Doppelte Haushaltsführung bei Eigentumserwerb

2. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
docromano
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Haushaltsführung bei Eigentumserwerb

Hallo,

ich beginne im Oktober 19 einen neuen Job in einer 400km entfernten Stadt, Pendeln ist also raus. Da wir perspektivisch dort bleiben wollen, haben wir ein ausreichend großes Haus gekauft (170qm, 5 Personen). Meine Familie wird wegen der Kinder erst im Juni 20 nachziehen. Bis dahin habe ich also zwei Haushalte.

Heimfahrten sind absetzbar, das ist mir klar. Da ich ja keine Mietkosten, sondern Anschaffung, Makler, Notar, Grunderwerbsteuer, Renovierungsarbeiten habe, frage ich mich, was davon wie absetzbar ist. Habe schon etwas gegoogelt, steige aber noch nicht so ganz durch. Außerdem habe ich noch gefunden, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung auch nur bis zu der Höhe absetzbar sind, die ich als Einzelperson benötige. Das Haus ist natürlich für mich viel zu groß, die Familie kommt aber eben nach. Kann mir da jmd ein paar Tips geben ? Vielen Dank !

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5 Antworten
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#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Bei doppelter Haushaltsführung (dH) und einer Unterkunft, die im Eigentum des Steuerpflichtigen steht, sind zunächst die laufenden Kosten als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören:
- Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Immobilie (dazu gleich mehr)
- Zinsen für Grundschulden, Hypotheken o.ä.
- Kosten für die Renovierung, Reparaturen und Instandhaltung
- Hausgeld an die WEG

Nicht abziehbar sind Makler- und Notarkosten (gehören zu den Anschaffungskosten) sowie die Grunderwerbsteuer.

Ferner sind wie bei einer Mietwohnung abziehbar:
- umlagefähige Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Grundsteuer usw., Erstattungen sind natürlich gegenzurechnen
- Stromkosten, auch hier sind Erstattungen gegenzurechnen
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft
- AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (auch dazu gleich mehr)
- Zweitwohnungsteuer
- Rundfunkbeitrag
- Miet- oder Pachtentgelte für Kfz-Stellplätze
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie Kosten der Gartenpflege)

Achtung: Es sind insgesamt höchstens 1000 € im Monat absetzbar!

AfA bedeutet dabei, vereinfacht gesagt: Die Anschaffungskosten werden durch die mögliche Nutzungszeit geteilt, dieser Betrag kann jährlich als Kosten geltend gemacht werden, man muss sogar monatsgenau rechnen. Wichtig ist das bei den Anschaffungskosten der Immobilie, wobei hier ein fester Prozentsatz von 2% gilt.
Beispiel: Eine für die dH genutzte Eigentumswohnung hat 180.000 € gekostet. Die jährliche AfA beträgt dann 3600 €, das ergibt monatlich 300 €. Hinzu kommen Zinsen, Nebenkosten usw. wie oben aufgeführt. Maximal sind im Monat 1000 € abziehbar.

Bei den Einrichtungsgegenständen kann es sich auch um gebrauchte Möbel, Lampen usw. handeln, die man aus der "heimatlichen" Wohnung mitbringt (die Kaufbelege sollte man aber noch haben). Es darf sich nur nicht um "Luxusgegenstände" wie Antiquitäten handeln. Man kann sich aber auch bei einem Billiganbieter seines Vertrauens eindecken. Möbel werden über 10 Jahre abgeschrieben, also jedes Jahr mit 10% und monatlich mit 0,83% oder einem 12tel des Jahresbetrags. Kleinkram bis 150,00 € muss man nicht abschreiben, sondern setzt die Kosten in dem Monat an, in dem sie entstehen.
Beispiel: Die gesamte Wohnungseinrichtung hat 48.000 € gekostet. Das sind im Jahr 4.800 und monatlich 400 € AfA.

Jetzt sind wir bei 700 € und hoffen, dass die restlichen Kosten 300 € nicht übersteigen ;)

Verständlich? Sonst gerne nachfragen.

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Eine für die dH genutzte Eigentumswohnung hat 180.000 € gekostet. Die jährliche AfA beträgt dann 3600 €, das ergibt monatlich 300 €.
Ich tippe mal darauf, dass es der sehr vereinfachten Darstellung geschuldet ist, dass kein GuB-Anteil aus dem Kaufpreis heraus gerechnet wurde.

Zitat (von so475670-44):
Bei den Einrichtungsgegenständen kann es sich auch um gebrauchte Möbel, Lampen usw. handeln, die man aus der "heimatlichen" Wohnung mitbringt
Wobei natürlich bei zuvor privat genutzten Gegenständen für AfA-Höhe und verbleibendes AfA-Volumen R7.4 Abs.10 EStR i.V.m. R7.3 Abs.6 Satz 2 Nr.1 Bst. b) EStR zu beachten ist.

Zitat (von so475670-44):
Möbel werden über 10 Jahre abgeschrieben,
Wird wahrscheinlich anerkannt werden, die Aussage klingt jedoch sehr dogmatisch, so dass ich gerne wissen würde, worauf sie sich begründet.

Zitat (von so475670-44):
Kleinkram bis 150,00 € muss man nicht abschreiben, sondern setzt die Kosten in dem Monat an, in dem sie entstehen.
Der Betrag, für den das Wahlrecht zur Sofortabschreibeung gilt, ist 800 €. Der Wert von 150 € kommt wohl versehentlich aus §6 Abs.2 Satz 4 EStG . Er beträgt übrigens ab VZ 2018 250 € und ist bei den Überschusseinkünften nicht wirksam, §9 Abs.1 Nr.7 EStG .

taxpert

-- Editiert von taxpert am 06.08.2019 09:37

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Jetzt sind wir bei 700 € und hoffen, dass die restlichen Kosten 300 € nicht übersteigen
Im Nachgang, und auch nur, weil ich grade darüber "gestolpert" bin!

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen nicht unter die Begrenzung auf 1.000 € im Monat, BFH vom 04.04.2019 - VI R 18/17 .

taxpert

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#4
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Ich tippe mal darauf, dass es der sehr vereinfachten Darstellung geschuldet ist, dass kein GuB-Anteil aus dem Kaufpreis heraus gerechnet wurde.

War so gemeint, dass der GuB-Anteil schon herausgerechnet ist.

Zitat (von taxpert):
Zitat (von so475670-44):
Möbel werden über 10 Jahre abgeschrieben,
Wird wahrscheinlich anerkannt werden, die Aussage klingt jedoch sehr dogmatisch, so dass ich gerne wissen würde, worauf sie sich begründet.

Entschuldigung, besser ausgedrückt: Möbel können über 10 Jahre abgeschrieben werden, als Maßstab hatte ich - wegen der Kücheneinrichtung - die AfA-Tabelle genommen und dort bei Kühlschrank, Waschmaschine usw. nachgesehen. Tatsächlich gibt es für Betten, Kleiderschränke usw. keine Einträge in der AfA-Tabelle.

Zitat (von taxpert):
Zitat (von so475670-44):
Kleinkram bis 150,00 € muss man nicht abschreiben, sondern setzt die Kosten in dem Monat an, in dem sie entstehen.
Der Betrag, für den das Wahlrecht zur Sofortabschreibeung gilt, ist 800 €. Der Wert von 150 € kommt wohl versehentlich aus §6 Abs.2 Satz 4 EStG . Er beträgt übrigens ab VZ 2018 250 € und ist bei den Überschusseinkünften nicht wirksam, §9 Abs.1 Nr.7 EStG .

Korrekt.

Zitat (von taxpert):
BFH vom 04.04.2019 - VI R 18/17

Das Urteil war mir noch nicht bekannt, meine letzte Info war, dass das Verfahren noch anhängig sei. Damit ist diese Rechtsfrage ja wohl endgültig geklärt.

Danke für die Richtigstellungen bzw. Informationen.

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Tatsächlich gibt es für Betten, Kleiderschränke usw. keine Einträge in der AfA-Tabelle.
Grundsätzlich schon, aber ... !

Die amtlichen AfA-Tabellen sind ausschließlich für Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen darstellen, anzuwenden. Für private Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Überschusseinkünfte eingesetzt werden, kann man sich nicht darauf berufen!

Beispiel:
Der BFH hat für ein jahr, in dem die ND eines PKW nach amtlicher AfA-Tabelle 5 Jahre betrug (also vor 2000), entschieden, dass die ND eines PKW im Privatvermögen mit 8 Jahren anzunehmen ist. Bezogen auf die Möbel wäre das dann eher eine ND von 15 Jahren bei einer Nutzung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

taxpert

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