Duales Studium Nachzahlung durch Steuererklärung?

15. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
go560583-11
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Duales Studium Nachzahlung durch Steuererklärung?

Hallo zusammen,

ich habe 2019 ganzjährig ein duales Studium gemacht, also 3 Monate Vorlesungen abwechselnd mit 3 Monaten Arbeit. Hierfür mache ich gerade mit Elster Online meine (freiwillige) Steuererklärung.

Nun sagt mir die Berechnung von Elster aber, dass ich 10 € nachzahlen müsste, was mich wundert.

2019 hatte ich einen Bruttolohn von 15.773 €, davon einbehalten wurden 422 € Lohnsteuer. Wenn ich das richtig verstehe, hat mein Arbeitgeber also für mich geschätzt, dass ich ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 11.725 € habe.

Laut meiner Steuererklärung habe ich ein zu versteuerndes Einkommen von 11.776 €, also mehr. Das wundert mich insofern, als dass ich bei meiner Steuererklärung auf Werbungskosten von 1.200€ komme. Ich habe gedacht, dass der Arbeitgeber generell mit der Pauschale von 1.000€ rechnet. Das würde aber heißen, dass er an einer anderen Stelle mehr von meinem zu versteuernden Einkommen abgezogen hat - übersehe ich irgendetwas bei meiner Steuererklärung?

Bis auf die Werbungskosten habe ich in meiner Steuererklärung nur die Sonderausgaben zu Sozialversicherung usw. angegeben. (Abzug laut Elster ca. 2.800€ )

Ich habe eigentlich überall gelesen, dass man als Arbeitnehmer davon ausgehen kann, zu viel Steuer gezahlt zu haben. Meine Frage also: Wieso hat mein Arbeitgeber meine Lohnsteuer so niedrig geschätzt? Übersehe ich etwas in meiner Steuererklärung, was mein Arbeitgeber aber abgezogen hat?

Vielen Dank und viele Grüße

Alex



PS: Dass ich die freiwillige Steuererklärung im Zweifel zurückziehen könnte, weiß ich.

-- Editiert von go560583-11 am 15.10.2020 15:20

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13 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Also, mir sagt der Steuerrechner, dass bei diesem Bruttolohn 366 Euro Steuer anfallen (ohne Berücksichtigung der Werbungskosten). Sie kriegen also definitiv eine Erstattung - mit Berücksichtigung der WK ca. 90 Euro.

-- Editiert von muemmel am 15.10.2020 16:16

-- Editiert von muemmel am 15.10.2020 16:19

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
go560583-11
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort. Welchen Steuerrechner haben Sie benutzt? Ich hab gerade meine Daten auf bmf-steuerrechner.de eingegeben und es kamen genau die 422€ raus, die auch auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen...

Unabhängig davon hat Elster mir ja anhand von meiner Steuererklärung eine Lohnsteuer von 431€ ausgerechnet. Ist es so wahrscheinlich, dass das Finanzamt auf Basis der gleichen Steuererklärung etwas anderes ausrechnet?

Viele Grüße

Alex

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Auch der BMF-Rechner wirft mir exakt die erwähnten 366 Euro aus - freilich habe ich den für die LOHNsteuer benutzt, während Sie vermutlich den Einkommensteuerrechner benutzt haben. Zu Ihrer Frage: Ja, das ist sogar ausgesprochen wahrscheinlich.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
go560583-11
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Grund für die unterschiedlichen Werte gefunden: Das Berechnungsjahr. Mit Berechnungsjahr 2019 gibt der Lohnsteuerrechner 422€ aus, mit Berechnungsjahr 2020 sind es die besagten 366€. Ich möchte meine Steuererklärung für 2019 machen.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Sorry - mein Fehler. Aber von einer Nachzahlung ist trotzdem nichts zu sehen - die 200 Euro Werbungskosten oberhalb der Pauschale sollten ca. 30 Euro Erstattung bringen. Tipp: Geben Sie auch die Beiträge zur Arbeitslosen- und, falls vorhanden, zur Haftpflichtversicherung an.

-- Editiert von muemmel am 15.10.2020 20:31

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
go560583-11
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

In Ordnung, dann werde ich das so einreichen. Vielen Dank!

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Sozialversicherung usw. angegeben. (Abzug laut Elster ca. 2.800€ )


Warum sind das nur 2.800€? Hast Du da einen Wert vergessen oder eine Zahl falsch eingegeben?

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#8
 Von 
go560583-11
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nicht dass ich wüsste. Hier sind die Werte, die ich zu Vorsorgeaufwand eingetragen habe:

- Altersvorsorge Arbeitnehmer/geber: 1467 / 1466 €
- Krankenversicherung: 1207 €
- Pflegeversicherung: 241 €
- Arbeitslosenversicherung: 198 €

Elster nimmt 88 % der Summe der beiden Altersvorsorge-Werte und zieht den Arbeitgeberanteil davon ab, macht 1116€. Die restlichen Werte addiert es auf, macht knapp 2800€.

Habe ich da noch etwas vergessen? Auf dem Lohnsteuerbescheid steht bis auf die 34€ Kirchensteuer nichts mehr, und die habe ich ebenfalls eingetragen.

Falls es etwas bringt nochmal ein Screenshot der Berechnung von Elster. Summe der Einkünfte ist nach Abzug von 1200€ Werbungskosten.
https://drive.google.com/file/d/1OuDzu7LWs_v42YSoGgWl85Oq3Y7lFdtw/view?usp=sharing

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Jetzt habe ich den Grund gefunden.

Bei der Lohnsteuer wird mindestens eine Pauschale in Höhe von 12% des Bruttolohnes für die KV-, PV- und AV berücksichtigt. Das sind hier 1.892,76€. Tatsächlich beträgt die Summe aus KV, PV und AV bei Dir jedoch nur 1.646€. Es sind also 246€ zu viel berücksichtigt. Das wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder korrigiert.

Der Überschuss von 200€ bei den Werbungskosten reduziert den zu viel berücksichtigten Betrag auf 46€. Dadurch lässt sich die Nachzahlung in Höhe 10€ erklären. Da Du nicht verpflichtet bist, eine Steuererklärung abzugeben, kannst Du es unter diesen Umständen auch lassen.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Ich muss den letzten Satz meiner Aussage korrigieren:

Es liegt eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG vor.

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#11
 Von 
go560583-11
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, verstehe. Jetzt macht das Ganze Sinn. Vielen Dank!

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Es liegt eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG vor. Was dann auch bedeutet - die Frist dafür ist um. Ein umgehendes Einreichen dürfte hier aber noch dafür sorgen, dass es keine Sanktionen gibt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#13
 Von 
go560583-11
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, die Erklärung ist eingereicht. Da frag ich mich nur, wie man als Laie davon träumen soll, dass dieser spezielle Fall bei einem vorliegt und man deswegen verpflichtet ist, die Erklärung abzugeben.

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