Doppelte Haushaltsführung vor Umzug prüfen lassen

21. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
orangeman123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Haushaltsführung vor Umzug prüfen lassen

Guten Abend,

ich wohne derzeit bei meinen Eltern im Jugendzimmer und somit in der Stadt, in der ich zur Schule gegangen bin und auch all meine Freunde sind aus dieser Stadt.
Nun arbeite ich seit zwei Jahren bei einem Konzern welches laut Googlemaps 49.7km von "meiner" Wohnung entfernt ist. Unter optimalen Bedingungen (0km Stau, keine Baustellen) würde ich ca. 45 Minuten mit dem Auto zur Arbeit benötigen.

Ich habe meine durchschnittliche Pendeldauer getrackt und komme auf 1.10h.

Mit den Öffentlichen würde ich von meiner Haustüre zur Arbeitsstätte 1.29h benötigen. (Kein ICE, nur Regionalbahn)

Nun habe ich die ganze Pendelei satt und habe eine Wohnung gefunden, welche 5km vom Arbeitgeber entfernt ist.
Ich würde die Wohnung eigentlich nur zum Übernachten innerhalb der Woche nutzen (4 Tage) und den Rest der Zeit bei meinen Eltern.

Sollte ich hierfür erstmal schriftlich und verbindlich beim Finanzamt anfragen, ob hier eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und danach erst umziehen?

Die Wohnung würde 1300€ warm kosten. (Stuttgart ist leider teuer) Ich selbst beteilige mich bei meinen Eltern hauptsächlich durch die Wocheneinkäufe beim Supermarkt und bin hier auch beim Fitnessstudio angemeldet. Mein Hauptwohnsitz ist in meinen Augen in meiner Herkunftsstadt. Es gibt zwar diese 10% Regel, jedoch zahlen meine Eltern selbst keine Miete, da Eigentum. Es fällt mir schwer zu ermitteln wie die 10% gemeint sind. Wenn ich stattdessen meinen Eltern einen Betrag X gebe, muss dieser versteuert werden? Falls ja, ist es ja besser weiterhin den Wocheneinkauf zu erledigen.

Falls dies eine Rolle spielt: Ich verdiene jährlich inklusive Urlaubsgeld etc. 94T € Brutto.

Wie wäre der richtige Prozess das Thema anzugehen?

-- Editiert von User am 21. März 2023 20:41

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von orangeman123):
Wie wäre der richtige Prozess das Thema anzugehen?


Ich sehe unter den genannten Umständen keine Chance, eine doppelte Haushalsführung geltend machen zu können.

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#2
 Von 
orangeman123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich sehe unter den genannten Umständen keine Chance, eine doppelte Haushalsführung geltend machen zu können.


Können Sie das näher ausführen? Ich bin der Meinung, dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Was genau übersehe ich da?

Unabhängig davon, was wäre der Prozess dies überprüfen zu lassen? Diesen Schritt würde ich nämlich so oder so gehen wollen.

Vielen Dank!

-- Editiert von User am 21. März 2023 22:27

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#3
 Von 
orangeman123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann meine letzte Nachricht auf dem Smartphone leider nicht bearbeiten.

Aber falls Sie auf den eigenständigen Haushalt anspielen, so gilt laut dem BFH Urteil vom 05. Juni 2014, VI R 76/13 folgendes:

"Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn der Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann."

Mit 30 sollte ich zu den oben genannten Älteren zählen.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Das Finanzamt prüft keine noch gar nicht vorhandenen Verhältnisse - Steuerberatung ist nicht die Aufgabe des FA, sondern von Steuerberatern. Insofern werden Sie da keine Antwort kriegen, erst recht keine verbindliche.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von orangeman123):
Mit 30 sollte ich zu den oben genannten Älteren zählen.


Definitiv nicht. Steuerpflichtige, die gerade erst ins Burufsleben gestartet sind, sind nicht gemeint.

Der Steuerzahler im Urteil war 48 Jahre alt und ob der Stewuerpflichtige wirklich eine doppelte Haushaltsführung hatte, musste das FG auf Basis der Maßgaben des BFH erneut prüfen.

Zitat (von orangeman123):
Aber falls Sie auf den eigenständigen Haushalt anspielen,


Ja, darauf spiele ich an. Der eigene Hausstand liegt offensichtlich nicht vor.

Hier ein Beispiel, was viel eher auf Dich zutrifft:
FG Münster, Urteil vom 07.10.2020 (Az.: VI R 76/13)

Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 05.06.2014 – VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884, Juris Rn. 10; BFH-Urteil vom 14.11.2013 – VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, Juris Rn. 13; BFH-Urteil vom 16.01.2013 – VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 9).

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#6
 Von 
orangeman123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist korrekt, dass ich seit zwei Jahren bei diesem Arbeitgeber bin. Heißt aber nicht, dass mein Bildungsabschluss auch erst zwei Jahre her ist. Ich arbeite schon seit mehreren Jahren.
Mit 30 noch zu den jungen Azubis zu gehören bezweifle ich stark.

Zwischenzeitlich habe ich sogar in mehreren anderen Städten gewohnt, sodass es hier auch keinen reibungslosen Übergang gab wie bei Azubis.

Bei folgendem Zitat wird auf diese Thematik eingegangen:

"Das Finanzgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige zwar ihren Lebensmittelpunkt in U hatte. Es fehlte aber an einem eigenen Hausstand in U. Dabei verglich das Finanzgericht u. a. die Wohnverhältnisse in U und B und berücksichtigte die seit der Kindheit/Jugend der Steuerpflichtigen durchgehend unveränderte Wohnsituation im Haus der Eltern."

Dass ich wirtschaftlich selbstständig bin brauchen wir gar nicht erst zu diskutieren.

Aber nun zu der ursprünglichen Frage. Wie kann ich das denn offiziell prüfen lassen? Erst nach Umzug und Steuererklärung im Folgejahr? Oder per verbindlicher Auskunft beim FA?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von orangeman123):
Mit 30 noch zu den jungen Azubis zu gehören bezweifle ich stark.


Ich habe daran keine ernsthaften Zweifel.

Zitat (von orangeman123):
Wie kann ich das denn offiziell prüfen lassen?


Vom Finanzgericht, nachdem das Finanzamt zuvor die Anerkennung abgelehnt hat.

Zitat (von orangeman123):
Oder per verbindlicher Auskunft beim FA?


Es würde mich doch sehr überraschen, wenn so eine verbindliche Auskunft in Deinem Sinne ausfallen würde.

Um das nochmal deutlich zu machen:
Mir ist kein Fall bekannt, bei dem ein Steuerpflichtiger mit einem Alter unter 45 Jahren in so einer Konstellation eine doppelte Haushaltführung durchbekommen hat.

Junge Steuerpflichtige unter 45 Jahren haben eigentlich nur in zwei Situationen die Chance für die Anerlkennung der doppelten Haushaltsführung, wenn sie noch bei den Eltern wohnen.
1.) Sie bewohnen eine Einliegerwohnung im Haus der Eltern und führen darin einen eigenen Haushalt
2.) Die Eltern sind aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage den Haushalt alleine zu führen.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Wie kann ich das denn offiziell prüfen lassen? Erst nach Umzug und Steuererklärung im Folgejahr? Oder per verbindlicher Auskunft beim FA? Ich hatte schon erwähnt, dass es solche "verbindliche Auskünfte" nicht gibt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Mein Hauptwohnsitz ist in meinen Augen in meiner Herkunftsstadt. In denen des Bundesmeldegesetzes allerdings nicht - die Hauptwohnung ist da, wo man sich überwiegend aufhält (§ 22(1) BMG). Übrigens kassiert die Stadt Stuttgart 10 % der Nettokaltmiete als Zweitwohnsitzsteuer...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Natürlich kann man vom FA eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft bekommen, soweit man die Voraussetzungen der StAuskV erfüllt, §89 Abs.2 AO. Ob das in diesem Fall sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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