

Vielen Dank vorab fuer Antworten.

Gruss,
Gitram


-- Editiert von gitbrutus am 21.08.2021 14:36

-- Editiert von gitbrutus am 21.08.2021 14:38

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13 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von gitbrutus):
In welchem Land muss ich dann ab September Steuern und Sozialabgaben zahlen?


In Deutschland

Zitat (von gitbrutus):
Besteht hier auch ein Mindestzeitraum fuer den ich in Deutschland wohnhaft sein muss (z.b. mind. 3 oder 6 Monate) oder gilt das ab Zeitpunkt des Hauptwohnsitzes?


Nein, das gilt ab Umzug.

Zitat (von gitbrutus):
Kann ich mich dann auf den Status "unechter Grenzgaenger" berufen?


Nein

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#2
 Von 
gitbrutus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh:

Danke, aber koennen Sie das bitte begruenden? Im umgekehrten Fall, wenn ein Arbeitsverhaeltnis in Deutschland besteht und dann weniger als 6 Monate im Ausland gearbeitet wird muss ich auch weiterhin Steuern und Abgaben in Deutschland zahlen. In diesem Fall ist der Wohnsitz ja auch verlegt von einem ins andere Land. Warum ist es im umgekehrten Fall anders?

Und wie kann ich in Deutschland Steuern und Sozialabgaben zahlen wenn mein AG diese Abgaben weiterhin in Irland abfuehrt?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von gitbrutus):
Im umgekehrten Fall, wenn ein Arbeitsverhaeltnis in Deutschland besteht und dann weniger als 6 Monate im Ausland gearbeitet wird muss ich auch weiterhin Steuern und Abgaben in Deutschland zahlen.


Nein, wie kommst Du darauf? Umgekehrt ist das genauso, da die Voraussetzungen des Artikel XII Abs. 2 DBA Irland nicht erfüllt sind.

Zitat (von gitbrutus):
Und wie kann ich in Deutschland Steuern und Sozialabgaben zahlen wenn mein AG diese Abgaben weiterhin in Irland abfuehrt?


Der AG darf weder Steuern noch Sozialabgaben in Irland abführen.

In Deutschland musst Du Dich bezüglich der Steuern an das Finanzamt wenden und bezüglich der Sozialabgaben an die Krankenkasse.

Das Finanzamt legt dann Steuervorauszahlungen fest und die Krankenkasse zieht sämtliche Sozialabgaben einschließlich der AG-Beiträge ein.

Ausnahmen zu meinen Antworten können gelten, wenn Du in Irland für den öffentlichen Dienst arbeitest.

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#4
 Von 
gitbrutus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fuer die Antwort.

Zitat (von hh):
Nein, wie kommst Du darauf? Umgekehrt ist das genauso, da die Voraussetzungen des Artikel XII Abs. 2 DBA Irland nicht erfüllt sind.


Das war meine Interpretation nach Auskunft von https://www.deutsche-im-ausland.org/im-ausland-leben-und-arbeiten/arbeiten-im-ausland/arbeiten-im-eu-ausland.html "Meistens muss das Einkommen in dem Land versteuert werden, in dem Sie sich überwiegend (mehr als 183 Tage im Jahr) aufhalten - also dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben." Es koennte ja sein, dass ich nach einem Monat wieder zurueck nach Irland ziehe und nur temporaer in Deutschland bleibe, somit waere mein Lebensmittelpunkt fuer weniger als 183 Tage in Deutschland. Was verstehe ich hier falsch?

Zitat (von hh):
Der AG darf weder Steuern noch Sozialabgaben in Irland abführen.


Der AG hat mir mitgeteilt, dass Steuern und Sozialabgaben weiterhin in Irland abgefuehrt werden. Es handelt sich hierbei um ein grosses Unternehmen mit +100,000 Mitarbeitern, und die Antraege liefen durch alle offiziellen Kanaele (HR, legal, etc.). Ich wuerde grundsaetzlich davon ausgehen die wissen was sie tun, oder wie ist das ggf. zu erklaeren?

Zitat (von hh):

In Deutschland musst Du Dich bezüglich der Steuern an das Finanzamt wenden und bezüglich der Sozialabgaben an die Krankenkasse.


Ich bin durch den AG in Irland/Europa Privatversichert, der AG zahlt komplett. Bin ich dadurch Beitragsbefreit bei der deutschen Krankenkasse?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von gitbrutus):
Es koennte ja sein, dass ich nach einem Monat wieder zurueck nach Irland ziehe und nur temporaer in Deutschland bleibe,


Das ist aber doch nicht so oder habe ich die Frage falsch verstanden? Den Wohnsitz in Irland gibst Du doch auf, oder?

Aber selbst, wenn man eigentlich nach einem Monat zurückkehren wollte, dann aber doch mehr als 183 Tage geblieben ist, dann greifen die Zuständigkeiten rückwirkend und nicht etwa erst ab dem 184. Tag.

Komplizierter wird es wenn man in beiden Staaten gleichzeitig einen Wohnsitz hat.

Zitat (von gitbrutus):
Der AG hat mir mitgeteilt, dass Steuern und Sozialabgaben weiterhin in Irland abgefuehrt werden.


Dann kennt er sich nicht mit der Rechtslage aus.

Im Hinblick auf die Steuer gilt der Art. XII Abs. 1 DBA D-IRL. Wie kommt der AG denn auf die Idee, die Steuer sei in Irland abzuführen? Der Art. XII Abs. 2 DBA D-IRL (183-Tage-Regelung) greift nicht, da keine Ansässigkeit in Irland besteht.

Im Hinblick auf die Sozialabgaben gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die weist auch sehr klar in Art. 11 Abs. 3 a) das Recht der Sozialversicherung Deutschland zu. Dass eine der in Art. 12 bis 16 genannten Ausnahmen gelten könnte, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Wenn Du in Deutschland einen Wohnsitz hast und die Sozialversicherung in Irland greifen soll, dann benötigst Du in Deutschland eine A1-Bescheinigung um von der Sozialversicherungspflicht in Deutschland befreit zu sein. Diese Bescheinigung wirst Du nach meiner Einschätzung aber nicht bekommen. Gerne kannst Du Dich aber auch bei der DVKA (www.dvka.de) nach der Rechtslage erkundigen. Dort sitzen die Experten für derartige Fragestellungen.

Im Hinblick auf die Steuer, wäre es Steuerhinterziehung, wenn Du in Deutschland keine Steuern zahlst. Dem deutschen Finanzamt ist es dabei herzlich egal, dass Du bereits in Irland Steuern gezahlt hast. Möglicherweise erstattet Dir das irische Finanzamt aber die Steuern. Im umgekehrten Fall würde das deutsche Finanzamt das machen.

Es war auch ziemlich mutig sowohl von Dir als auch von Deinem AG, Dir das Home-Office in Deutschland zu genehmigen ohne über die Folgen hinsichtlich von Steuer und Sozialabgeben nachzudenken.

Zitat (von gitbrutus):
Ich wuerde grundsaetzlich davon ausgehen die wissen was sie tun, oder wie ist das ggf. zu erklaeren?


Keine Ahnung. Frage sie doch einfach mal, wie sie zu dieser Auffassung kommen. Vielleicht übersehe ich ja etwas oder im Sachverhalt fehlt ein wichtiges Detail. Die relevanten Rechtsvorschriften zur Beurteilung der Rechtslage habe ich Dir genannt.

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#6
 Von 
gitbrutus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Keine Ahnung. Frage sie doch einfach mal, wie sie zu dieser Auffassung kommen. Vielleicht übersehe ich ja etwas oder im Sachverhalt fehlt ein wichtiges Detail. Die relevanten Rechtsvorschriften zur Beurteilung der Rechtslage habe ich Dir genannt.


Also ich habe nun nochmals nachgefragt, der AG beurteilt den Sachverhalt wie folgt: mein work from home in D gilt als "zeitlich befristet", zunaechst bis mitte Januar 2022, ggf. wird das aber nochmals verlaengert. D.h. danach muesste ich nach Irland zurueckkehren. Dennoch handelt es sich um eine vollstaendige Verlegung von Arbeits- und Wohnort. Anscheinend bin ich dafuer zustaendig alles weitere bezueglich Steuern selbst zu klaeren, und Sozialabgaben will der AG weiterhin in Irland abfuehren unabhaengig davon von wo ich arbeite. Bezueglich Ab- und Anmeldung in Irland und D, Wohnungsaufgabe, etc. bekam ich keine Antwort, das sei alles mir ueberlassen.

Da stellen sich mir nun 3 Fragen:
1. Darf/Muss ich den Hauptwohnsitz dann in D anmelden wenn ich vorhabe am Januar wieder nach Irland zurueck zu kehren?
2. Sofern ich dann meinen Hauptsitz in D anmelde (freiwillig oder gezwungen), waere ich dann verpflichtet Steuern und Sozialabgaben in D zu zahlen obwohl die Anmeldung dann (voraussichtlich) zeitlich beschrenkt ist?
3. sofern 2. zutrifft, kann der AG sich dann einfach auf die zeitliche Beschraenkungen berufen und sich weigern Sozialabgaben in D abzugefuehren? Kann das Finanzamt dann die Sozialabgaben von mir einklagen bzw. mich auffordern den AG Anteil selbst zu zahlen?

Um eins vorweg zu nehmen: Ich kann das Problem vermutlich einfach umgehen indem ich meinen Hauptwohnsitz in Irland behalte und mich nur mit dem Zweitwohnsitz in D anmelde. Allerdings wuerde ich gerne in das Deutsche Sozialsystem einzahlen selbst wenn ich nur befristet in Deutschland lebe.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von gitbrutus):
der AG beurteilt den Sachverhalt wie folgt: mein work from home in D gilt als "zeitlich befristet", zunaechst bis mitte Januar 2022, ggf. wird das aber nochmals verlaengert.


Wenn der Aufenthalt in Deutschland zeitlich auf weniger als 6 Monate befristet ist und die Wohnung in Irland beibehalten wird, dann ist das richtig.

Das klang in der Sachverhaltsdarstellung aber ganz anders.

Zitat (von gitbrutus):
1. Darf/Muss ich den Hauptwohnsitz dann in D anmelden wenn ich vorhabe am Januar wieder nach Irland zurueck zu kehren?


Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten musst Du Dich in Deutschland anmelden (§ 27 Abs. 2 BMG).

Zitat (von gitbrutus):
2. Sofern ich dann meinen Hauptsitz in D anmelde (freiwillig oder gezwungen), waere ich dann verpflichtet Steuern und Sozialabgaben in D zu zahlen obwohl die Anmeldung dann (voraussichtlich) zeitlich beschrenkt ist?


Nein, sofern der Aufenthalt weniger als 6 Monate beträgt und die Wohnung im Ausland beibehalten wird.

Zitat (von gitbrutus):
3. sofern 2. zutrifft, kann der AG sich dann einfach auf die zeitliche Beschraenkungen berufen und sich weigern Sozialabgaben in D abzugefuehren?


Es gibt da klare Regeln. Bei weniger als 6 Monaten Aufenthalt und Beibehaltung der Wohnung im Ausland gilt das ausländische Recht weiter. Der AG hat da gar keine Entscheidungsfreiheit.

Zitat (von gitbrutus):
Kann das Finanzamt dann die Sozialabgaben von mir einklagen bzw. mich auffordern den AG Anteil selbst zu zahlen?


Nein, allerdings benötigst Du in so einem Fall eine sogenannte A1-Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Sozialversicherungspflicht nach der EU-Verordnung in Irland besteht.

Zitat (von gitbrutus):
Ich kann das Problem vermutlich einfach umgehen indem ich meinen Hauptwohnsitz in Irland behalte und mich nur mit dem Zweitwohnsitz in D anmelde.


Um das klarzustellen: Am gemeldeten Wohnsitz musst Du auch tatsächlich eine Wohnung innehaben.

In Deutschland kann man nur dann einen Zweitwohnsitz anmelden, wenn man hier auch den Erstwohnsitz hat. Das ist aber für die Fragestellung uninteressant, da das Steuerrecht ohnehin auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt.

Zitat (von gitbrutus):
Allerdings wuerde ich gerne in das Deutsche Sozialsystem einzahlen selbst wenn ich nur befristet in Deutschland lebe.


Das geht dann natürlich nicht.

Während steuerrechtlich eine Frist von 6 Monaten gilt und bei Überschreitung die Steuerpflicht auch rückwirkend gilt, gilt im Sozialversicherungsrecht eine Frist von 24 Monaten und keine Rückwirkung.

Außerdem muss steuerrechtlich die Wohnung in Irland beibehalten werden, hinsichtlich der Sozialversicherung dagegen nicht.

Wenn der Umzug nach Deutschland jedoch unbefristet erfolgt, dann welchseln die Pflichten sofort von Irland nach Deutschland.

-- Editiert von hh am 01.09.2021 19:37

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#8
 Von 
gitbrutus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fuer deine Antworten.

Zitat (von hh):
Wenn der Aufenthalt in Deutschland zeitlich auf weniger als 6 Monate befristet ist und die Wohnung in Irland beibehalten wird, dann ist das richtig.


Genau das ist der Punkt, die Wohnung in Irland wird nicht beibehalten. Selbst bei zeitlicher Befristung bin ich ja nicht dazu verpflichtet die Wohnung beizubehalten, oder? Ich koennte bei Rueckkehr ja einfach eine neue Wohnung anmieten.

Zitat (von gitbrutus):
2. Sofern ich dann meinen Hauptsitz in D anmelde (freiwillig oder gezwungen), waere ich dann verpflichtet Steuern und Sozialabgaben in D zu zahlen obwohl die Anmeldung dann (voraussichtlich) zeitlich beschrenkt ist?


Zitat (von hh):
Nein, sofern der Aufenthalt weniger als 6 Monate beträgt und die Wohnung im Ausland beibehalten wird.


Ich mache es mal ganz konkret: Umzug nach D im September, Wohnung in Irland wird noch 3 Monate gehalten (wegen Kuendigungsfrist Mietvertrag), ab Dezember dann Wohnsitz nur in D. Vorraussichtlich mitte Januar zurueck nach Irland (obwohl das aber noch nicht 100% feststeht).

1. Wann muss ich mich dann in D anmelden? September, Dezember, oder garnicht?
2. Ab wann, wenn ueberhaupt, bin ich dann Steuer und Sozialversicherungspflichtig in D?

Zitat (von hh):
Außerdem muss steuerrechtlich die Wohnung in Irland beibehalten werden, hinsichtlich der Sozialversicherung dagegen nicht.


Wie meinst du das "hinsichtlich der Sozialversicherung dagegen nicht"? Und warum "muss" die Wohnung in Irland beibehalten werden? Wenn ich dort nicht mehr lebe wie kann ich dann gezwungen sein dort eine Wohnung zu haben, oder was verstehe ich hier falsch? Wie verhaelt sich das bezueglich meine o.g. Scenarios?


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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von gitbrutus):
Genau das ist der Punkt, die Wohnung in Irland wird nicht beibehalten. Selbst bei zeitlicher Befristung bin ich ja nicht dazu verpflichtet die Wohnung beizubehalten, oder? Ich koennte bei Rueckkehr ja einfach eine neue Wohnung anmieten.


Bei einer Entsendung bis zu 6 Monaten ist man in dem Staat steuerpflichtig, in dem man ansässig ist. Wenn die Wohnung in Irland beibehalten wird, dann wäre das Irland, weil auch gleichzeitig sich die Ansässigkeit nicht ändert, wenn man für 6 Monate eine Wohnung in einem anderen Staat hat.

Auf der anderen Seite kann man nach meiner Auffassung nicht in einem Staat ansässig sein, in dem man gar keine Wohnung inne hat.

Allerdings ist mir nicht bekannt, wie das irische Steuerrecht die Ansässigkeit bestimmt.

Hinzu kommt, dass das DBA D-IRL abweichend vom OECD-MA keine Kollisionsregel für einen Fall wie diesen enthält. So wie das hier geplant ist, handelt es sich somit um einen kniffligen Fall, der ggf. nur durch eine Verständigung beider Finanzverwaltungen nach Art. XXIV Abs. 2 DBA D-IRL gelöst werden kann.

Abgesehen davon halte ich es für wenig glaubwürdig, dass es tatsächlich geplant ist, für einen Zeitraum von nicht einmal 2 Monaten die Wohnung in Irland aufzugeben. Da drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass die Befristung nur zum Schein vorgenommen wurde.

Zitat (von gitbrutus):
Wie meinst du das "hinsichtlich der Sozialversicherung dagegen nicht"?


Die Sozialversicherung hängt nicht an der Ansässigkeit. Daher ist es für die Sozialversicherung bei einem befristeten Auslandsaufenthalt bis zu 24 Monaten nicht relevant, ob die Wohnung in Irland beibehalten wird.

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#10
 Von 
gitbrutus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ok steuerlich scheint das dann doch etwas komplizierter zu sein. Das mit den Sozialabgaben verstehe ich aber trotzdem nicht ganz:

Zitat (von hh):
Die Sozialversicherung hängt nicht an der Ansässigkeit. Daher ist es für die Sozialversicherung bei einem befristeten Auslandsaufenthalt bis zu 24 Monaten nicht relevant, ob die Wohnung in Irland beibehalten wird.


Wenn nicht an der Ansaessigkeit, woran haengt sie dann? Am Standort des AG? Verstehe ich das dann richtig, dass bei Aufgabe der Wohnung in Irland and Umzug nach D fuer 24 Monate weiterhin Sozialabgaben in Irland anfallen? Wie kann das denn sein?

Wenn das stimmt dann hatte der AG ja doch recht mit der Auskunft dass er Sozialabgaben weiterhin in Irland abfuehren wird selbst wenn ich mich in D anmelde (und auch wenn ich in Irland die Wohnung aufgebe). Das klang in der Antwort oben ja etwas anders:

Zitat (von gitbrutus):
3. sofern 2. zutrifft, kann der AG sich dann einfach auf die zeitliche Beschraenkungen berufen und sich weigern Sozialabgaben in D abzugefuehren?

Zitat (von hh):
Es gibt da klare Regeln. Bei weniger als 6 Monaten Aufenthalt und Beibehaltung der Wohnung im Ausland gilt das ausländische Recht weiter. Der AG hat da gar keine Entscheidungsfreiheit.


Verstehe ich hier etwas falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von gitbrutus):
Verstehe ich das dann richtig, dass bei Aufgabe der Wohnung in Irland and Umzug nach D fuer 24 Monate weiterhin Sozialabgaben in Irland anfallen? Wie kann das denn sein?


Ja, das verstehst Du richtig, sofern der Aufenthalt in Deutschland auf max. 24 Monate befristet ist. Dann greift die Sonderregelung des Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Ohne Befristung gilt dagegen der Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dann fallen die Sozialabgaben sofort in Deutschland an.

Da Du in so einem Fall aber ohnehin eine A1-Bescheinigung benötigst, kannst Du Dich gerne bei der DVKA erkundigen, denn dort sitzen die Spezialisten, die den ganzen Tag nichts anderes machen, als solche Fälle zu beurteilen. Ich glaube zwar, dass ich mich mit der Thematik gut auskenne, aber wenn man eine sichere Auskunft haben möchte, sollte man einen Spezialisten fragen.

Zitat (von gitbrutus):
Wenn das stimmt dann hatte der AG ja doch recht mit der Auskunft dass er Sozialabgaben weiterhin in Irland abfuehren wird selbst wenn ich mich in D anmelde (und auch wenn ich in Irland die Wohnung aufgebe). Das klang in der Antwort oben ja etwas anders:


Die Aussage war ja doch richtig, denn bei einer Befristung von weniger als 6 Monaten und Beibehaltung der Wohnung in Irland gilt weiter vollständig das irische Recht.

Wenn eine der beiden Bedingung verletzt wird, d.h. Befristung länger als 6 Monate oder Aufgabe der Wohnung, dann wird es kompliziert. Sowohl die Aufgabe der Wohnung als auch eine Befristung zwischen 6 und 24 Moanten wirken jedoch nur auf das Steuerrecht.

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#12
 Von 
gitbrutus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr klare Antworten, danke!

Zitat (von hh):
Ja, das verstehst Du richtig, sofern der Aufenthalt in Deutschland auf max. 24 Monate befristet ist. Dann greift die Sonderregelung des Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Ohne Befristung gilt dagegen der Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dann fallen die Sozialabgaben sofort in Deutschland an.


Ok verstehe. Was wuerde dann aber in folgendem Fall passieren: Aufenthalt in D befristet auf z.b. 6 Monate, keine Wohnung in Irland, ich kuendige im 4. Monat (mit 1 Monat Kuendigungsfrist) und melde mich im gleichen Zug dauerhaft in D an (ohne Absicht nach Irland zurueckzukehren).

Waere damit die Befristung aufgehoben (da ich dauerthaft in D bleiben werde ab Zeitpunkt der Kuendigung), und ich/der AG muesste Sozialabgaben in D zahlen ab Zeitpunkt der Kuendigung? :)

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von gitbrutus):
Waere damit die Befristung aufgehoben


Nach meiner Einschätzung ist das nicht der Fall, da durch eine Kündigung die Befristung nicht aufgehoben wird.

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