Deutschkurs kosten zurück von Steuer

16. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
t1200
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 6x hilfreich)
Deutschkurs kosten zurück von Steuer

Hallo,
Ich habe eine Frage. Ich hatte in 3 letzte Monate von meinem alte Arbeitgeber einen Deutschkurs besucht. Weil ich eine neue Arbeitgeber gesucht und für Interview hatte keine Chance mit nur Englisch sprache! Ich hatte bis A2 als Privat bevor einen Deutschkurs besucht und diese war bis B2, welche bei viele Firmen erfordert. Ich versuchte diesen Betrag von meiner Steuererklärung zurückbekommen. aber leider das Finanzamt akzeptiert nicht und sage folgende Klausen:
Ich habe zu viele Begründung eingegeben, dass Deutsch Arbeitsuchung Begründung hat.. aber bis heute hatte ich keine Chance. Gibt es anderen Klausen, dass man benutzt kann?
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Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Maßgebend hierfür ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen.

Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Abzug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Für den Erwerb der Deutschkenntnisse spielen private Gesichtspunkte eine nicht untergeordnete Rolle.

Die durch den Sprachkurs erlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache werden in der Kommunikation mit dem Finanzamt und notwendigerweise im täglichen Leben verwendet. Der Besuch der Deutschkurse hat somit einen erheblichen privaten Nutzen.

Er förderte in erster Linie die Allgemeinbildung und stellt damit auch keine Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

Abzugsfähig wären Aufwendungen für einen Integrationskurs. Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. bereits hier lebende Ausländer so genannte Integrationskurse vor (630 Unterrichtsstunden). Diese stellen ein Grundangebot des Bundes dar und sollen nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Dem Anspruch bzw. Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber (§ 44a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG -). Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen, sodass eine Zwangsläufigkeit rechtlicher Art gegeben ist und somit die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Das es sich die dem von Ihnen besuchten Deutschkurs um einen Integrationskurs handelt ist nicht erkennbar.

Die Aufwendungen sind nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht abzugsfähig.

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Ich hatte folgende Begründung auch eingegeben aber noch habe ich keine Erfolgt!
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/auslaender-koennen-deutschkurs-absetzen
Habe ich weitere Chance? Gibt es andere Klausen, dass ich benutzen kann?
Danke,
viele Grüße,
Tina

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7 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Und Sie haben in dem Link folgende Sätze bemerkt: So erfreulich dieses Urteil sein mag: Es ist leider noch nicht rechtskräftig.?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
t1200
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 6x hilfreich)

ja genau. auch so viele andere Klausen, dass ich im Internet gefunden. aber leider, das sagt, es ist privat und nicht für Berufliche Sache!!

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#3
 Von 
t1200
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und Sie haben in dem Link folgende Sätze bemerkt: So erfreulich dieses Urteil sein mag: Es ist leider noch nicht rechtskräftig.?

auch das Finanzamt hat mir folgende gesendet
///////////////////////////
BFH Urteil vom 15. März 2007, welches lautet:
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
Sofern Sie Ihren Einspruch in diesen Punkt nicht einschränken kann lediglich förmlich nach Aktenlage entschieden werden.
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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Genau! Der von Ihnen gepostete link ist 12,5 Jahre alt!!!! Der BFH, als höchste richterliche Instanz hat bereits 2007 gegen den Steuerpflichtigen entschieden! Das Finanzamt DARF gar nicht anders entscheiden, den es ist an die Rechtsauffassung des BFH gebunden!

Natürlich bleibt Ihnen trotzdem die Möglichkeit, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und entsprechend Klage zu erheben. Da eine entsprechende Klage, egal wie sie in erster Instanz ausgeht, wahrscheinlich immer bis zum BFH geführt werden muss, ist das eine nicht ganz billige Angelegenheit, die nur äußerst geringe Erfolgsaussichten hat!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
t1200
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Da eine entsprechende Klage

wie kostet eine Klage? weißt du? Weil Deutschkurs für mich mehr ca. 1700 Euro kostet.

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von tina110):
Zitat (von taxpert):
Da eine entsprechende Klage

wie kostet eine Klage? weißt du? Weil Deutschkurs für mich mehr ca. 1700 Euro kostet.
Das fragen Sie am besten einen Steuerberater, der Ihnen auch gleich die Erfolgsaussichten mitteilen kann!

Zuvor sollten SIe sich aber folgendes vor Augen halten:

1. Sie bekommen auf keinen Fall die 1.700 € vom Finanzamt erstattet! Diese Summe mindert nur Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die zu erwartende Steuererstattung hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Sie kann zwischen maximal 42% (= 714 € beim Spitzensteuersatz) und praktisch 0 € liegen!

2. Die Sache ist in 2007 höchstrichterlich entschieden! Ich gehe nicht davon aus, dass seitdem kein Ausländer mehr einen Deutschkurs besucht hat! Es ist aber in den letzten 10 Jahren keinem Steuerfachmann eine Idee gekommen, warum die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung falsch sein sollte! Glauben SIe wirklich, dass Ihr Fall so speziell ist, dass der BFH da anders entscheiden würde? Oder dass Sie eine solche Steuerrechtskoryphähe finden, die die Rechtsmeinung unserer höchsten Richter aushebeln kann?

Vom Bauchgefühl kann man Ihnen nur abraten! Eine Klage wäre wahrscheinlich rausgeschmissenes Geld!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 16.01.2018 20:10

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

wie kostet eine Klage? weißt du? Weiß ich - die Kosten bemessen sich am Streitwert. Der beträgt hier nicht 1.700 Euro, sonndern nur die Steuern, die darauf anfallen - taxpert hat das gerade sehr schön erklärt. Unterstellen wir mal, daß das nicht mehr als 500 Euro sind. Dafür fallen 4 Gebühren zu je 35 Euro an - macht 140 Euro. Dazu kämen natürlich die Kosten eines Anwaltes.
Eine Klage wäre wahrscheinlich rausgeschmissenes Geld! Ganz meiner Meinung...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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