Doppelter Haushalt, Familienheimfahrten, Entsendung aus Indien

12. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelter Haushalt, Familienheimfahrten, Entsendung aus Indien

Hallo liebes Forum,

im Moment bearbeite ich einen Fall, bei dem mehrere komplizierte Sachverhalte zusammentreffen. Hier komme ich ins straucheln. Daher möchte ich euch meine Ansätze mitteilen.

Eine Steuerpflichtige aus Indien (Nicht EU-Pass) hat in 2014 Jan - Mai in Mumbai gearbeitet. Im Juni wurde sie von der indischen Firma nach Deutschland entsendet. Sie war seit 2011 verlobt, und ist seit 2017 verheiratet. Der Ehemann lebt aber derzeit noch in Indien, und wird im Laufe des Jahres nach Deutschland zuwandern.

Sie ist 2014 von Ihrem Elternhaus nach Deutschland entsendet worden.
Daher gibt es aus meiner Sicht keinen Ansatz für einen doppelten Haushalt.
Allerdings sehe ich Familienheimfahrten als ansetzbar. Sie ist zwei Mal im Jahr nach Indien um Ihre Eltern und Verlobten zu besuchen. Stimmt Ihr mir bei diesen zwei Punkten zu??

Wegen der Entsendung von einer indischen Firma nach Deutschland:
Darf ich hier Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate ansetzen?

Die Entsendung ging vom Juni 2014 bis Mai 2017. Sie wurde in Deutschland über eine kleine Firma für die drei Jahre bei einem sehr großen Konzern eingesetzt.
Kann ich hier Reisekosten inkl. Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen, da die Tätigkeit unter 48 Monate befristet war?

In 2015 hat die Steuerpflichtige ein Haus gekauft in Mumbai. Dort leben Ihre Eltern. Zusätzlich hat sie im Haus eine eigene Wohnung für die häufigen Besuche. Das Haus wird wirtschaftlich unterhalten. Allerdings nur von den Eltern.
Seht Ihr hier die Möglichkeiten für einen doppelten Haushalt?

In 2017 wurde in Indien geheiratet.
Ändert dieser Sachverhalt die Möglichkeit des doppelten Haushaltes. Das Haus wurde weiterhin von der Eltern bewohnt, nicht vom Verlobten.

Liebe Grüße
Eure Laura




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13 Antworten
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#2
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Sie machen Ihre eigene Steuererklärung? Stellen aber auch Fragen zum Carsharing, die nicht zu dieser Frage passen.
Übungsaufgaben?

E.


Hallo Eugenia,

Nein. Keine Angst, ich mache keine Übungsaufgaben.
Du kannst dir gerne meine Beiträge anschauen, ich stelle zu komplett verschiedenen Steuerbereichen fragen.
Das macht natürlich auch Sinn, wenn man im Steuerbereich arbeitet, und viele Fälle bearbeitet.

Ich entschuldige mich bei dir, wenn mein Fachwissen nicht so gut ist.


Aber Danke, für den Hinweis.
Liebe Grüße
Laura

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47461 Beiträge, 16802x hilfreich)

@Laura2000
Frag doch einfach mal Deinen Chef.

Es ist ja geschickt, wenn Du die kniffeligen Dinge von uns hier lösen lässt um damit dann vor Deinem Chef zu glänzen. Die Sache hier geht dann aber doch zu weit, denn letztlich muss er die Angaben vertreten, die für seine Mandantin der Steuererklärung gemacht werden.

Diese Fragestellung ist durchaus kniffelig und auch nicht eindeutig. Wenn man solche Aufwendungen in der Steuererklärung ansetzt, dann muss man das Ganze später gegenüber dem Finanzamt auch fundiert vertreten können. Eine solche Beratung ist aber in einem Forum nicht zulässig.

-- Editiert von hh am 12.06.2018 12:09

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#4
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh
Selbstverständlich ist das der Lösungsweg.
Nur dass Ihr das nicht falsch versteht, am Ende muss ich den Fall mit meinem Chef besprechen und werde selbstverständlich auf Fehler aufmerksam gemacht.
Bisher hat mir das Forum geholfen etwas zu lernen und natürlich auch weniger Fehler bei den Lösungsansätzen zu haben. Umgekehrt waren natürlich auch Fehler in meinen Lösungswegen, obwohl ich es vorher im Forum drin hatte. Mir ist klar, dass es Sachverhalte gibt die nicht eindeutig sind. Daher habt ihr Recht mein Chef muss den Weg am Ende prüfen.

Meine Lösungswege, zugegeben auch mit Hilfe des Forums, bespreche ich mit meinem Chef. Und hier gab es Abweichungen oder andere Ansätze.

Die Fragestellung von mir umfasst verschiedene Aspekte. Wie auch schon Eugenie angemerkt hat, wäre das eine tolle Übungsaufgabe. Er muss es, daher als sehr theoretisch empfunden haben.

Wenn ihr aber mehrheitlich der Meinung seit, dass diese Eintrag gar nicht geht bzw. unzulässig ist, dann kann ich versuchen diesen Beitrag rauszulöschen.

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#5
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebes Steuerforum,

Ihr habt Recht. Der Sachverhalt ist zulang und auch sehr kompliziert.
Ich werde in Zukunft Sachverhalte in kleinere Zusammenhänge aufteilen.
Der Beitrag war leider blöd von mir.

Sorry
@hh
@Eugenie

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47461 Beiträge, 16802x hilfreich)

Löschen brauchst Du den Beitrag nicht.

In erster Linie soll das Forum dazu dienen, Laien bei steuerrechtlichen Problemen zu unterstützen. Dabei darf jedoch nicht die Grenze zur Rechtsberatung überschritten werden.

Außerdem machen wir das Ganze hier unentgeltlich, so dass es schon arg grenzwertig ist, wenn mit Antworten der eigene Rechercheaufwand in einer professionellen Beratung niedrig gehalten wird.

Das Forum kann auch durchaus dazu dienen, Fachdiskussionen zwischen Forenteilnehmern vorzunehmen, die selbst beruflich mit der Steuerberatung befasst sind. In so einem Fall würde ich aber die Präsentation eines kompletten Lösungsweges mit rechtlicher Begründung und ggf. Hinweisen auf Urteile erwarten, der dann hier diskutiert werden kann.

In diesem Thread hast Du einfach nur Fragen gestellt ohne einen Lösungsansatz zu präsentieren. Das erweckt zu sehr den Eindruck, dass wir Deine Arbeit machen sollen.

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#7
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok.
Vielleicht kam mein Eintrag missverständlich rüber.
Gerne gehe ich im Einzelnen darauf ein, mit meinem bisherigen Lösungsansatz.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

"Sie ist 2014 von Ihrem Elternhaus nach Deutschland entsendet worden.
Daher gibt es aus meiner Sicht keinen Ansatz für einen doppelten Haushalt.
Allerdings sehe ich Familienheimfahrten als ansetzbar. Sie ist zwei Mal im Jahr nach Indien um Ihre Eltern und Verlobten zu besuchen. Stimmt Ihr mir bei diesen zwei Punkten zu??"

Diesen Fall innerhalb von Deutschland hatte ich schon mehrfach.
In diesem Beispiel bin ich mir aber unsicher, weil die Familienheimfahrten ins Nicht-EU Ausland gehen.

Mein Lösungsansatz ist, dass die Familienheimfahrten geltend gemacht werden können, solang mindestens alle 24 Monate eine Familienheimfahrt unternommen wird.
Doppelter Haushalt scheidet in 2014 aus, da Sie keine Miete in Indien bezahlt.

Stimmt ihr mir zu, oder habt ihr einen anderen Ansatz, auf diesen Teilpunkt??

Wäre echt lieb, wenn Ihr mir Feedback gibt.
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47461 Beiträge, 16802x hilfreich)

Ohne doppelte Haushaltsführung gibt es keine Familienheimfahrten.

Eine doppelte Haushaltsführung scheitert nicht an fehlenden Mietzahlungen.

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#10
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ohne doppelte Haushaltsführung gibt es keine Familienheimfahrten.

Eine doppelte Haushaltsführung scheitert nicht an fehlenden Mietzahlungen.


Familienheimfahrten sind nach meinem Wissen Werbungskosten. Erstmal unabhängig von einem doppelten Haushalt nach §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG . Diese setzte ich z.B. bei Studenten ohne doppelten Haushalt, aber mit Lebensmittelpunkt im Heimatort im Kinderzimmer an.

Dadurch, dass in Indien keine Miete gezahlt wird., und kein Haushalt über Ihren Verlobten unterhalten wird, fällt für mich der doppelte Haushalt weg.

Jetzt frage ich mich, ob der §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG bei dem Sachverhalt mit Indien auch greifen kann. Zwar wird Indien nur gelegentlich aufgesucht, aber würde ich hier auf eine Vereinfachungsregel (z.B. Ein Besuch in zwei Jahren ist ausreichend) aufgrund der Distanz hoffen.

Wenn ich total falsch liege, könnt ihr mir gerne euren Ansatz mitteilen.

Liebe Grüße
Laura

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47461 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
Familienheimfahrten sind nach meinem Wissen Werbungskosten.


Richtig

Zitat:
Erstmal unabhängig von einem doppelten Haushalt nach §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG .


In § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geht es um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Familienheimfahrten findet man nur unter doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ). Bei einer Fachdiskussion sollten die Begriffe schon korrekt verwendet werden.

Zitat:
Diese setzte ich z.B. bei Studenten ohne doppelten Haushalt, aber mit Lebensmittelpunkt im Heimatort im Kinderzimmer an.


Wenn die von ihrer Arbeitsstätte (Uni) zum Heimatort und zurück fahren, dann geht das ja auch. Dennoch handelt es sich nicht um Familienheimfahrten.

Allerdings bereitet es mir gerade Schwierigkeiten, die Reise nach Indien als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen. Freitag Abend nach der Arbeit nach Bombay und am Montag Morgen von Bombay zurück zu Arbeit?

Zitat:
Dadurch, dass in Indien keine Miete gezahlt wird., und kein Haushalt über Ihren Verlobten unterhalten wird, fällt für mich der doppelte Haushalt weg.


Einen doppelten Haushalt kann man auch ohne Mietzahlung führen. Ich stimme aber zu, dass aus anderen Gründen kein doppelter Haushalt vorliegt.

Zitat:
Jetzt frage ich mich, ob der §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG bei dem Sachverhalt mit Indien auch greifen kann. Zwar wird Indien nur gelegentlich aufgesucht, aber würde ich hier auf eine Vereinfachungsregel (z.B. Ein Besuch in zwei Jahren ist ausreichend) aufgrund der Distanz hoffen.


Naja, Grundvoraussetzung dafür, dass der § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG greifen kann ist doch, dass es sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Wenn das schon nicht gegeben ist, muss man den Rest nicht mehr diskutieren.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Laura2000):
Jetzt frage ich mich, ob der §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG bei dem Sachverhalt mit Indien auch greifen kann. Zwar wird Indien nur gelegentlich aufgesucht, aber würde ich hier auf eine Vereinfachungsregel (z.B. Ein Besuch in zwei Jahren ist ausreichend) aufgrund der Distanz hoffen.
Wenn ich R9.10 Abs.1 Sätze 4-9 LStR lese, dann gehe ich davon aus, dass sich die Diskussion erledigt hat.

Zitat:
4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z.B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten auch für Heimfahrten bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden können, unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.


Außerdem würde der Lebensmittelpunkt in Indien zu einer Ansässigkeit im Sinne des DBA-Indien in Indien führen! Da das bestseuerungsrecht zwar weiterhin nach DBA in D liegen würde, die Doppelbesteuerung in Indien jedoch nicht durch die freistellungs- sondern die Anrechnungsmethode erreicht wird, müsste in Indien auch eine entsprechende Steuererklärung abgegeben werden!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 13.06.2018 08:23

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z.B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten auch für Heimfahrten bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden können, unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.


Da die Entfernung weit entfernt ist, genügt doch eine Fahrt pro Jahr bzw. alle zwei Jahre eine Fahrt. Diese Punkte sind erfüllt. (R 9.11 Abs. 3 Satz 5 f. LStR 2015)
Also ist nach meiner Meinung, die Fahrten kein Ausschlusskriterium

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