Wie verhält es sich eigentlich mit der MWST bei Gewerblichen Mietern wenn auch der Vermieter MWST pflichtig ist?
Thema: In einem "gemischt genutzten" Gebäude erstellt die Verwaltung Betriebskostenabrechnungen. Bei den Gewerbemietern rechnet er auf die anteiligen Betriebskosten 19 % MwSt drauf, was uns als Vorsteuerabzugsberechtigten ja nicht weiter interessiert.
ABER in den Einzelnen Positionen (z.B. allgemein Strom, Wartungskosten aber auch Heizkosten) sind ja MWST. enthalten. Müsste in der Abrechnung (bei den Einzelposten) nicht der Nettobetrag als Kosten angesetzt werden? Der Vermieter würde ja - z.B. bei den Gaskosten einerseits die MWST als Vorsteuer ziehen andererseits aber - wie hier - Auf die Brutto-Heizkosten nochmals MWST aufschlagen und somit 19 % zu viel berechnen?
Mauseschnuffel
-- Editiert von Moderator topic am 13. November 2025 18:56
-- Thema wurde verschoben am 13. November 2025 18:56
Betriebskosten Gewerbe Mehrwertsteuer
Zitat :Auf die Brutto-Heizkosten
Wieso auf die Brutto-Heizkosten? Die MWSt. wird natürlich auf die Nettoheizkosten aufgeschlagen.
Zitat :Wieso auf die Brutto-Heizkosten? Die MWSt. wird natürlich auf die Nettoheizkosten aufgeschlagen.
Die Heizkosten werden für das gesamte Gebäude zusammengestellt. Da es den Laden aber auch Private Mieter betrifft, werden die Beträge an den Techem gesendet, die bezahlt (also Brutto) wurden.
Nun müsste der Vermieter in der Abrechnung für das Gewerbe die MwSt. u.a. aus dieser Positionen herausgerechnet werden, da ja zum Schluss die Steuer für den Betrieb aufgeschlagen wird. Es gibt also zwei Abrechnungen, eine für den Privathaushalt mit den Bruttobeträgen und eine zweite mit den Nettobeträgen + MwSt. am Ende der Abrechnung.
Nun müsste ich noch wissen, wo da mal eine Gerichtsentscheidung gefällt wurde. Oder wo entsprechende Gesetzestexte zu finden sind.
Ich kann per Google nichts finden?
Mauseschnuffel.
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Handelt es sich um Teileigentumseinheiten? Wenn ja: BGH XII ZR 29/24:Zitat :In einem "gemischt genutzten" Gebäude erstellt die Verwaltung...
Zitat:Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zugrunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.
Nur zum Verständnis.
Abrechnung an die "normalen" Mieter:
1190€ (inkl. ges. MwSt.) = 1190€
Abrechnung an den gewerblichen Mieter:
1190€ zzgl. ges. MwSt = 1416,10€
anstatt
1000€ zzgl. ges. MwSt. = 1190€
?
Ja, es wurde abgerechnet:
Abrechnung an den gewerblichen Mieter:
1190€ zzgl. ges. MwSt = 1416,10€
anstatt
1000€ zzgl. ges. MwSt. = 1190€
Zum Zweiten...
Zitat :Handelt es sich um Teileigentumseinheiten? Wenn ja: BGH XII ZR 29/24:
Nein, noch einmal, es handelt sich nicht um ein WEG. Das Haus gehört einem Gewerbetreibenden. Es gibt drei Gewerbeeinheiten (2 Läden und eine Arztpraxis) sowie 35 Wohnungen. Das alles ist letztlich ein Gebäude, das einem Eigentümer gehört. Der Eigentümer betreibt im Übrigen selbst Ladengeschäfte (Ladenkette) und rechnet im Gewerbebereich Nettomiete + MwSt. Auf die Betriebskostenabrechnung die in den Einzelpositionen die selben Grundkosten in den einzelnen Positionen enthalten. Will sagen :Gesamtkosten / Teiler * Faktor.
Bei den Gewerbetreibenden kommen dann auf die Endsumme noch die MwSt. Dadurch haben die gewerbetreibenden die MwSt. m.E. doppelt bezahlt.
Zitat :werden die Beträge an den Techem gesendet, die bezahlt (also Brutto) wurden.
Da liegt der Fehler. Der Vermieter muss der Techem natürlich die Nettokosten und die MWSt. getrennt mitteilen. Dann kann die Techem auch eine Abrechnung mit ausgewiesener MWSt. erstellen. Für die Privatmieter ist es unschädlich, dass die MWSt. ausgewiesen wird.
Und jetzt?
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