Hallo..
Wenn seit feb. 2016 ein Arbeitsvertag im Kundendienst besteht.. und im Arbeitsvertrag verankert ist das entsprechend der gesetzlichen Regelungen ein Verpfegungsmehraufwand vom AG übernommen wird bei mehr als 8 Std. Abwesenheit (was i.d.r an 4 Tagen in der Woche der Fall ist) sowie das 0,30 Cent per Km gezahlt wird, da das AN Fahrzeug genutzt wird! Der AN hat aber nie die erforderlichen Unterlagen (std. Zettel, Fahrtenbuch) eingereicht. DARF der AG dies steuerfreien Leistungen für einen Zeitraum von gut 3 Jahren nachzahlen wenn die Unterlagen vom AN nachgereicht werden?
Oder für welchen zurück liegenden Zeitraum ist das überhaupt möglich? Oder muss das immer monatlich abgerechnet werden.
Im AV ist kein Zeitraum geregelt!
-- Editiert von PhantomXY am 09.01.2019 08:51
-- Editiert von PhantomXY am 09.01.2019 08:52
-- Editiert von Moderator am 09.01.2019 16:25
-- Thema wurde verschoben am 09.01.2019 16:25
Darf der Ag verpflegungswehraufwand und Fahrkosten nachzahlen
9. Januar 2019
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Frage vom 9. Januar 2019 | 08:50
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 15x hilfreich)
Darf der Ag verpflegungswehraufwand und Fahrkosten nachzahlen
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#1
Antwort vom 9. Januar 2019 | 09:07
Von
Status: Weiser (17355 Beiträge, 6464x hilfreich)
... sieht der AV eine Ausschlussfrist vor?
Wenn ja, gilt die.
Wenn nein, greift die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren.
Arbeitsrechtlich spricht wohl nichts dagegen, berechtigte Forderungen rückwirkend zu zahlen.
Die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung setzt ja auf jeden Fall voraus, dass AN die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat - wenn dies, dann das.
Sie besagt keineswegs, dass nur monatlich abgerechnet werden dürfte.
#2
Antwort vom 9. Januar 2019 | 11:32
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Diese Frage dürfte unter Steuerrecht besser aufgehoben sein.
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#3
Antwort vom 9. Januar 2019 | 15:43
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 15x hilfreich)
ZitatDiese Frage dürfte unter Steuerrecht besser aufgehoben sein. :
Stimmt.. wenn möglich bitte verschieben..
Ergänzend frage ich mich ob die Verjährung von drei Jahren auch für Abrechnungen gegen Beleg gültig ist.
Sprich wenn z.B Quittungen für parkgebühren eingereicht werden die etwas älter sind. Meines Wissens kann der Betrieb diese nur immer in dem Jahr der Entstehung durch seine Bücher ziehen??
Oder gilt hier dann auch der Zeitpunkt des Zugangs von seinem Mitarbeiter??
Danke für die Beiträge..
#4
Antwort vom 10. Januar 2019 | 12:10
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Grundsätzlich ist die Frage unglücklich gestellt!
Der AG darf alles an den AN zahlen, was er möchte! Es gibt kein Gesetz -erst recht nicht im Steuerrecht!_ was dem AG das verbieten würde!
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass der AG hierfür überhaupt etwas zahlen muss! Der AG darf auch Garnichts zahlen, oder z.B. 0,10 €/km oder auch 2,50 €/km! Das Steuerrecht regelt ausschließlich, was der AG steuerfrei auszahlen darf! Für einen höheren Betrag würde halt LSt anfallen!Zitatdas entsprechend der gesetzlichen Regelungen ein Verpfegungsmehraufwand vom AG übernommen wird bei mehr als 8 Std. Abwesenheit (was i.d.r an 4 Tagen in der Woche der Fall ist) sowie das 0,30 Cent per Km gezahlt wird :
Legt man dioe Frage aus als "Muss der AG den Betrag nachzahlen?", dann ist auch dass keine steuerrechtliche Frage, sondern ein rein zivil- bzw. arbeitsrechtliche Frage! Wurde von @blaubär+ bereits beantwortet.
Nur wenn gemeint sein sollte, ob der AG den Betrag -egal ob freiwillig oder verpflichtet!- steuerfrei auszahlen darf, wird eine steuerliche Frage daraus. Und die ist mit ja zu beantworten, denn dem Steuerrecht ist der Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich egal!
Die steuerliche Behandlung der Kosten beim AG ist für die Steuerfreiheit egal!ZitatSprich wenn z.B Quittungen für parkgebühren eingereicht werden die etwas älter sind. Meines Wissens kann der Betrieb diese nur immer in dem Jahr der Entstehung durch seine Bücher ziehen?? :
Sollte der AN jedoch bereits die Steuererklärungen für 2016 ff. eingereicht haben und dort entsprechende Werbungskoste geltend gemacht haben OHNE eine mögliche Erstattung anzugeben, so wäre der AN verpflichtet das FA entsprechend zu informieren, §153 AO . Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so erfüllt das den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.
taxpert
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