Dauer des Einspruchsverfahrens

30. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)
Dauer des Einspruchsverfahrens

Wie lange kann sich ein Einspruchsverfahren hinziehen? Habe gegen Grunderwerbsteuer Einspruch eingelegt und nach Einreichen einiger fehlender Unterlagen seit 6 Monaten nichts mehr gehört. Ist das normal?

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Menetekel
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja, dies ist leider normal. Nach Ablauf von 6 Monaten können Sie Untätigkeitseinspruch einlegen (was eine enorme Steigerung der Beliebtheit Ihrer Person beim zuständigen Sachbearbeiter nach sich ziehen wird). Frist für dessen Bearbeitung (=Abhilfe, d.h. Bearbeitung des zugrundeliegenden Einspruchs) wären dann wieder 6 Monate,nach deren Ablauf Sie Untätigkeitsklage einreichen könnten.

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#2
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Danke

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#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Was soll ein "Untätigkeitseinspruch" denn genau sein? Eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Wenn über einen Einspruch nicht innerhalb "angemessener Frist" (in der Regel 6 Monate, es sei denn, daß hinreichende Gründe für eine längere Bearbeitungsdauer vorliegen) entschieden ist, kann unmittelbar Untätigkeitsklage beim Finanzgericht eingereicht werden, § 46 FGO .

Inwieweit das sinnvoll ist, wäre eine andere Frage.

-- Editiert von fix am 01.12.2004 08:53:47

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#4
 Von 
Mampfred
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 45x hilfreich)

@ fix:
Einen Untätigkeitseinspruch gibt es schon,
§ 347 Ans. 1 Satz 2 AO .
Der ist aber leider bei Nichtbearbeitung eines Einspruches unzulässig
§ 348 Nr. 2 AO

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"utque antehac flagitiis ita tunc legibus laborabatur"

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