Doppelte Haushaltsführung Steuerhinterziehung?

4. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Davidhermler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Haushaltsführung Steuerhinterziehung?

Da ich über die Suchfunktion nicht fündig geworden bin probiere ich es mal mit einem Eintrag.

Ich bewohne in meinem Elternhaus eine Dachgeschosswohnung, die baulich nicht zum EG abgegrenzt ist und auch über keine eigene Küche verfügt. Ich bin im Ort meines Elternhauses noch in 2 Vereinen (mittlerweile nicht mehr so regelmäßig wie früher) tätig, helfe meinen Eltern bei anfallenden Arbeiten und werde das Haus auch mal erben. Monatlich zahle ich jedoch keine Kosten.

An meinem Zweitwohnsitz bin ich beruflich tätig und habe dort eine Mietwohnung für etwa 800 Euro warm im Monat, in der mittlerweile auch meine Partnerin wohnt. Nun die Fragen:

- die vergangenen Jahre habe ich in der Steuererklärung doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, was bisher auch nie abgelehnt wurde. Aufgrund der Umstellung auf MeinElster ist mir nun aufgefallen, dass viele Finanzämtet meine Situation nicht als doppelten Haushalt anerkennen und entsprechend schon Strafen für solche Angaben verhängt wurden. Wie verhalte ich mich nun? Mache ich die Steuererklärung wie bisher oder verneine ich den doppelten Haushalt von nun an.
- verhängt das Finanzamt direkt strafen wenn man den doppelten Haushalt nicht nachweisen kann oder bekommt man die Möglichkeit zur Korrektur der Angaben? Ich habe nun etwas Angst, dass ich für die letzten Jahre belangt werden kann, jedoch wusste ich von den ganzen Regelungen als Laie nichts.

Vielen Dank für die Antworten

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Du hast keinen doppelten Haushalt!
Und IMO hattest Du auch nie einen. Insofern Glück gehabt, dass es das FA bisher durchgewunken hat.

Auch ist Dein Zweitwohnsitz eigentlich Dein Erstwohnsitz.
Ich würde mich an Deiner Stellte ummelden und die Steuererklärung beim neu zuständigen FA abgeben.
Für die alten Jahre wird nichts mehr nachkommen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
Davidhermler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Das Finanzamt bei dem ich seit Jahren die Steuererklärung abgeben, ist schon das wo ich mittlerweile arbeite und auch den erstwohnsitz habe. Ist die Frage warum die das dann durchwinken...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von Davidhermler):
Ist die Frage warum die das dann durchwinken...

Personalmangel, missverständliche (oder auch bewusst oder unbewusst falsche) Angaben in der Steuererklärung, etc.
Fakt ist, dass was Du da hast ist kein anzuerkennender doppelter Haushalt.
Diesen also nicht mehr angeben.
Die Wahrscheinlichkeit, dass sich einer für die alten Jahre interessiert, tendiert gegen 0.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1036 Beiträge, 178x hilfreich)

XXXX gelöscht XXXX

-- Editiert von Daskalos am 04.05.2021 11:55

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Davidhermler):
... dass viele Finanzämtet meine Situation nicht als doppelten Haushalt anerkennen und entsprechend schon Strafen für solche Angaben verhängt wurden
Das mit den Strafen wage ich zu bezweifeln! Im Normalfall -so auch bei Dir!- liegt ein Rechtsirrtum bzw. eine andere rechtliche Auslegung des Stpfl. vor. Es fehlt daher am Vorsatz um zu einer Strafe (=STRAFtat) zu kommen!

Zitat (von Garfield73):
Insofern Glück gehabt, dass es das FA bisher durchgewunken hat....
Für die alten Jahre wird nichts mehr nachkommen.
Naja, auch wenn ich die Wahrscheinlichkeit auch eher gering einschätze, so kann das FA hier letztendlich wohl jederzeit die alten Bescheide nach §173 AO ändern.

Zitat (von Davidhermler):
st die Frage warum die das dann durchwinken...
Zitat (von Garfield73):
missverständliche (oder auch bewusst oder unbewusst falsche) Angaben in der Steuererklärung, etc.
Weil man verpflichtet ist in der Erklärung richtige Angaben zu machen. Das FA darf daher darauf vertrauen, dass alle Angaben -sowohl in sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht- richtig dargelegt wurden. Es braucht daher nicht jede Angabe zu hinterfragen!

Zitat (von Flo Ryan):
Wenn es doch jemanden interessiert, hätte es sich dann allerdings mit der strafbefreienden Selbstanzeige erledigt…
Auch hier, naja ... da es bei Abgabe der Erklärung am Vorsatz fehlte, bedarf es zunächst keiner starfbefreienden Wirkung!

ABER ...

Wenn tatsächlich die rechtlichen Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne offensichtlich nie vorgelegen haben und man erkennt das jetzt nachträglich, dann liegt ein Fall des §153 AO vor und die Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen! Da die Erklärung bei Abgabe zwar objektiv unrichtig war, dieser Umstand dem Stpfl. jedoch nicht bewußt war, bedarf es logischer Weise keiner strafbefreienden Selbstanzeige, sondern nur einer Berichtigung. Erst wenn man der -erkannten- Berichtigungspflicht nach §153 AO nicht unverzüglich nachkommt, ist in diesen Fällen der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung verwirklicht. Der Vorsatz muss natürlich auch hier dem Stpfl. vom FA bewiesen werden ...

taxpert

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The Beatles, Taxman

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