Betriebsveräußerung, §16 EStG

31. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
MrNordpol
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebsveräußerung, §16 EStG

Hallo zusammen!

Ich schreibe gerade eine Semesterarbeit und hänge da an eins, zwei Fragen die ich leider nicht gelöst bekomme.

Es geht um die Veräußerung von einer 100% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bzw. deren steuerliche Behandlung.
Wahrscheinlich ist die Lösung relativ simpel, aber irgendwie hilft mir weder Gesetz, noch Richtlinie, noch Kommentar weiter. Ich werd noch verrückt, hab sogar schon beim Finanzamt angerufen.

Also meine Fragen wären:

1. Wenn die 100%ige Beteiligung im Betriebsvermögen eines gewerblichen Einzalunternehmers gehalten wird:

-Hat dieser dann -falls er älter als 54 ist natürlich- Anspruch auf den Freibetrag nach §16 IV EStG und kann er den ermäßigten Steuersatz nach §34 in Anspruch nehmen?

2. Wenn er die Beteiligung -sagen wir 50%/50%- im Betriebs-und Privatvermögen hält.

-gilt dies auch als 100%ige Veräußerung im Sinne des § 16 EStG und in welchem Maße hat er dann Anspruch auf Freibetrag, besonderne Steuersatz? Wird dann ggf. der Anteil im PV nach §17 EStG behandelt oder fließt das in die Behandlung nach § 16 EStG mit ein?

Ich wäre euch sowas von dankbar, wenn ihr mir irgendwie weiterhelfen könntet.

Beste Grüße



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-- Editiert MrNordpol am 31.08.2011 11:24

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

1. Was spricht dagegen? Die 100%-Beteiligung gilt als Teilbetrieb i.S.d. § 16 EStG .
2. Wenn lt. § 16 EStG nur die 100%-Beteiligung ein Teilbetrieb ist, ist eine 50%-Beteiligung kein Teilbetrieb.
Ohne Teilbetrieb kein § 16,also laufender Gewinn. Beteiligung im PV ist § 17.

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#2
 Von 
MrNordpol
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

1. Das habe ich mich ja auch gefragt es erschien mir nur irgendwie nicht eindeutig.

2. War mir nicht sicher. Man könnte ja auch so argumentieren, dass durch die gleichzeitige Veräußerung von beiden Anteilsmassen eine faktische 100%ige Veräußerung vorliegt... oder so in der Art? Wer weiß schon was findige Steuerberater vor dem BMF so alles durchbekommen.

Aber trotzdem nochmal vielen, vielen Dank!

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