Hallo,
ich beschäftige mich gerade mit der Frage, ob es gesetzeskonform ist einen doppelten Haushalt beim FA geltend zu machen aber nur eine Wohnung anzumelden.
Der Fall wäre wie folgt:
Ein lediger Student hat eine Eigentumswohnung in seiner Heimatstadt, in der er zusammen mit den Eltern lebt und den er als Erstwohnsitz gemeldet hat. Miete bezahlt er also nicht, aber er begleicht die üblichen Kosten für Heizung, Strom, Müll, Einrichtungsgegenstände usw.
Danach zieht er in eine andere Stadt um, weil er einen neuen Job gefunden hat und er die Zeit des Pendelns deutlich verkürzen kann. Alle Kosten der Eigentumswohnung bleiben bestehen.
Weil er sich aber von nun an vorwiegend in der neuen Wohnung am Arbeitsort aufhält und nur am Wochende für einen Tag in die Eigentumswohnung fährt (ohne Übernachtung) ist die Wohnung am Arbeitsort Erstwohnsitz (§22 Abs.3 BMG).
Da sein Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner Heimatstadt ist, beantragt er eine doppelte Haushaltsführung. Die Voraussetzung des eigenen Hausstandes gem. §9 Abs.1 Nr.5 wären erfüllt.
Unklar ist mir aber, ob die Person die Wohnung am Heimatort anmelden muss (Zweitwohnung). Das BMG sagt, dass jeder, der eine Wohnung bezieht, sich anmelden muss (§17). Laut §20 ist eine Wohnung "jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird". Die Person schläft aber nicht am Heimatort und man kann vermutlich auch nicht sagen, dass sie dort wohnt, sodass sie sich nicht anmelden müsste.
Damit hätte sie eine doppelte Haushaltsführung, aber nur einen gemeldeten Wohnsitz.
Wo ist der Haken?
Falls möglich nennt mir bitte die rechtlichen Grundlagen.
Danke!
Doppelte Haushaltsführung und Meldung in nur einer Stadt gesetzeskonform?
17. August 2021
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Frage vom 17. August 2021 | 22:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Haushaltsführung und Meldung in nur einer Stadt gesetzeskonform?
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#1
Antwort vom 18. August 2021 | 10:06
Von
Status: Student (2369 Beiträge, 631x hilfreich)
Haushalt im steuerlichen Sinn ist etwas anderes als "nur" das Eigentum an einer ETW zu haben, in der die Eltern ihren Haushalt haben!ZitatWo ist der Haken? :
Das Melderecht ist dem Steuerrecht ansonsten ganz egal!
taxpert
#2
Antwort vom 18. August 2021 | 11:14
Von
Status: Unbeschreiblich (47622 Beiträge, 16832x hilfreich)
ZitatDie Voraussetzung des eigenen Hausstandes gem. §9 Abs.1 Nr.5 wären erfüllt. :
Wie kann man einen eigenen Hausstand an einem Ort haben, an dem man gar nicht wohnt?
Also gilt:
Die Voraussetzung des eigenen Hausstandes gem. §9 Abs.1 Nr.5 wären nicht erfüllt.
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#3
Antwort vom 18. August 2021 | 14:59
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mein Rechtsempfinden sagt mir dasselbe. Aber in §9 Abs.1 Nr.5 EStG steht eben:
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus
Daher meine Verwirrung und die Frage oben. Innehaben und finanzielle Beteiligung sind erfüllt.
#4
Antwort vom 18. August 2021 | 19:25
Von
Status: Unbeschreiblich (47622 Beiträge, 16832x hilfreich)
ZitatInnehaben und finanzielle Beteiligung sind erfüllt. :
Nein, das Innehaben ist nicht erfüllt.
Mit Innehaben ist der Besitz, aber nicht das Eigentum gemeint. Du bist Eigentümer der Wohnung, aber nicht deren Besitzer. Die Besitzer sind Deine Eltern.
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