Liebes Forum,
ich hätte eine Frage zur Bereitstellung eines Dienstwagens durch den AG.
Angenommen ein AN verdient 6000€ brutto im Monat.
Der AG bietet ihm die Bereitstellung eines Dienstwagens an. Der Dienstwagen kosten den AG ca. 400€/Monat Leasing, Versicherung, etc.. Darüber hinaus fragt er den AN zu seiner jährlichen privaten Nutzung des Wagens, dieser gibt z.B. 15000 km/a an, daraus errechnet der AG Verbrauchskosten von 150€/Monat.
Also bietet der AG seinem AN die Bereitstellung des Dienstwagens an wenn dieser auf 550€ seines Bruttogehaltes verzichtet. Dabei ist dem AG bewusst das der AN den Wagen überhaupt nicht dienstlich nutzt!
Vorteil für den AN, dieser bezahlt den Wagen von seinem unversteuertem Bruttogehalt. Zwar muss er natürlich auch noch den geldwerten Vorteil versteuern aber insgesamt steht er sich so viel günstiger als wenn der den Wagen privat unterhalten müsste.
Frage ist Forum, ist dieses Vorgehen des AG rechtlich zulässig, dies vor dem Hintergrund das er weiß das der Wagen ausschließlich privat genutzt wird?
-- Editiert von pk2019 am 03.08.2019 23:52
Dienstwagen zulässig auch wenn er ausschließlich privat genutzt wird?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Häää, unversteuertes Bruttogehalt? Klar kommt der Geldwerte Vorteil zum Einsatz. In der Lohnbuchhaltung.
1% Regel. Versteuert der AN.
Beispiel:
Kommt so ein Wagen im Bruttolistenneupreis (und das ist der Wert, auf den abzustellen ist) z.B. mit 80.000 EUR, reden wir von 800 EUR zusätzlich, die durch den AN zu versteuern sind. Monatlich.
Das gilt auch dann, wenn das Kfz zur Deko am Eingang in der Luxusvilla steht oder lediglich zu Urlaubszwecken eingesetzt wird. Wie kommt denn der AN überhaupt zur Arbeit? Mit der Bahn, Fahrrad oder co.???
Übrigens, ist der Lohnverzicht Bestandteil des Arbeitsvertrages?? Oder ergibt sich der "Lohnverzicht" aus der steuerlichen Belastung beim AN durch die Anwendung der Versteuerung beim AN?
-- Editiert von Spejbl am 04.08.2019 01:48
Zitat:
Wie kommt denn der AN überhaupt zur Arbeit?
Wie kommt der AN zur Arbeit? Mit dem Dienstwagen natürlich, aber auch das ist im steuerlichen Sinne keine Dienstfahrt. Daher muss der AN neben der 1%-Regel ja auch noch 0,03% pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil versteuern.
-- Editiert von pk2019 am 04.08.2019 02:02
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ja, ein Dienstwagen ist auch dann zulässig, wenn er nicht dienstlich genutzt wird.
Und @Spejbl hat wohl noch nie etwas davon gehört, dass es sich um ein gängiges und auch lukratives Steuersparmodell handelt.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten