Die KBV ist schon eine praktische Norm.

24. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Blutswente
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 11x hilfreich)
Die KBV ist schon eine praktische Norm.

Hallo,

Herr H ist pflichtveranlagten Einkommensteuerpflichtiger mit einem Grenzsteuersatz von 40%.

Das Finanzamt trägt dem H regelmässig - einfach so - bei einer bestimmten Einkunftsart 20€ als Einkünfte ein, so dass sich sein zu versteuerndes Einkommen um eben diese 20€ erhöht.

H legt Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, der jedoch mit Hinweis auf die Kleinbetragsverordnung zurückgewiesen wird.

Die KBV ist schon eine praktische Norm.
Der Fiskus kann nun jedem Steuerpflichtigen bei Kenntnis von dessen Grenzsteuersatz gerade so viel Einkünfte dazudichten, dass die zusätzliche Steuerlast knapp unter 10€ bleibt.

Natürlich gibt es so etwas in D nicht und ich berichte aus einem Paralleluniversum. :kotz:

Grüße Blutswente

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5193 Beiträge, 1234x hilfreich)

"Hinzudichten" nennt man Schätzung. Wenn Sie der Meinung sind, dass dafür nicht die geringste Veranlassung bestand und das angeblich "regelmäßig" vorkomme, reichen Sie doch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein.

Grundsätzlich vermeidet man solches Vorgehen aufgrund, well es viel Arbeit erzeugt, für die in der Verwaltung Arbeitskräfte und - zeiten fehlen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8236 Beiträge, 1711x hilfreich)

Zitat (von Blutswente):
Das Finanzamt trägt dem H regelmässig - einfach so - bei einer bestimmten Einkunftsart 20€ als Einkünfte ein, so dass sich sein zu versteuerndes Einkommen um eben diese 20€ erhöht.


Um vernünftig zu diskutieren müsste man wissen, welche Einkommensart hier gemeint ist. Wenn Du aber nur deinen Unmut loswerden möchtest, bist Du im falschen Forum

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125817 Beiträge, 40541x hilfreich)

Zitat (von Blutswente):
Die KBV ist schon eine praktische Norm.

Nö, sie ist viel mehr, sie ist eine Verordnung und damit einem Gesetz gleichgestellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Blutswente
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
"Hinzudichten" nennt man Schätzung.


Dann hätte ich "Schätzung" geschrieben.


Zitat (von Cybert.):
.... reichen Sie doch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein.


Gute Idee.

Die Frage ist, ob eine Beschwerde letztlich den falschen Steuerbescheid ändert.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125817 Beiträge, 40541x hilfreich)

Zitat (von Blutswente):
Die Frage ist, ob eine Beschwerde letztlich den falschen Steuerbescheid ändert.

Nö, den ändert entweder das Finanzamt oder ein Gericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Blutswente
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 11x hilfreich)

Nehmen wir an, Herr B hatte noch nie in seinem Leben Einkünfte aus VuV.

Weder direkt, noch indirekt über einen Grundlagenbescheid.

Nun hat er aus heiterem HImmel 20€ Einkünfte aus VuV.
Vermutlich ein Schreibfehler innerhalb des Finanzamts.

Dan kann doch das Finanzamt den Einspruch nicht mit Hinweis auf die KBV zurückweisen?

Zwar lässt der Verordnungstext ein solches Vorgehen zu, jedoch widerspräche das dem Normzweck.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125817 Beiträge, 40541x hilfreich)

Zitat (von Blutswente):
Dan kann doch das Finanzamt den Einspruch nicht mit Hinweis auf die KBV zurückweisen?

Alleine die Tatsache das es das schon gemacht hat, negiert die Theorie des nicht Könnens.



Zitat (von Blutswente):
jedoch widerspräche das dem Normzweck.

Nö.
Der Zweck der Verordnung ist es ja gerade eben nicht über Kleinkram unter 10 EUR / 25 EUR diskutieren zu müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Blutswente
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Zweck der Verordnung ist es ja gerade eben nicht über Kleinkram unter 10 EUR / 25 EUR diskutieren zu müssen.


Ich denke, dass Du den Sachverhalt - offenbar laienhaft - nicht verstehst.

Die Begründung zum Erlass der KBV war eine völlig andere.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125817 Beiträge, 40541x hilfreich)

Zitat (von Blutswente):
Die Begründung zum Erlass der KBV war eine völlig andere.

Ich schrieb nichts von "Begründung" ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5193 Beiträge, 1234x hilfreich)

Zitat (von Blutswente):
Dan kann doch das Finanzamt den Einspruch nicht mit Hinweis auf die KBV zurückweisen?

Natürlich. Es bewegt sich auf Grundlage der Verordnung.

Zitat (von Blutswente):
Zwar lässt der Verordnungstext ein solches Vorgehen zu, jedoch widerspräche das dem Normzweck.

Teleologische Reduktion ist nicht zwingend Aufgabe der Exekutiven, sondern der Judikativen.

Zitat (von Blutswente):
Vermutlich ein Schreibfehler innerhalb des Finanzamts.

Ist etwas anderes als "hinzudichten". Während Letzteres einen Vorsatz impliziert, ist das bei einem Fehler nicht zwingend der Fall.

Um was für VuV-Einkünfte soll es gehen? Aus Beteiligungen/Gemeinschaften? Andernfalls genügt die Angabe der Einkünfte nämlich nicht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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